Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Rechnung.
Wir haben leider erst im Januar 2011 festgestellt, dass eine Rechnung aus Dezember 2008 von einem französischen Unternehmen nicht bezahlt wurde.
Macht es noch Sinn, zu mahnen?
Antwort geschrieben am 13.02.2011 21:17:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Bei Ihrer Fragestellung unterstelle ich, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt, so dass für die Forderung die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB gilt.
Die Forderung aus der Rechnung aus Dezember 2008 verjährt mit Ablauf des 31.12.2011, so dass Sie die Forderung nicht so einfach abschreiben sollten.
Sie sollten daher einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, damit geprüft wird, ob ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren eingeleitet werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.02.2011 22:07:02
Das beantwortet leider nicht meine konkrete Frage, WANN in FRANKREICH eine Rechnung verjährt.
Anders formuliert: Gilt in Frankreich in diesem Fall auch die deutsche Verjährungsfrist?
Das beantwortet leider nicht meine konkrete Frage, WANN in FRANKREICH eine Rechnung verjährt.
Anders formuliert: Gilt in Frankreich in diesem Fall auch die deutsche Verjährungsfrist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.02.2011 22:40:31
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Maßgeblich ist, welches Recht zur Anwendung kommt. Wenn in dem Vertrag mit dem französischen Unternehmen keine Rechtswahl getroffen worden ist, gitl insoweit Art. 28 EGBGB.
Danach unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.
Nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat.
Eine abschließende Beurteilung, welches Recht zur Anwendung kommt, ist mit dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt leider nicht möglich.
Ungeachtet dessen wurde 2008 die allgemeine Verjährungsfrist in Frankreich geändert und beträgt nunmehr 5 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Maßgeblich ist, welches Recht zur Anwendung kommt. Wenn in dem Vertrag mit dem französischen Unternehmen keine Rechtswahl getroffen worden ist, gitl insoweit Art. 28 EGBGB.
Danach unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.
Nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat.
Eine abschließende Beurteilung, welches Recht zur Anwendung kommt, ist mit dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt leider nicht möglich.
Ungeachtet dessen wurde 2008 die allgemeine Verjährungsfrist in Frankreich geändert und beträgt nunmehr 5 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
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