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Wann Klage gegen Elterngeld- / Widerspruchsbescheid


| 29.07.2011 11:49 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holmar Köstner


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe für 2 Monate Elterngeld beantragt. Während ich in einem Lebensmonat des Kindes keine Einkünfte habe, arbeitete ich im ersten Lebensmonat des Kindes Teilzeit. Bei Antragstellung wurden die Einkünfte während des Teilzeitmonats von meinem Arbeitgeber prognostiziert.

Das Elterngeld wurde beschieden. Während der einkunftsfreie Monat unstrittig ist, wurde aus meiner Sicht der Teilzeitmonat von der Elterngeldstelle falsch berechnet. Entsprechend legte ich Widerspruch gegen den Bescheid ein. Der Widerspruch wurde auch beschieden und es wurde geschrieben "dass die zugrunde gelegte Berechnung der Anrechnung des voraussichtlichen Einkommens im Bezugszeitraum nicht zu beanstanden ist". Der Bescheid enthält die übliche Rechtsbehelfsbelehrung.

Ich bin mir nach wie vor relativ sicher, dass Elterngeld- und Widerspruchsstelle falsch rechnen (Zu Info und nicht Gegenstand der Frage: Beide übersehen die Umrechnung von Gehaltsmonaten auf Lebensmonate des Kindes, z.B. das gesamte Märzeinkommen wird auf die 10 Tage Elternzeit im März angerechnet ohne zu berücksichtigen, dass ich die restlichen 20 Tage im März voll außerhalb der Elternzeit gearbeitet habe).

Bei telefonischer Rücksprache bei der Widerspruchsstelle und Mitteilung meiner Klageabsicht wurde mir mitgeteilt, dass ich nicht gegen den vorliegenden Elterngeldbescheid klagen soll/brauche, sondern den endgültigen Bescheid abwarten soll.

Im Elterngeld-Bescheid steht:

„Elterngeld wird unter Vorbehalt des Widerrufs gem. §8 Abs. 2 Satz 2 BEEG bewilligt" (den Steuerbescheid haben wir inzwischen nachgereicht und wir sind deutlich unter der Grenze).

„Elterngeld wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gem. §8 Abs. 3 Satz 1 BEEG bewilligt."

dazu aus dem Widerspruchsbescheid: „…wurde der Bescheid unter dem Vorbehalt der Rückforderung gem. §8 Abs. 3 Satz 1 BEEG erlassen. Die Bewilligung erwächst damit nur in eingeschränkter Bestandskraft und steht unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung."

Weiter hinten im Elterngeldbescheid dazu noch "...Bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens erfolgt die Zahlung des Elterngeldes vorläufig und das Einkommen ist nach Ablauf des Bezugszeitraumes nachzuweisen. Eventuell überzahltes Elterngeld wird zurückgefortdert."

Letzte Info - mein Elterngeldbezig wird im September enden, dann würden die Nachweise eingereicht werden.

Nach meinem laienhaften Verständnis soll §8 Abs. 3 Satz 1 BEEG ja sicherstellen, dass das Elterngeld neu berechnet wird, sollte die Einkommensprognose vom tatsächlich erhaltenen Einkommen abweichen.

Nun ist es so, dass das tatsächlich erzielte Einkommen exakt mit der Prognose übereinstimmen wird und ich ja die Berechnungsmethode anzweifele. Außerdem erwarte ich ja auch keine Rückforderung sondern eher eine deutliche Nachzahlung.

Fragen:

Wann muss ich Klage einreichen?

Muss die Elterngeldstelle zwingend einen neuen Bescheid ohne Vorbehalte erlassen, wenn sich an den Vorbehaltsgründen nichts geändert hat?

Wenn ich gegen den vorliegenden Widerspruchsbescheid keine Klage einreiche, erkenne ich dann die (falsche) Berechnungsmethode nicht an?

Sollte ich irgendwann mal gewinnen, erstattet die Gegenseite auch diese Kosten hier ;-)?


