Halter hat Anhörungsbogen am 05.07. erhalten und wurde gebten, den Fahrer zu nennen.
Der Behörde wurde als Fahrer eine Person mit frei erfundenen Personalien genannt. Diese Person habe vorübergehend bei der Halterin gewohnt.
Am 06.10. erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid gegen den beschuldigten und schickt diesen an die Halterin ab.
Wann ist die Ordnungswidrigkeit verjährt, das heißt, wann kann, wenn der tatsächliche Fahrer ermittelt wird, dieser nicht mehr belangt werden?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.11.2009 15:13:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Die sog. Verfolgungsverjährung beträgt bei der vorliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate, nach dem Erlass des Bußgeldbescheides sechs Monate. Dies ergibt sich aus § 26 Absatz 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz).
Die Verjährung der Geschwindigkeitsübertretung kann durch verschiedene Ereignisse (z.B. Vernehmung des Betroffenen, Anhörungsbogen, Erlass des Bußgeldbescheides, Anberaumung der Hauptverhandlung) unterbrochen werden (§ 33 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz)). Nach jeder Unterbrechung fängt die Verjährung von neuem an zu laufen.
Ich erlaube mir zunächst den Hinweis darauf, dass eine abschließende Beurteilung der Verjährung der Geschwindigkeitsübertretung ohne Kenntnis der Bußgeldakte nicht möglich ist.
Mitteilen darf ich Ihnen jedoch, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit nach Ihrer Schilderung verjährt sein dürfte.
Denn zwischen der Geschwindigkeitsübertretung und dem heutigen Tage sind mehr als drei Monate vergangen, ohne dass ein Bußgeldbescheid gegen den Fahrer erlassen wurde. Ich bitte dahingehend höflich zu beachten, dass die die Verjährung jeweils unterbrechende Handlung nur gegenüber demjenigen erwirkt, auf den sich die Handlung - also z.B. der Erlass des Bußgeldbescheides - bezieht. Der an die falsche Person adressierte Bußgeldbescheid wirkt mithin nicht gegenüber dem tatsächlichen Fahrer verjährungsunterbrechend.
Der guten Ordnung halber erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass sich der Halter durch die falschen Angaben zur Person des Fahrers möglicherweise einer falschen Verdächtigung, strafbar gemäß § 164 Absatz 2 StGB (Strafgesetzbuch), schuldig gemacht hat.
Abschließend hoffe ich, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.11.2009 15:31:56
Bevor die nicht existierende Person als Halter benannt wurde, habe ich auf frag-einen-anwalt.de die Problematik der falschen Verdächtigung behandeln lassen. Ergebnis war:
"Voraussetzung einer Strafbarkeit gemäß § 164 StGB ist, daß "Ein anderer" verdächtigt wird. Das bedeutet, daß eine bestimmte, vorhandene und erkennbare, also verfolgbare Person zu Unrecht einer rechtswidrigen Tat bezichtigt werden muß. Es reicht nicht aus, daß Sie eine nicht existierende Person beschuldigen. Sie gehen daher richtig in der Annahme, daß ein solches Verhalten nicht als falsche Verdächtigung strafbar sein kann. "
Hält dies einer oberflächlichen Prüfung stand? (Voraussetzung ist, dass die Personalien wirklich frei erfunden sind!)
Bevor die nicht existierende Person als Halter benannt wurde, habe ich auf frag-einen-anwalt.de die Problematik der falschen Verdächtigung behandeln lassen. Ergebnis war:
"Voraussetzung einer Strafbarkeit gemäß § 164 StGB ist, daß "Ein anderer" verdächtigt wird. Das bedeutet, daß eine bestimmte, vorhandene und erkennbare, also verfolgbare Person zu Unrecht einer rechtswidrigen Tat bezichtigt werden muß. Es reicht nicht aus, daß Sie eine nicht existierende Person beschuldigen. Sie gehen daher richtig in der Annahme, daß ein solches Verhalten nicht als falsche Verdächtigung strafbar sein kann. "
Hält dies einer oberflächlichen Prüfung stand? (Voraussetzung ist, dass die Personalien wirklich frei erfunden sind!)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.11.2009 16:49:45
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:
Dem Kollegen ist zuzustimmen. Zur Verwirklichung des Straftatbestandes der falschen Verdächtigung ist es notwendig, einen "anderen" zu verdächtigen. Diese andere Person muss real existent, also verfolgbar sein. Dies ist bei einer frei erfundenen Person nicht gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:
Dem Kollegen ist zuzustimmen. Zur Verwirklichung des Straftatbestandes der falschen Verdächtigung ist es notwendig, einen "anderen" zu verdächtigen. Diese andere Person muss real existent, also verfolgbar sein. Dies ist bei einer frei erfundenen Person nicht gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie

