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Hallo,
ich habe im November letzten Jahres über Amazon einen ferngesteuerten Hubschrauber (Modell:Helicox 6010) bestellt, aber stattdessen einen "Phanton 6010", ein Baugleiches Modell geschickt bekommen.
Nach langem Mailverkehr mit dem VK habe ich dann im Januar doch den richtigen Helicox 6010 bekommen.
Dieser war allerdings defekt. (er liess sich nicht aufladen).
Nachdem ich dieses beim VK reklamiert hatte, sollte ich das Gerät an ihn zurückschicken.
Es kam eine Mail, dass ich das Akku durch Falschaufladung zerstört hätte und dass die Reparatur kostenpflichtig sei. Der Akku kann ausschliesslich mittels eines Kabels direkt über die Fernsteuerung geladen werden.
Als ich das versucht habe, wurde der Hubschrauber nicht geladen, sondern die FB wurde sehr heiss...
Daraufhin habe ich in einer Mail an den VK auf §434, §474,§476 und §439BGB verwiesen und ihm angeboten vom Kaufvertrag zurückzutreten und mir den Kaufpreis zu erstatten.
Mittlerweile habe ich mit dem Hersteller dieses Produkts gesprochen, der mir angeboten hat die erforderlichen Ersatzteile (akku und neue FB) kostenlos zuzuschicken. Ich bräuchte halt nur den Hubschrauber wieder um diesen selbst zu reparieren...
Auch nach erneuter Fristsetzung an den VK ist dieser nicht in der Lage den Mangel zu beheben. Nach Aufforderung, mir die Ware umgehend defekt oder repariert an mich zurück zu senden kommt keine Reaktion.
Wenn ich eine Ware an einen VK einschicke zwecks Nachbesserung und es kommt ein Kostenvoranschlag zurück, dann kann ich mich doch entscheiden die Reparatur durchführen zu lassen oder nicht. Hat sich das geändert?
Der VK sagt, der defekte Akku fällt nicht unter die Garantieregelungen und die Reparatur ist somit kostenpflichtig.
Ich denke, hier greift tatsächlich §476BGB.
Wie soll ich weiter vorgehen, bzw. welche Möglichkeiten habe ich den Helicox repariert oder defekt zurück zu bekommen?
Geld bezahlt - Ware nicht erhalten...! (§433BGB)???
Danke im Voraus für Ihre Bemühungen.
Antwort geschrieben am 06.04.2011 11:14:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Ich gehe bei der Beantwortung davon aus, dass Sie den Rücktritt nur angedroht, aber tatsächlich noch nicht erklärt haben.
Die Schwierigkeit liegt darin, dass hier tatsächlich noch nicht verbindlich festgestellt wurde, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt oder eine Falschanwendung.
Liegt ein Mangel vor, können Sie vom Verkäufer die Nachbesserung verlangen. Da dieser die Nachbesserung bereits verweigert hat, können Sie nun alternativ vom Kaufvertrag zurücktreten oder die Ware defekt zurückverlangen und den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen, z.B. für eine anderweitige Reparatur.
Reagiert der Verkäufer nicht freiwillig auf Ihr Verlangen, können Sie gerichtlich geltend machen, was Sie vom Verkäufer fordern. Der Umstand, dass der Defekt durch eine Falschanwendung verursacht worden sein soll, ist dann tatsächlich vom Verkäufer vor Gericht zu beweisen.
Falls tatsächlich eine Falschanwendung vorliegt, ist der Verkäufer trotzdem zur Rückgabe der defekten Sache verpflichtet und kann die defekte Ware nicht behalten. Er kann dann aber bei einer unzutreffenden Mängelrüge von Ihnen die Rücksendekosten und Untersuchungskosten für die Mängelprüfung verlangen und die Rücksendung zurückbehalten, bis er diese Kosten erhalten hat.
Wenn der Käufer schlicht und einfach nicht mehr reagiert, also auch keine eigenen Forderungen stellt oder Nachweise liefert, kann davon ausgegangen werden, dass er das Anliegen derzeit nicht ernst genug nimmt. In diesen Fällen ist häufig die Beauftragung eines Anwaltes bereits vorgerichtlich sinnvoll. Die Kosten dafür sind jedenfalls zu erstatten, wenn ein Mangel vorliegt und der Verkäufer sich in Verzug befindet.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.04.2011 11:56:55
Hallo Herr Matthes,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Das Problem hierbei ist, dass die Ware ca. 28€ kostet und einen Rechtsbeistand zu beauftragen wäre weitaus teurer. (es sei denn der VK muss dass dann übernehmen).
Ich habe bereits per Mail im Dezember 2010 (als die flasche Ware geliefert wurde und ich den Mangel festgestellt hatte), nach §142BGB + §§119-122 BGB , das Rechtsgeschäft angefochten.
Einen direkten Rücktritt hatte ich bisher nicht ausgeprochen.
Auch hatte ich dem VK im Januar bereits angeboten mir den Kaufpreis zurückzuerstatten - ohne Erfolg.
Wenn ich jetzt den Rücktritt erkläre, welche rechtliche Grundlage habe ich dann?
Was ist wenn der VK darauf nicht eingeht?
Habe ich ein Druckmittel?
Danke nocheinmal für Ihre Bemühungen.
Hallo Herr Matthes,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Das Problem hierbei ist, dass die Ware ca. 28€ kostet und einen Rechtsbeistand zu beauftragen wäre weitaus teurer. (es sei denn der VK muss dass dann übernehmen).
Ich habe bereits per Mail im Dezember 2010 (als die flasche Ware geliefert wurde und ich den Mangel festgestellt hatte), nach §142BGB + §§119-122 BGB , das Rechtsgeschäft angefochten.
Einen direkten Rücktritt hatte ich bisher nicht ausgeprochen.
Auch hatte ich dem VK im Januar bereits angeboten mir den Kaufpreis zurückzuerstatten - ohne Erfolg.
Wenn ich jetzt den Rücktritt erkläre, welche rechtliche Grundlage habe ich dann?
Was ist wenn der VK darauf nicht eingeht?
Habe ich ein Druckmittel?
Danke nocheinmal für Ihre Bemühungen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.04.2011 12:07:39
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Irrtumsanfechtung ist in diesem Fall nicht wirksam, da Sie sich nicht über Ihre Erklärung geirrt haben, sondern etwas Falsches geliefert wurde. Da die Falschlieferung aber inzwischen auch geklärt ist, kann dieser Punkt dahinstehen.
Wenn Sie den Rücktritt berechtigt erklären, können Sie vom Verkäufer den Kaufpreis plus Versandkosten zurück verlangen und ggf. einklagen.
Ein Druckmittel haben Sie in der Form, dass bei einer berechtigten Ausübung Ihrer Rechte zusätzliche Folgekosten entstehen können, die zumindest einen wirtschaftlich denkenden Verkäufer zum Einlenken bringen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Irrtumsanfechtung ist in diesem Fall nicht wirksam, da Sie sich nicht über Ihre Erklärung geirrt haben, sondern etwas Falsches geliefert wurde. Da die Falschlieferung aber inzwischen auch geklärt ist, kann dieser Punkt dahinstehen.
Wenn Sie den Rücktritt berechtigt erklären, können Sie vom Verkäufer den Kaufpreis plus Versandkosten zurück verlangen und ggf. einklagen.
Ein Druckmittel haben Sie in der Form, dass bei einer berechtigten Ausübung Ihrer Rechte zusätzliche Folgekosten entstehen können, die zumindest einen wirtschaftlich denkenden Verkäufer zum Einlenken bringen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
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