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Wann ist handel gewerblich ?


23.05.2008 12:49 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Ich habe eine Frage zum Handel bei eBay.



Wann wird dieser Handel gewerblich?

Irgendjemand möchte mich beim Finanzamt und dem Gewerbeamt melden (Rache für eine negative Bewertung), da ich gebrauchte Kleidung meiner Kinder verkaufe.

Nun ist es so, dass ich auf einem kleinen Dorf lebe und mit drei kleinen Kindern (4, 3, 1) nicht so oft zum einkaufen in die Stadt komme. Deshalb kaufe ich fast alles für die Kinder bei eBay und verkaufe natürlich auch die Sachen die nicht mehr passen oder gebraucht werden.

Im Laufe der Zeit kommt so allerhand zusammen.

Einkäufe 953 und Verkäufe 446 in den letzten 12 Monaten.

Bei den Verkäufen handelt es sich ausschließlich um die nicht mehr benötigte Kleidung unseres Jüngsten (Gr.56, 62, 68) und Zubehör, wie Stubenwagen, Sterilisator, Buggy usw.

Kaufe allerdings im Gegenzug Kleidung in der nächsten Größe (74, 80), ich tausche praktisch den Inhalt seines Kleiderschrankes bei eBay aus.

Ich muss allerdings drauf zahlen, denn ich nehme weit weniger ein, als ich ausgebe.

Nun meine Frage ist das gewerblich, muss ich dies irgendwo anmelden?

Kann ich mich gegen denjenigen wehren, der mich beim Finanzamt melden möchte?
23.05.2008 | 13:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Das OLG Frankfurt hatte 2004 über die Gewerblichkeit eines eBay Händlers zu entscheiden.

Leitsätze

1. Bei der Frage, ob ein Verkäufer bei eBay gewerblich handelt, kommt es auf den äußeren Anschein an.

2. 50 Auktionen, eigene AGB sowie der Powersellerstatus sprechen für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.



OLG Frankfurt, AZ 6 W 54/04 vom 27. Juli 2004

Der Status als Powerseller begründet einen gewissen Rechtsschein für gewerbliches Handeln. Auch eine Nebentätigkeit kann Gewerbe sein, es kommt auch nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an, wobei dies auch anders gesehen wird.

Der Unternehmer des § 14 BGB wird bestimmt durch sein Tätigkeitsfeld, das an die gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit anknüpft. Entscheidend ist das hier mit verbundene Erscheinungsbild nach außen.

Für die gewerbliche Tätigkeit enthält § 14 BGB keine Legaldefinition. Es wird daher auf die Definition des Gewerbebegriffes in § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch zurückgegriffen. Ein Gewerbe liegt somit vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und dies nach außen hervortritt.

Ein planvolles und dauerhaftes Tätigwerden liegt vor, wenn der Unternehmer eine gewisse Dauer am Markt tätig ist und einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand betreibt.

Unter Anwägung aller Angaben würde ich in ihrem Fall ein gewerbliches Handeln eher nicht annehmen. Dies ist aber nur eine Einschätzung, ohne weitere Detailangaben kann man dies nicht abschließend beurteilen. Gegen eine gewerbliche tätigkeit spricht, dass Sie nur für den eigenen Bedarf kaufen und nichts ankaufen um es direkt weiter zu veräußern.

Sie können die Person, die Sie melden möchte auf Unterlassung in Anspruch nehmen, notfalls gerichtlich. Der Meldung beim Finanzamt können Sie gelassen entgegensehen, wenn Sie keine Gewinne erwirtschaften. Mit dem Gewerbeamt können Sie Ihren Fall auch direkt besprechen um quasi Ihren "Status" klären zu lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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