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Frage geschrieben am 26.02.2010 21:07:08

Wann verjährt meine MPU?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3925
Hallo

ich habe im August 2000 eine Polizei Kontrolle passieren müssen unter einfluss von BTM ( THC ) darauf musste ich meine abzinenz nachweisen und zur Drogenberatung ( angewiesen von der Führerscheinstelle.

Ich habe dann während diese Zeitraums am 26.02.2001 einen Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht 0,66 Promille ( ohne Personenschäden ),darauf wurde mein FS eingezogen und nach Ablauf der Sperrfrist habe ich im Dezember 2001 meine MPU gemacht und bin durchgefallen..

Bescheid kam im Januar 2002!!!

Seit dem bin ich 2 mal Umgezogen,von Rheinland - Pfalz nach Baden Württemberg (von Bad Dürkheim nach Landau in der Pfalz dann nach Karlsruhe da wohne ich nun immernoch ) und habe keinen Versuch mehr unternommen meinen FS wieder zu erlangen,weil mir das Geld für das Prozetere der MPU mit Vorbereitung etc fehlt.

Wann kann ich meinen FS wieder beantragen ohne MPU?

Nach 10 oder 15 Jahren?

Verlängert sich die Frist wenn ich den Antrag auf wiedererteilung der Fahrerlaubniss stelle,aber diesen nicht abgebe,wenn mir die Führerscheinstelle sagt das ich eine MPU bringen muss?

Danke für Ihre Hilfe


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.02.2010 23:06:41
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wir folgt:

Frage 1:

Die in Ihrem Fall im Verkehrszentralregister vorgenommenen Eintragungen unterliegen bestimmten Tilgungsfristen, welche sich aus § 29 StVG ergeben. Nach Ablauf dieser Tilgungsfristen werden diese Eintragungen gelöscht und zur Beurteilung von Eignungszweifeln nicht mehr herangezogen.

Wird die Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt entzogen, so beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG. Die Tilgungsfrist beginnt jedoch erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde, § 29 Abs. 5 StVG.

Damit beginnt in Ihrem Fall die 10-jährige Tilgungsfrist erst 5 Jahre nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Jahre 2002.

Frage 2:

Sofern Sie den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zurückziehen, weil diese von einer MPU abhängig gemacht wird, verlängert sich die Tilgungsfrist nicht.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Joel
Rechtsanwalt


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