Es kommt nun öfter vor, das mich die Rechnungen des Lieferanten verspätet oder erst nach Fälligkeit erreichen. Diesen Sachverhalt habe ich auch schon mehrfach dort angesprochen.
Auf der Rechnung ist die Fälligkeit immer mit Datum z. B. "Fällig am 01.01.11" und Ziel 30 Tage angegeben.
Beginnt nun die Fälligkeit der Rechnung mit Zustellung bei mir oder mit Versand der Ware zu laufen?
Wie ist das mit den Mahnkosten, da ich in der Regel die Rechnung erst zahlen kann, wenn mir diese vorliegt?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 26.09.2011 17:54:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
Eisenberger Straße 1, 07774 Dornburg-Camburg, Tel: 036421 / 24930, Fax: 036421 / 24933
Familienrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 34
Eisenberger Straße 1, 07774 Dornburg-Camburg, Tel: 036421 / 24930, Fax: 036421 / 24933
Familienrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 34
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Im Gesetz regelt § 271 BGB, wann eine Leistung fällig ist.
Zum einen sieht § 271 BGB vor, dass die Vertragsparteien die Fälligkeit selbst bestimmen können.
Ist eine solche Leistungszeit aber nicht bestimmt, dann ist die Leistung sofort fällig.
In Ihrem Fall ist die Fälligkeit auf den Schreiben angegeben.
Ist ein konkretes Datum zur Fälligkeit angegeben, ist dieses auch bindend. Kommt die Rechnung natürlich erst nach dem Fälligkeitsdatum bei Ihnen an, muss man von einer stillschweigenden Verlängerung der Frist von einer Woche ausgehen.
Ist auf der Rechnung das Zahlungsziel mit z.B. 30 Tagen angegeben, beginnt diese Frist erst dann zu laufen, wenn Sie Rechnungen bei Ihnen eingeht.
Mahnkosten kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn die Leistungszeit tatsächlich schuldhaft durch Ihre Seite verstrichen wird. Kommen Rechnungen aber verspätet bei Ihnen an, befinden Sie sich nicht im Verzug und müssen auch keine Mahnkosten tragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412671047
Fax: 032121128582
Email: uschwerin@raschwerin.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Schwerin direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

