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Frage geschrieben am 24.07.2007 21:38:00

Ware bestellt - Verkäufer kann nicht liefern

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2241
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben als Gewerbetreibende Waren bestellt, die wir einzeln weiterverkaufen wollten.

Es hat sich herausgestellt, dass der Verkäufer gar nicht liefern konnte und wollte, wir können das beweisen. Wir
haben den überwiesenen Betrag zurückerhalten, jedoch haben wir jetzt natürlich an der Sache nichts verdient. Es gibt keine einvernehmliche Einigung, nach der wir auf die Lieferung verzichten, wenn die Gegenseite den überwiesenen Betrag rückerstattet. Denen ist nur mulmig geworden bei der Sache und deswegen haben sie das Geld zurückbezahlt.

Wir sind vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung zurückgetreten und kündigen im Rücktrittsschreiben an, Schadensersatz zu verlangen.

Nun die Frage:

In welcher Form dürfen wir Schadensersatz verlangen? Am bequemsten wäre es für uns, den entgangenen Gewinn, der auf Grundlage eines fairen Marktpreises der Ware ermittelt wird, zu verlangen. Aber steht uns das auch zu (in Gestalt von Verdienstausfall)?

Wenn Sie Interesse an diesem Mandat haben, teilen Sie uns doch bitte auch mit, ob nach dem Sachvortrag bereits die Voraussetzungen für die Erstattungen der anwaltlichen Kosten durch die Schädigerseite vorliegen. Wir meinen, dass ein Berliner Amtsgericht im Streitfall zuständig wäre. Es geht um einen mittleren vierstelligen Betrag.

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.07.2007 22:03:57
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Als Schaden können Sie den entgangenen Gewinn gemäß § 249, 252 BGB geltend machen.
Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Im Handelsverkehr entspricht es dem gewöhnlichen Verlauf, dass der Kaufmann die Ware zum Marktpreis verkaufen kann.
Da der entgangene Gewinn nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, ist bei der Differenzberechnung auf die Nettopreise abzustellen ( BGH NjW 87,1690 ).

Ich empfehle Ihnen daher folgendes Vorgehen:

1. Berechnen Sie den Schaden abstrakt anhand der Differenz zwischen Einkaufs- und möglichen Verkaufspreises.
2. Fordern Sie die Gegenseite unter angemessener Fristsetzung ( zwei Wochen ) auf, den bezifferten Schaden zu begleichen.
3. Wird der Schaden nach Fristsetzung nicht beglichen, werden Ihnen im Folgenden die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden erstattet.

Für Punkt 3 können Sie sich gerne an mich persönlich wenden. Für eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung stehen uns Kooperationspartner in Berlin zur Verfügung.

Ich hoffen, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt




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