26.09.2011 | 17:54
Antwort
von
Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
60 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Im Gesetz regelt
§ 271 BGB, wann eine Leistung fällig ist.
Zum einen sieht
§ 271 BGB vor, dass die Vertragsparteien die Fälligkeit selbst bestimmen können.
Ist eine solche Leistungszeit aber nicht bestimmt, dann ist die Leistung sofort fällig.
In Ihrem Fall ist die Fälligkeit auf den Schreiben angegeben.
Ist ein konkretes Datum zur Fälligkeit angegeben, ist dieses auch bindend. Kommt die Rechnung natürlich erst nach dem Fälligkeitsdatum bei Ihnen an, muss man von einer stillschweigenden Verlängerung der Frist von einer Woche ausgehen.
Ist auf der Rechnung das Zahlungsziel mit z.B. 30 Tagen angegeben, beginnt diese Frist erst dann zu laufen, wenn Sie Rechnungen bei Ihnen eingeht.
Mahnkosten kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn die Leistungszeit tatsächlich schuldhaft durch Ihre Seite verstrichen wird. Kommen Rechnungen aber verspätet bei Ihnen an, befinden Sie sich nicht im Verzug und müssen auch keine Mahnkosten tragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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