18.03.2012 | 17:46
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Michael Kromik
26 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich folgendermaßen beantworte:
Nach der vertraglichen Abrede gelten die sich aufgrund der Betriebszugehörigkeit bzw. Beschäftigungsdauer gemäß
§ 622 BGB verlängernden Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Eine solche vertragliche Abrede ist grundsätzlich zulässig und wirksam.
Zeiten der Berufsausbildung, aus denen der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde, sind bei der Beschäftigungsdauer hinzuzurechnen (vgl. BAG, Urt. vom 02.12.1999 –
2 AZR 139/99).
Ferner sind nach einem Urteil des EuGH Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres entgegen
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenfalls anzurechnen (vgl. EuGH, Urt. vom 19.1.2010 - C 555/07).
Damit ergibt sich für Sie eine Beschäftigungsdauer von mehr als 10 Jahren. Die Kündigungsfrist beträgt daher nach
§ 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BGB vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, mit anderen Worten endet Ihr Arbeitsverhältnis bei einer
Kündigung bis Ende März am 31.07.2012.
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Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Nachfrage vom Fragesteller
18.03.2012 | 20:09
"Ferner sind nach einem Urteil des EuGH Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres entgegen § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenfalls anzurechnen (vgl. EuGH, Urt. vom 19.1.2010 - C 555/07)"
Vorgenannter Punkt ist nicht ganz verständlich.
Der Auszubildende hat mit 19 Jahren im Betrieb begonnen. Bleibt es trotzdem dann bei einer Kündigung Ende März zum einem Ende des Arbeitsverhältnis am 31.07.2012 ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.03.2012 | 23:47
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ja es bleibt dabei, dass das Arbeitsverhältnis am 31.07.2012 endet, wenn Sie bis Ende März kündigen.
Hintergrund des von Ihnen zitierten Satzes ist, dass früher Ausbildungszeiten in Übereinstimmung mit § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nur angerechnet wurden, sofern die Ausbildungszeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres stattgefunden haben.