Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema erhalten.
hallo , ich habe am 15.03.2010 zwei pc im wert von 858 € bei e-bay gekauft und per online überweisung bezahlt.leider.
der händler hat nicht geliefert und e-bay hat ihn ausgeschlossen.es warten etliche käufer so wie ich auf die ware.
es sieht so aus das der händler über alle berge ist.
telefonleitung ist tot.fax ebenso und auf e-mail keine antwort.
im internet wird in den foren von betrügerbande gesprochen.gibt es eine kleine chance noch an sein geld zu kommen ? inkasso,anwalt ect . ?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 5.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 5.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.04.2010 14:25:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Sie haben nach dem Vertragsschluss per Online-Auktion zunächst einen Anspruch auf die gekaufte Sache. Um Ihr dafür gezahltes Geld zurück zu bekommen, müssen Sie dem Verkäufer -sofern kein Liefertermin vereinbart ist- zunächst eine Frist zur Lieferung setzen. Liefert der Verkäufer nicht, können Sie danach den Rücktritt vom Vertrag erklären und die Rückzahlung des Kaufpreises fordern. Zur Rückzahlung des Kaufpreises sollten Sie dem Verkäufer eine weitere Frist setzen und einen Zahlungstermin benennen.
Erfolgt keine Rückzahlung, bietet es sich danach an, per gerichtlichem Mahnverfahren den Rückzahlungsanspruch gegen den Verkäufer geltend zu machen. Das gerichtliche Mahnverfahren endet mit einem Vollstreckungsbescheid. Dabei handelt es sich um einen Vollstreckungstitel, mit dem Sie 30 Jahre gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben können.
Praktisch schwierig ist es natürlich, wenn die jeweiligen Erklärungen dem Verkäufer u.U. nicht zugehen. Nach Ihrer Schilderung haben Sie noch nicht versucht, den Verkäufer auf dem Postweg zu erreichen. Dies sollte m.E. der nächste Schritt sein. Es bietet sich zunächst ein Einschreiben mit Rückschein an, dass im Falle der Übergabe bzw. der Abholung durch den Verkäufer einen sicheren Zugangsnachweis bietet.
Sollten Sie Unterstützung benötigen, bietet es sich an, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Beachten Sie aber, dass Sie gegenüber dem Rechtsanwalt zahlungspflichtig sind. Es kann sein, dass sich im Verfahren ein Erstattungsanspruch bezüglich der Anwaltskosten zu Ihren Gunsten ergibt. Sollte das Geschäft aber von Anfang an durch den Verkäufer betrügerisch angelegt sein, ist die Durchsetzung des Kostenerstattugsanspruchs in der Praxis nicht selten ohne Erfolg. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, können die Kosten ggf. auf diesem Weg durch den Anwalt abgerechnet werden.
Falls das Anschreiben per Post ergibt, dass der Verkäufer nicht zu ermitteln ist und auch sonst keine weitere Reaktion oder Lieferung vom Verkäufer erfolgt, sollte m.E. Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden. Anhaltspunkte für ein betrügerisches Vorgehen können dann auch die Foreneinträge sein. Zunächst sollten jedoch alle Möglichkeiten der Kontaktaufnahme versucht werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89
www.so-geht-recht.de
www.rechtsanwalt-ennepetal.com
www.erbrecht-ennepetal.de
www.mietrecht-ennepetal.de
www.verkehrsrecht-ennepetal.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Matthes direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