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Klage
29.07.2011 | 12:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Holmar Köstner
41 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Fragen auf der Grundlage Ihrer Angaben. Hierbei gehe ich wie von Ihnen gewünscht nicht auf die materielle (inhaltliche) Seite der Bescheide ein.

1.) Wann muss ich Klage einreichen?

Die Klage muss innerhalb eines Monats ab dem Tage der Zustellung des Widerspruchsbescheids bei Gericht eingegangen sein. Wenn keine förmliche Zustellung erfolgt ist, gilt eine gesetzliche Vermutung, dass der Brief innerhalb von drei Tagen ab Poststempel bei Ihnen eingegangen ist. Die Frist zur Klage würde dann ab diesem vermuteten Eingangstage laufen.

2.) Muss die Elterngeldstelle zwingend einen neuen Bescheid ohne Vorbehalte erlassen, wenn sich an den Vorbehaltsgründen nichts geändert hat?

Ein vorläufiger Bescheid muss am Ende durch einen endgültigen ersetzt werden. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass der bisherige Bescheid für vorbehaltlos erklärt wird. Ein endgültiger Bescheid ist wiederum mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs/Einspruchs anfechtbar. Auch hier gilt die gleiche Frist, die Sie schon bei Ihrem Widerspruch beachtet haben.

3.) Wenn ich gegen den vorliegenden Widerspruchsbescheid keine Klage einreiche, erkenne ich dann die (falsche) Berechnungsmethode nicht an?

Nein. Sie haben ja bereits durch den Widerspruch signalisiert, dass Sie mit der Berechnung nicht einverstanden sind. Der Umstand, dass Sie vernünftigerweise nicht gegen den vorläufigen Bescheid vorgehen, kann nicht gegen Sie verwendet werden. Sie haben alle Optionen für den Rechtsbehelf und eine etwaige Klage gegen den endgültigen Bescheid.

4.) Sollte ich irgendwann mal gewinnen, erstattet die Gegenseite auch diese Kosten hier ;-)?

Wenn Sie für den gleichen Fall den antwortenden Anwalt beauftragen, sind die hier angefallenen Kosten bei dessen Rechnung zu berücksichtigen, also anzurechnen. Die Gebühren werden im Falle des Obsiegens vom Amt zu tragen sein.
Bei Einschaltung eines anderen Anwalts erfolgt keine Anrechnung und es wird voraussichtlich auch nicht zu einer Erstattung der hiesigen Beratungsgebühr kommen, da dann Zweifel an der Notwendigkeit der Einschaltung von 2 Anwälten bestehen.
Wenn Sie den Widerspruch selbst verfechten, sollten Sie diese Beratungskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattet erhalten.

Ich hoffe, Ihnen die Rechtslage verdeutlicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Nachfrage vom Fragesteller 29.07.2011 | 12:41

Sehr geehrter Herr Köstner,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Auch wenn es an anderer Stelle Ihrer Antwort steht (..."Der Umstand, dass Sie vernünftigerweise nicht gegen den vorläufigen Bescheid vorgehen..."), haben Sie meine Frage 1 missverstanden bzw. ich habe dies missverständlich formuliert.

Deswegen noch einmal zur Präzisierung für mich:

Ich kann die Sache also gefahrlos ruhen lassen und den endgültigen Bescheid abwarten. Dann wieder Widerspruch und dann ggf. Klage (darauf war das "wann" bezogen)?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.07.2011 | 14:08

Sehr geehrter Fragesteller,

natürlich ist nichts im Leben völlig "gefahrlos". ;o)

Aber es gilt hier, dass der endgültige Bescheid wiederum mit dem Widerspruch angefochten werden kann. Der Widerspruch sollte begründet werden. Dann wird er einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Wenn dann der Widerspruch zurück gewiesen werden sollte, ist dagegen eine Klage möglich. Bitte in beiden Fällen die genannte Frist beachten.

Ich wünschen Ihnen ein schönes Wochenende
und grüße Sie feundlich

Bewertung des Fragestellers 2011-07-29 | 14:14


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