am nächsten Montag (31.8.) ist bei mir Scheidungstermin anberaumt, die Ladungen an meinen und den gegnerischen Anwalt sind herausgegangen.
Am letzten Montag (23.8.) war Notartermin, in dem hauptsächlich die Übertragung einer 2 Zimmer-Wohnung an mich geregelt wurde. Der Anwalt berechnete den Gegenstandswert zu 95 600 euro, die Kosten hierfür (Geschäftsgebühr + Einigungsgebühr zu je 1,5): 4857 Euro.
Meine Befürchtung ist, dass der Anwalt, obwohl alles geregelt ist, am Montag nach dem Gerichtstermin noch eine Terminsgebühr (1,2) von 1624 Euro und eine Verfahrensgebühr (1,3) von 1760 Euro berechnet, also zusammen zusätzlich 3384 Euro (ich bezahlte früher schon einmal 4073 euro).
1. Frage: Ist diese Befürchtung richtig?
2. Frage: Falls diese Befürchtung richtig ist: kann ich meinem Anwalt das Mandat kurz vor dem Scheidungstermin entziehen? Bei der Scheidung muss ja nur ein Anwalt anwesend sein.
Geht eine Mandatsentziehung möglicherweise über eine Verschiebung des Scheidungstermins leichter?
Vielen Dank und freundliche Grüße!
Antwort geschrieben am 28.08.2010 16:55:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Koch
Großfriedrichsburger Straße 13, 81827 München, Tel: 089 4306522, Fax: 089 4397961
Familienrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 106
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
ich gehe davon aus, dass Sie den Anwalt mit der Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragt haben und er wird sich sicherlich auch bei Gericht bestellt haben. Eine 1,3 Verfahrensgebühr ist daher bereits angefallen. Die Frage, ob der Termin am Montag stattfindet oder Sie das Mandat vorher kündigen, ändert also insoweit nichts mehr.
Eine Terminsgebühr fällt erst dann an, wenn der Anwalt den Termin auch tatsächlich wahrnimmt, wobei die Terminsgebühr nicht immer neu für jeden neuen Termin anfällt, sondern nur einmal. Damit sind dann alle weiteren Termine abgegolten. Sollte es also bisher noch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung gegeben haben, dann würde die Terminsgebühr erst durch den für Montag anberaumten Termin ausgelöst werden. Nimmt der Anwalt diesen nicht wahr, weil Sie das Mandat vorher kündigen oder der Termin verlegt wird, ist die Gebühr nicht zu bezahlen. In diesem Fall sollten Sie aber unbedingt sicherstellen, dass der Anwalt rechtzeitig von der Kündigung zw. Aufhebung des Termins erfährt, bevor er sich auf den Weg dorthin macht.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie im Scheidungsverfahren ohne anwaltliche Vertretung keine Anträge stellen können. Sollten Sie das Verfahren also eingeleitet haben, oder einen Antrag in einer Folgesache stellen wollen, ist eine anwaltliche Vertretung im Termin zwingend vorgeschrieben.
Ich hoffe, Ihnen damit einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.08.2010 17:48:11
Vielen Dank, Frau Koch.
1. Die 1,3 Verfahrensgebühr hat der Anwalt damals bei Stellung des Scheidungsantrags (der von mir ausging) berechnet, allerdings mit einem Gegenstandswert von nur 18 000, was allerdings auch stolze 961 Euro ergab.
Insofern könnte er möglicherweise nachträglich den Gegenstandswert erhöhen, was er zweimal bei anderen Gebühren schon gemacht hat.
Kann er das?
2. Bisher war noch keine mündliche Verhandlung. Da alles im Notarvertrag geregelt ist (keine Folgesachen), sollte nach seiner Aussage der Scheidungstermin nur 15 Minuten dauern.
Sie schreiben: „Sollten Sie das Verfahren also eingeleitet haben, ..., ist eine anwaltliche Vertretung im Termin zwingend vorgeschrieben."
Bedeutet das, dass der Anwalt meiner Frau nicht genügt, sondern ich ebenfalls einen Anwalt brauche, weil ich den Scheidungsantrag stellte (das Verfahren eingeleitet habe)?
3. Ich schrieb oben, dass zusätzlich zur Geschäftsgebühr eine 1,5 fache Einigungsgebühr zu 2031 Euro angefallen ist. Nun war es so, dass kein einziger streitiger Brief zwischen den Anwälten wegen Höhe des Zugewinnausgleichs und der Wohnungsübertragung hin- und her gegangen ist. Vielmehr hat der Anwalt einfach meine Aufstellung der ererbten Geldbeträge in Reinschrift geschrieben und dem gegnerischen Anwalt zugesandt. Alle Beträge wurden dort ohne Diskussion akzeptiert. Also könnte man doch davon reden, dass nicht ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde und der Vertrag sich ausschließlich beschränkte auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht, womit wohl die Einigungsgebühr Nr.1000 RVG nicht fällig wäre.
Was meinen Sie dazu?
Vielen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße!
Vielen Dank, Frau Koch.
1. Die 1,3 Verfahrensgebühr hat der Anwalt damals bei Stellung des Scheidungsantrags (der von mir ausging) berechnet, allerdings mit einem Gegenstandswert von nur 18 000, was allerdings auch stolze 961 Euro ergab.
Insofern könnte er möglicherweise nachträglich den Gegenstandswert erhöhen, was er zweimal bei anderen Gebühren schon gemacht hat.
Kann er das?
2. Bisher war noch keine mündliche Verhandlung. Da alles im Notarvertrag geregelt ist (keine Folgesachen), sollte nach seiner Aussage der Scheidungstermin nur 15 Minuten dauern.
