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Frage geschrieben am 04.01.2011 12:10:43

Wandlung eines Jahreswagens wegen gescheiterter Reparaturversuche

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1156
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe ein Fahrzeug von einem großen Auto-Vertragshändler per Kaufvertrag am 10.2.2010 gekauft und bar bezahlt. Das Fahrzeug war bei Übergabe 11 Monate alt, Km-Stand war 10.000, einwandfreier Zustand, Halterin war der Verkäufer. Das Fahrzeug habe ich meiner Partnerin geschenkt, diese ist auch Halterin.

Seit geraumer Zeit haben wir viel Ärger mit dem Fahrzeug und haben uns nun entschlossen, das Fahrzeug zurückzugeben, wir brauchen dazu aber juristischen Rat.

Das Fahrzeug kam zur Behebung eines Mangels am 8.11.2010 für mehrere Tage (telefonisch vorab avisierter Termin) in die Werkstatt des Verkäufers (Kopie des Reparaturauftrages liegt vor). Der Mangel (starke Windgeräusche bei hoher Geschwindigkeit) wurde jedoch nicht abgestellt.

Es gab in der Folge am 1.12.2010 einen neuen Werkstatt-Termin wegen des gleichen Mangels - auch in diesem Termin, der wieder mehrere Tage andauerte, wurde dieser nicht abgestellt.

Und schließlich gab es einen dritten erfolglosen Reparaturversuch am 15.12, der bis 21.12.2010 andauerte.

Meine Partnerin hat das Fahrzeug ca. 11 Monate genutzt und dabei ca. 24000 Km gefahren.

Ist eine Wandlung des Fahrzeugs möglich?
Wie wird realistisch der Umstand zu werten sein, dass das Fahrzeug von ihr genutzt wurde?
Wie groß wäre ein finanz. Abschlag auf die Kaufsumme, den wir akzeptieren müssten?
Wer muss die Wandlung geltend machen - ich, als Käufer oder meine Partnerin (Halterin)?

Auch ärgerlich ist der Umstand, dass der bes. Mangel bereits am 9.7.2010 bei einem anderen autorisierten Vertragshändler vorgestellt wurde.

Vielen Dank im voraus!


Antwort geschrieben am 04.01.2011 13:16:28
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

1. Frage: Ist eine Wandlung des Fahrzeugs möglich?
Bei der Frage, ob ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist und sodann das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben werden könnte, kommt es zunächst darauf an, ob ein Sachmangel vorliegt. Ein Sachmangel (§ 434 BGB) liegt dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache bei Übergabe von der vereinbarten Beschaffenheit negativ abweicht. Sofern die Windgeräusche über ein übliches Maß hinausgehen, gehe ich davon aus, dass ein Mangel vorliegt. Sie haben dem Vertragspartner bereits mehrfach das sog. Recht zur zweiten Andienung gewährt, sämtliche Reparaturversuche sind offenbar gescheitert.
Demzufolge haben Sie grundsätzlich ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB. Im Zuge einer juristischen Auseinandersetzung kann es zu dem Problem kommen, dass bestritten wird, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat, da Sie diesbezüglich grundsätzlich beweispflichtig sind. Um ein Rücktrittsrecht durchzusetzen, müssten Sie grundsätzlich beweisen, dass der Mangel (Windgeräusche) bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an Sie vorgelegen hat. Sollten sich die Windgeräusche aber innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Fahrzeugs gezeigt haben, so wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Erhalt des Fahrzeugs vorgelegen hat. Sollten sich die Windgeräusche dagegen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Fahrzeugs gezeigt haben, so könnte im Streitfall ggf. durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Sofern der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat oder sich innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe gezeigt hat oder anders bewiesen werden könnte, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat, können Sie von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

2. Frage: Wie wird realistisch der Umstand zu werten sein, dass das Fahrzeug von ihr benutzt wurde?
Sollte es hier zu einer Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises kommen, so werden Sie sich die Vorteile, die Sie aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen haben, anrechnen lassen müssen. In der Praxis sieht dies so aus, dass ein gewisser Betrag für die Abnutzung des Fahrzeugs von dem zurückzugewährenden Kaufpreis abgezogen wird.

3. Frage: Wie groß wäre ein finanzieller Abschlag auf die Kaufsumme, die wir akzeptieren müssten?
Diese Frage kann ohne genaue Sachverhaltskenntnis im Rahmen dieser Plattform nicht beantwortet werden. Es kommt vor allem auf Marke und Typ sowie Ausstattung an. Naturgemäß wird der Abzugsbetrag bei einem Fahrzeug der Oberklasse größer sein als bei einem Kleinwagen. Sollte es bezüglich dieser Frage zum Streit kommen, so müsste der Abzugsbetrag ohnehin von einem Sachverständigen beziffert werden.

4. Frage: Wer muss die Wandlung geltend machen?
Da Sie das Fahrzeug Ihrer Partnerin geschenkt haben, gehe ich davon aus, dass Sie alle Rechte an der Sache mit abgetreten haben. Demzufolge sollte Ihre Partnerin als Eigentümerin des Fahrzeugs die Wandlung geltend machen. Bei einer juristiscchen Auseinandersetzung hätte dies auch den Vorteil, dass Sie selbst, der offenbar die Reparaturversuche usw. veranlasst hat, als Zeuge fungieren könnten. Sollte bei einer juristischen Auseinandersetzung tatsächlich bestritten werden, dass Ihre Partnerin die Gewährleistungsrechte innehat, so können Sie immer noch eine gesonderte Abtretung der Gewährleistungsrechte vornehmen.

Sollten Sie bei Ausübung des Rückttrittsrechts auf Probleme stoßen, so rate ich Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. In diesem Fall kann es schnell dazu kommen, dass juristischer Beistand unerlässlich ist. Im Falle Ihres Obsiegens wäre der Gegner auch zum Ersatz Ihrer Anwaltskosten verpflichtet.

Für eine solche Vertretung steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefuntkion.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


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Wandlung eines Jahreswagens wegen gescheiterter Reparaturversuche | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-04
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