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Frage geschrieben am 31.07.2010 10:34:27

Wandlung/Rückgabe eines Neufahrzeuges

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1311
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Juni 2010 bin ich mit meiner neuen Ducati (Neufahrzeug, Kauf Mitte Mai 2010, 2 Jahre Mobilitätsgarantie) in Südfrankreich mit Kühlerdefekt liegen geblieben. Die Vetragswerkstatt konnte keinen Fehler finden, baute den Kühler wieder ein, und mein Motorrad funktionierte wieder. Kosten für zusätzlichen Hotelaufenthalt, Telefonkosten, Arbeitsausfall etc. wurden nachträglich nicht erstattet, da ich den Vorgang nicht über die Ducati-Hotline abwickelte.

Mein Händler in Deutschland fand nach Untersuchung des Kühlers auch keinen Fehler und, obwohl ich auf einen neuen Kühler bestand, wurde der alte wieder eingebaut. "Das Problem sei allerdings bei Ducati bereits bekannt".

Auf meiner 2.Urlaubsreise vor 3 Wochen blieb ich wieder mit Kühlerdefekt liegen. Die nächstliegende Vertragswerkstatt konnte wieder keinen Fehler finden, baute mir den Kühler ein und gab nach einer Probefahrt das ok. Ich setzte meine Reise fort, aber nur nach 30 km war der Kühler wieder defekt. Nach dem Abschleppen zurück in die Werkstatt sagte man mir dort, jetzt müßte ein neuer Kühler eingebaut werden. Aufgrund der Lieferzeit würde der Einbau aber min. 3 Tage dauern. Ich fuhr mit einem von mir selbst bezahlten Mietwagen (550km) heim und sitze jetzt nach 2 ruinierten Urlaubsreisen zu Hause ohne (Ersatz-)Fahrzeug.

In allen 3 o.g. Fällen wurde Kühler lediglich ausgebaut, durchgespült und wieder eingebaut.

Was für Rechte habe ich jetzt? Wandlung/Rückgabe des Fahrzeugs? Wie ist es mit der Erstattung meiner persönlichen Kosten aufgrund der Pannen? Was ist mit evtl. Folgeschäden am Motorrad infolge der Überhitzung?


Antwort geschrieben am 31.07.2010 12:29:06
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Zunächst einmal ist davon auszugehen, dass Ihnen die Maschine bereits mangelbehaftet ausgeliefert wurde. Da sich die Mängel innerhalb eines halben Jahres nach Übergabe des Motorrads gezeigt haben, greift zu Ihren Gunsten die sogenannte Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB. Da der Mangel, soweit ich das beurteilen kann, wohl kaum auf eine fehlerhafte Bedienung zurückzuführen ist, greift zu Ihren Gunsten die Vermutung, dass Ihnen die Maschine bereits fehlerhaft übergeben wurde. In Hinblick auf evtl. Beweisfragen ist dies für Sie sehr vorteilhaft.

Die Rechte, die Sie geltend machen können, ergeben sich aus § 437 BGB:

1. Nacherfüllung:
Sofern Ihnen die Maschine nun wieder übergeben wird bzw. übergeben worden ist, ohne dass der Mangel behoben worden ist, können Sie Nacherfüllung verlangen. Sie können dann selbstverständlich wieder darauf bestehen, dass der Fehler endlich behoben wird und dass, sofern dies dafür notwendig ist, ein neuer Kühler eingebaut wird. Grundsätzlich können Sie auch verlangen, dass Ihnen ein anderes baugleiches, mangelfreies Motorrad übergeben wird. Letzteres könnte der Verkäufer dann verweigern, wenn dies für ihn nur unter unverhältnismäßigem Kostenaufwand (unter Berücksichtigung des Werts des Motorrads in mangelfreiem Zustand sowie der Bedeutung des Mangels) möglich wäre oder sich ein gleiches Motorrad nicht auftreiben ließe. Da mir die genauen Verhältnisse hier nicht bekannt sind, kann dies nicht abschließend gesagt werden. Die ordnungsgemäße Reparatur bzw. Neueinbau des Kühlers können Sie aber in jedem Fall verlangen.

