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Frage geschrieben am 27.01.2012 07:51:46

Wann muss Ablesung zu den warmen Betriebskosten erfolgen?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 498
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Der Abrechnungszeitraum für Betriebskosten lautet z. B.

01.01.2011 - 31.12.2011

Wann muss dazu die Ablesung für Heizung, Warmwasser und Kaltwasser erfolgen?

Die Betriebskostenvorauszahlung erfolgt monatlich mit einem, om Vermieter festgelegten Betrag für kalte und warme Betriebskosten und zwar zusätzlich zur Kaltmiete.


Antwort geschrieben am 27.01.2012 09:31:08
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

Die Frage klingt zunächst einfach, soweit Sie noch weitere Sachverhaltsangaben machen wollen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage.

Zunächst ist zu trennen zwischen einer End- bzw. Anfangsablesung (Zwischenablesung) und der Jahresablesung (ein Betriebskostenabrechnungjahr, kann vom Kalenderjahr abweichen).

Die End- und Anfangsablesungen haben zu Beginn und zum Ende des Mietverhältnisses zu erfolgen. In der Regel wird dies im gegenseitigen Einverständnis von der Hausverwaltung oder dem Vermieter jeweils am Tag der Schlüsselübergabe vorgenommen. Damit ersparen sich die Parteien unterjährige Zwischenablesungen durch den sonst beauftragten Ablesedienst.

Mit dieser Regelung/Vorgehensweise ist ebenfalls garantiert, dass Sie über die gesamte Mietdauer gesehen korrekt abgrechnet werden (können). Das die Abrechnungen häufig efehlerhaft sind, sei nur am Rande erwähnt.

Für die Sie betreffende Jahresablesung, der Verbrauchswerte gilt, dass die Ableseungen zunächst nach Ende des abzurechnenden Jahres zu erfolgen haben. Bei der Ablesung von Kalt- und Warmwasser ist aufgrund der Maßeinheit eine Ablesung im ersten Monat üblich und wegen der Kosten pro Maßeinheit unschädlich.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV ist der Vermieter angehalten (soll), Ihnen die Ablesung der Verbrauchswerte der Wärmemengenzählers/Heizkostenverteilers innerhalb eines Monates mitzuteilen.

Daraus folgt, dass innerhalb des ersten Monates in der Regel abzulesen ist.

Für Heizkostenverteiler nach Verdunstungsprinzip wird der Vermieter von sich aus eine schnellstmögliche Ablesung gegebenfalls mit Austausch vornehmen. Da diese Wärmemengenzähler nach Gradtagzahlen abrechnen und eine Zugabe für die Kaltverdunstung vorhanden ist. Die Ablesung wäre hierfür unmittelbar zur Jahreswende am Besten.

Für elektronische Heizkostenverteiler ist dieses Problem nicht gegeben, diese Speichern die Daten an einem Stichtag bis zum nächsten Stichtag. Sie sind "jederzeit" abrufbar.

Dies hat auch der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV aufgenommen.
"Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann."

Wobei meines Wissens kaum ein Vermieter von dieser Regelung Gebrauch macht.

Für den Warmwasserzähler gibt es eine entsprechende Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV.

In Summe ist die Ablesung innerhalb des ersten Monates üblich und vorgesehen. Da der Vermieter die Beweislast für die Verbrauchswerte hat, sehe ich da keinen Handlungsbedarf.

Sie sollten, wie immer, zum Jahreswechsel und zum Ablesetermin die Verbrauchswerte selbst protokollieren.

Soweit eine Ablesung denoch zu spät erfolgen sollte und dadurch (nachweisbar) eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung entsteht, können Sie daraus Vorteile ziehen.

----------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.

Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
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