Frage geschrieben am 14.10.2009 16:05:02
Ware defekt geliefert
Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2009ich habe mir vor etwa 2 Monaten eine Plasmafernseher über das Internet von Privat gekauft.
Dieser ist dann 3 Wochen später bei mir angekommen doch leider wurde er nicht bei mir persönlich abgegeben, als ich dann nach Hause kam habe ich beim Auspacken festgestellt dass das Gerät kaputt ist (Display gesplittert).
Dies wurde sofort dem Paketdienst (iloxx) und dem Verkäufer gemeldet. Es wurde vom Verkäufer, da er der Auftraggeber war, eine schriftliche Schadensmeldung eingereicht, was nochmal ca. 2 Wochen gedauert hat.
Da ich danach nichts mehr gehört habe, habe ich bei dem Paketdienst angerufen, der mir gesagt hat, dass der Fall abgeschlossen wurde, Sie mir aber keine weiteren Informationen geben dürfen und ich mich beim Autraggeber erkundigen soll.
Dieser hat mir dann unverschämt geantwortet dass ich es endlich aufgeben soll und ich mein Geld eh nicht wieder sehe...
Da die Verpackung nur durch einen um den TV gelegten Karton bestand habe ich erfahren dass das als grob fahrlässig vom Versänder gilt. Als ich dies dem Verkäufer gesagt habe kam wieder nur eine unangemessene Antwort zurück.
Nun ist meine Frage ob ich denn mein Geld zurückbekommen kann und wie ich da vorgehen muss?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.10.2009 18:42:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Internationales Gesellschaftsrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 734
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Zwischen dem Verkäufer und dem Paketdienst kommt ist ein Frachtvertrag zustande, §§ 407 ff HGB. Obgleich Sie als Käufer keinen Vertragsschluss mit dem Paketdienst abgeschlossen haben können sich Ansprüche aus § 421 Abs. 1 S. 2 HGB einfordern.
Hinsichtlich der Höhe der Haftung und Ausschlussmöglichkeiten sind die AGBs des Paktedienstes maßgebend und zu prüfen. Gleichwohl sollten Sie Ihren Schaden bei dem Paketdienst einfordern und eine Frist setzen.
Gegenüber dem Verkäufer besteht zunächst kein Anspruch, wenn er die Ware ordnungsgemäß verpackt und versendet hat.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aufgrund der Verpflichtung des Verkäufers die Ware zu versenden um eine Schickschuld. Eine Bringschuld (Leistungsort Sitz des Käufers) müsste ausdrücklich vereinbart werden.
Nach der Übergabe der Ware an den Paketdienst geht daher die Gefahr, dass eine Beschädigung an dem Paket und dessen Inhalt auftritt, auf Sie über.
Folglich hat der Verkäufer einen Anspruch auf den Kaufpreis und Sie einen Anspruch gegen den Paketdienst auf Schadensersatz bzw. Auszahlung des versicherten Betrages, bis zu dem Wert der gekauften Sache.
Insoweit sollten Sie den Paketdienst zum Schadensersatz bzw. zur Leistung des versicherten Betrages auffordern und die Begutachtung des Schadens an der Ware anbieten. Sollte die Fristsetzung ergebnislos verstreichen, empfehle ich einen Kollegen zu Rate zu ziehen, der Ihre Ansprüche durchsetzt.
Sollte sich bei der Prüfung durch den Paketdienst herausstellen, dass die Ware durch unsachgemäße Verpackung beschädigt wurde, ist der Verkäufer verpflichtet entweder die bestellte Ware in ordnungsgemäßen Zustand zu liefern. Andernfalls haben Sie aufgrund der Nichterfüllung des Kaufvertrages einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises und Ihrer Aufwendungen.
Damit entfällt aber der Anspruch gegenüber dem Paketdienst.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche Orientierung gegeben zu haben
Mit besten Grüßen
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