2. Rücktritt vom Kaufvertrag:
Sollten Sie die Maschine loswerden wollen und sich lieber nach einem neuen Motorrad umschauen wollen, können Sie auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Dazu müssen Sie dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung (ordentliche Reparatur bzw. neuer Kühler oder neues Motorrad) setzen. Lässt der Verkäufer diese Frist ergebnislos verstreichen oder die Maschine wieder fehlerbehaftet übergeben, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Sollten Sie bereits in der Vergangenheit den Händler unter Fristsetzung (!) zur Nacherfüllung aufgefordert haben, können Sie bereits jetzt vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Minderung des Preises:
Alternativ zum Rücktritt können Sie auch den Kaufpreis angemessen mindern und entsprechende Rückzahlung fordern. . Dazu müssten aber die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen, das heißt, Sie müssten zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und diese Frist müsste erfolglos abgelaufen sein.

4. Schadensersatz:
Die Ihnen wegen der mehrfachen Pannen entstandenen Kosten (Mietwagen, Hotel etc.) können Sie ebenfalls geltend machen, auch zusätzlich zu den oben angegebenen Rechten. Dies gilt nach meiner Einschätzung auch schon für die Tour in Südfrankreich. Sofern diese Kosten angemessen waren, kann die Übernahme dieser Kosten nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass Sie die Ducati-Hotline nicht angerufen haben. Sollten sich künftig Folgeschäden aufgrund der eingetretenen Kühlerprobleme ergeben, haben Sie diesbezüglich ebenfalls einen Schadensersatzanspruch. Deshalb ist es äußerst wichtig ist, dass Sie alles genau dokumentieren und ggf. Zeugen für die Vorfälle benennen können. Ich rate Ihnen, falls es bei der Geltendmachung Ihrer Rechte zu Problemen kommen sollte, einen in Ihrer Umgebung ansässigen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Persönlich hoffe ich, dass Sie sich von dem vermiesten Urlaub schnell erholen können.

Ich hoffe, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine erste Einschätzung handelt, die ausschließlich auf dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beruht. Sollten hier Angaben weggelassen oder hinzugefügt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.07.2010 13:35:26

Frist zur Nacherfüllung habe ich bisher nicht gestellt. Außerdem ist es nach der Reparatur schwierig eine ordnungsgemäße Funktionsweise des Kühlers festzustellen, nach meiner 1.Panne hatte ich erst nach ca. 4000 km wieder einen Defekt. Das Kühlerproblem ist meiner Meinung nach eine tickende Zeitbombe.

Schadenersatz: leider steht in den Garantiebestimmungen, daß Kosten nur erstattet werden, wenn der Vorgang über die Hotline abgewickelt wurde. Habe ich dennoch das Recht die Kosten (auch Arbeitsausfall) zurück zu verlangen?

Vielen Dank für Ihre hilfreichen Bemühungen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.07.2010 14:03:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie sollten nochmals versuchen, auf den Einbau eines neuen Kühlers hinzuwirken. In jedem Fall sollten Sie eine Frist zur Behebung des Mangels setzen, damit Sie ggf. vom Kaufvertrag zurücktreten können, wenn sich herausstellt, dass der Fehler wieder auftritt. Wie gesagt, Sie sollten alles schriftlich dokumentieren.

In Hinblick auf den Schadensersatz spielt es nach meiner Einschätzung hier keine Rolle, was in den Garantiebedingungen steht. Denn bei den in Rede stehenden Schadensersatzansprüchen geht es um gesetzliche Ansprüche (gesetzliches Gewährleistungsrecht) und nicht um Garantieansprüche. Deshalb finden die Garantiebedingungen keine Anwendung. Zur Anwendung kommt stattdessen das BGB. Laut BGB stehen Ihnen die dargestellten Ansprüche zu. Auch den Arbeitsausfall können Sie in angemessenem Rahmen geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

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Wandlung/Rückgabe eines Neufahrzeuges | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-31
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