Sie schreiben: „Sollten Sie das Verfahren also eingeleitet haben, ..., ist eine anwaltliche Vertretung im Termin zwingend vorgeschrieben."
Bedeutet das, dass der Anwalt meiner Frau nicht genügt, sondern ich ebenfalls einen Anwalt brauche, weil ich den Scheidungsantrag stellte (das Verfahren eingeleitet habe)?
3. Ich schrieb oben, dass zusätzlich zur Geschäftsgebühr eine 1,5 fache Einigungsgebühr zu 2031 Euro angefallen ist. Nun war es so, dass kein einziger streitiger Brief zwischen den Anwälten wegen Höhe des Zugewinnausgleichs und der Wohnungsübertragung hin- und her gegangen ist. Vielmehr hat der Anwalt einfach meine Aufstellung der ererbten Geldbeträge in Reinschrift geschrieben und dem gegnerischen Anwalt zugesandt. Alle Beträge wurden dort ohne Diskussion akzeptiert. Also könnte man doch davon reden, dass nicht ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde und der Vertrag sich ausschließlich beschränkte auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht, womit wohl die Einigungsgebühr Nr.1000 RVG nicht fällig wäre.
Was meinen Sie dazu?
Vielen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.08.2010 18:46:18
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlichen Gegenstandswert, den nicht der Anwalt, sondern das Gericht bestimmt. Zur Erstellung einer Vorschussrechnung, schätzt der Anwalt den Gegenstandswert der Scheidung und bemisst daraus die Höhe des Vorschusses. Weicht der Gegenstandswert, den das Gericht festlegt, von der Schätzung des Anwalts ab, kann dies zu einer Nachforderung des Anwalts oder ausnahmsweise auch zu einer Erstattung führen. Der Wert für die Scheidung bemisst sich nach dem Einkommen, ist also anders, als der Wert für den Notarvertrag.
Mindestens eine von beiden Parteien muss Antrag auf Ehescheidung stellen und diese Partei muss zwingend anwaltlich vertreten sein. Wenn Ihre Frau auch bereits einen Scheidungsantrag gestellt bzw. schriftlich angekündigt hat, ist das kein Problem. Hat sie bisher keinen gestellt, kann, wenn Sie Ihrem Anwalt kündigen, eine Scheidung nur stattfinden, wenn der Anwalt Ihrer Frau seinerseits Scheidungsantrag stellt. Dies muss in der Regel schriftlich gemacht werden (§§ 133 FamFG). Ausnahmsweise kann der Antrag auch in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben werden, wenn das Gericht zustimmt (§ 297 I 2 ZPO). Darauf, dass das Gericht zustimmt, sollten Sie sich aber lieber nicht verlassen, ich hatte erst kürzlich einen ähnlich gelagerten Fall vor dem AG München, bei dem die Zustimmung verweigert wurde.
Die Mitwirkung beim Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung rechtfertigt in der Regel den Ansatz einer Vergleichsgebühr, auch dann, wenn kein Streit voranging, denn 1000 VV ist ausdrücklich auch dann anzuwenden, wenn eine Ungewissheit beseitigt wurde oder der Anwalt bei den Verhandlungen mitgewirkt hat. Ob in Ihren Fall ausnahmsweise etwas anderes gilt, könnte nur durch Überprüfung der Korrespondenz und des Vertrages abschließend beurteilt werden, was über diese Plattform jedoch leider nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlichen Gegenstandswert, den nicht der Anwalt, sondern das Gericht bestimmt. Zur Erstellung einer Vorschussrechnung, schätzt der Anwalt den Gegenstandswert der Scheidung und bemisst daraus die Höhe des Vorschusses. Weicht der Gegenstandswert, den das Gericht festlegt, von der Schätzung des Anwalts ab, kann dies zu einer Nachforderung des Anwalts oder ausnahmsweise auch zu einer Erstattung führen. Der Wert für die Scheidung bemisst sich nach dem Einkommen, ist also anders, als der Wert für den Notarvertrag.
Mindestens eine von beiden Parteien muss Antrag auf Ehescheidung stellen und diese Partei muss zwingend anwaltlich vertreten sein. Wenn Ihre Frau auch bereits einen Scheidungsantrag gestellt bzw. schriftlich angekündigt hat, ist das kein Problem. Hat sie bisher keinen gestellt, kann, wenn Sie Ihrem Anwalt kündigen, eine Scheidung nur stattfinden, wenn der Anwalt Ihrer Frau seinerseits Scheidungsantrag stellt. Dies muss in der Regel schriftlich gemacht werden (§§ 133 FamFG). Ausnahmsweise kann der Antrag auch in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben werden, wenn das Gericht zustimmt (§ 297 I 2 ZPO). Darauf, dass das Gericht zustimmt, sollten Sie sich aber lieber nicht verlassen, ich hatte erst kürzlich einen ähnlich gelagerten Fall vor dem AG München, bei dem die Zustimmung verweigert wurde.
Die Mitwirkung beim Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung rechtfertigt in der Regel den Ansatz einer Vergleichsgebühr, auch dann, wenn kein Streit voranging, denn 1000 VV ist ausdrücklich auch dann anzuwenden, wenn eine Ungewissheit beseitigt wurde oder der Anwalt bei den Verhandlungen mitgewirkt hat. Ob in Ihren Fall ausnahmsweise etwas anderes gilt, könnte nur durch Überprüfung der Korrespondenz und des Vertrages abschließend beurteilt werden, was über diese Plattform jedoch leider nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
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