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Sehr geehrter Herr Rechtsawalt !
Mein Vater hat mir Bankvollmacht erteilt, die über seinen Tod hinausgeht. Er ist am 15.01. verstorben.
Wieweit kann ich über sein Bankguthsben verfügen z.B. für die Beerdigungskosten, evtl. auch über eineb Betrag von 10.000 € für meine Schwester, die im Testamment zuz gleichen Teilen mit mir als Erbin benannt ist. Sie braucht die 10.000 € (weniger als 5 % des gesamten Nachlasses)gamz drimgend.
Oder muß zuerst ein Erbschein beantragt werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
HJR
Antwort geschrieben am 17.01.2012 22:23:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mikael Varol
Kurfürstendamm 125a, 10711 Berlin, Tel: 030 / 890 40 17, Fax: 030 / 890 40 29
Familienrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 32
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Da Sie eine Bankvollmacht über den Tod hinaus haben, müssen Sie nicht vorher einen Erbschein beantragen. Sie können bereits jetzt über das Konto verfügen. Denn bei der Vollmacht über den Tod hinaus bleibt die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus bestehen. Sie haben nunmehr für die erben die Vertretungsmacht, wobei diese auf den Nachlass beschränkt ist. Daher können Sie auch Nachlassverbindlichkeiten tilgen, wozu auch gerade die Beerdigungskosten gehören (§§ 1967, 1968 BGB). Da nach Ihrer Schilderung Sie und Ihre Schwester kraft letztwilliger Verfügung zu gleichen Teilen erben, müssten Sie ohnehin die Beerdigungskosten tragen. Soweit nicht ein Rechtsmissbrauch vorliegt, können Sie als Bevollmächtigter auch unentgeltlich und – soweit Sie von § 181 BGB befreit ist – auch zu Ihren Gunsten verfügen (BGH DNotZ 1963, 305). Daher können Sie auch die 10.000,00 € an Ihre Schwester auszahlen. Hierdurch verpflichten Sie ausschließlich den Nachlass, nicht die Erben (also sich selbst und Ihre Schwester).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
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