Wann Klage gegen Elterngeld- / Widerspruchsbescheid
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Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Holmar Köstner
| in unter 2 Stunden
Hallo,
ich habe für 2 Monate Elterngeld beantragt. Während ich in einem Lebensmonat des Kindes keine Einkünfte habe, arbeitete ich im ersten Lebensmonat des Kindes Teilzeit. Bei Antragstellung wurden die Einkünfte während des Teilzeitmonats von meinem Arbeitgeber prognostiziert.
Das Elterngeld wurde beschieden. Während der einkunftsfreie Monat unstrittig ist, wurde aus meiner Sicht der Teilzeitmonat von der Elterngeldstelle falsch berechnet. Entsprechend legte ich Widerspruch gegen den Bescheid ein. Der Widerspruch wurde auch beschieden und es wurde geschrieben "dass die zugrunde gelegte Berechnung der Anrechnung des voraussichtlichen Einkommens im Bezugszeitraum nicht zu beanstanden ist". Der Bescheid enthält die übliche Rechtsbehelfsbelehrung.
Ich bin mir nach wie vor relativ sicher, dass Elterngeld- und Widerspruchsstelle falsch rechnen (Zu Info und nicht Gegenstand der Frage: Beide übersehen die Umrechnung von Gehaltsmonaten auf Lebensmonate des Kindes, z.B. das gesamte Märzeinkommen wird auf die 10 Tage Elternzeit im März angerechnet ohne zu berücksichtigen, dass ich die restlichen 20 Tage im März voll außerhalb der Elternzeit gearbeitet habe).
Bei telefonischer Rücksprache bei der Widerspruchsstelle und Mitteilung meiner Klageabsicht wurde mir mitgeteilt, dass ich nicht gegen den vorliegenden Elterngeldbescheid klagen soll/brauche, sondern den endgültigen Bescheid abwarten soll.
Im Elterngeld-Bescheid steht:
„Elterngeld wird unter Vorbehalt des Widerrufs gem. §8 Abs. 2 Satz 2 BEEG bewilligt" (den Steuerbescheid haben wir inzwischen nachgereicht und wir sind deutlich unter der Grenze).
„Elterngeld wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gem. §8 Abs. 3 Satz 1 BEEG bewilligt."
dazu aus dem Widerspruchsbescheid: „…wurde der Bescheid unter dem Vorbehalt der Rückforderung gem. §8 Abs. 3 Satz 1 BEEG erlassen. Die Bewilligung erwächst damit nur in eingeschränkter Bestandskraft und steht unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung."
Weiter hinten im Elterngeldbescheid dazu noch "...Bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens erfolgt die Zahlung des Elterngeldes vorläufig und das Einkommen ist nach Ablauf des Bezugszeitraumes nachzuweisen. Eventuell überzahltes Elterngeld wird zurückgefortdert."
Letzte Info - mein Elterngeldbezig wird im September enden, dann würden die Nachweise eingereicht werden.
Nach meinem laienhaften Verständnis soll §8 Abs. 3 Satz 1 BEEG ja sicherstellen, dass das Elterngeld neu berechnet wird, sollte die Einkommensprognose vom tatsächlich erhaltenen Einkommen abweichen.
Nun ist es so, dass das tatsächlich erzielte Einkommen exakt mit der Prognose übereinstimmen wird und ich ja die Berechnungsmethode anzweifele. Außerdem erwarte ich ja auch keine Rückforderung sondern eher eine deutliche Nachzahlung.
Fragen:
Wann muss ich Klage einreichen?
Muss die Elterngeldstelle zwingend einen neuen Bescheid ohne Vorbehalte erlassen, wenn sich an den Vorbehaltsgründen nichts geändert hat?
Wenn ich gegen den vorliegenden Widerspruchsbescheid keine Klage einreiche, erkenne ich dann die (falsche) Berechnungsmethode nicht an?
Sollte ich irgendwann mal gewinnen, erstattet die Gegenseite auch diese Kosten hier ;-)?
Klage









