364.768
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
380 Besucher | 4 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Wann beginnt die Fälligkeit der Rechnung?
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Wann beginnt die Fälligkeit der Rechnung?

Wann beginnt die Fälligkeit der Rechnung?


| 26.09.2011 16:53 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin


| in unter 2 Stunden

Ich betreibe ein Gewerbe (nicht in das Handelsregister eingetragen) und beziehe bei einem Lieferanten regelm. Artikel.

Es kommt nun öfter vor, das mich die Rechnungen des Lieferanten verspätet oder erst nach Fälligkeit erreichen. Diesen Sachverhalt habe ich auch schon mehrfach dort angesprochen.

Auf der Rechnung ist die Fälligkeit immer mit Datum z. B. "Fällig am 01.01.11" und Ziel 30 Tage angegeben.

Beginnt nun die Fälligkeit der Rechnung mit Zustellung bei mir oder mit Versand der Ware zu laufen?

Wie ist das mit den Mahnkosten, da ich in der Regel die Rechnung erst zahlen kann, wenn mir diese vorliegt?

Vielen Dank!
26.09.2011 | 17:54

Antwort

von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
60 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Im Gesetz regelt § 271 BGB, wann eine Leistung fällig ist.

Zum einen sieht § 271 BGB vor, dass die Vertragsparteien die Fälligkeit selbst bestimmen können.

Ist eine solche Leistungszeit aber nicht bestimmt, dann ist die Leistung sofort fällig.

In Ihrem Fall ist die Fälligkeit auf den Schreiben angegeben.

Ist ein konkretes Datum zur Fälligkeit angegeben, ist dieses auch bindend. Kommt die Rechnung natürlich erst nach dem Fälligkeitsdatum bei Ihnen an, muss man von einer stillschweigenden Verlängerung der Frist von einer Woche ausgehen.

Ist auf der Rechnung das Zahlungsziel mit z.B. 30 Tagen angegeben, beginnt diese Frist erst dann zu laufen, wenn Sie Rechnungen bei Ihnen eingeht.

Mahnkosten kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn die Leistungszeit tatsächlich schuldhaft durch Ihre Seite verstrichen wird. Kommen Rechnungen aber verspätet bei Ihnen an, befinden Sie sich nicht im Verzug und müssen auch keine Mahnkosten tragen.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412671047
Fax: 032121128582
Email: uschwerin@raschwerin.de


Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin

07774 Dornburg-Camburg

Eisenberger Straße 1

Tel.: 036421 / 24930
Fax: 036421 / 24933
Email: uschwerin@raschwerin.de
Internet: www.raschwerin.de

Bewertung des Fragestellers 2011-09-26 | 18:21


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-09-26
4,8/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
Dornburg-Camburg

60 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht