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Frage geschrieben am 20.04.2010 11:10:30

Wandlung

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 798
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen u. Herren,
Ich (KFZ-Firme) habe vor ca. 6 Wochen einen Mercedes (Kaufpreis:36.000.-€) an einen Privatkunden Verkauft. Im Kaufvertrag von uns Stand Text: Instandsetzungen und Nachlackierungen sind möglich. Ferner der Verkaüfer (Wir KFZ-Firma) sichert zu daß das KFZ in der es sein Eigentum war keinen Unfallschaden hatte.
Nun hat er uns angeschrieben und möchte Wandeln. Ein Ingenieurbüro stellte in ein Beweisgutachten aus wo Stand: der Kotflügel vorne u. die Motorhaube wurden nachlackiert. Der Frontspoiler ist unten an mehreren Stellen gerissen. Eine Felge ist verkratzt. Das Fahrzeug hat auf der linken Seite einen Unfallschaden erlitten. Die Intentität des Schadens kann so nicht exakt ermittelt werden. Hierzu müßten Teiledemontage stattfinden, das Fahrwerk und die Karosserie ist zu vermessen.
Frage: Kann der Käufer das Fahrzeug Wandeln auch wenn wir als Firma von einen Unfallschaden nichts wußten ??, Und ab wann spricht man von einen Wandelbaren Unfallschaden?
MFG Peter


Antwort geschrieben am 20.04.2010 15:02:27
Sehr geehrter Fragesteller,

der Käufer des Wagens hat unter Umständen das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag geltend gemacht.

Für den Rücktritt müsste ein Mangel vorgelegen haben, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Dabei ist entscheidend, welcher Zustand des Wagens im Kaufvertrag vereinbart war.

Es ist zu unterstellen, dass der Wagen die vom Gutachter beschriebenen Mängel wirklich innehat.

Es stellt sich daher die Frage, wie die von Ihnen ausgeführten Beschreibungen: "Instandsetzungen und Nachlackierunge
sind möglich/während der Besitzzeit kein Unfall "zu werten sind.

All dies spricht m.E. noch nicht unbedingt für einen Mangel ( die Rechtsprechung diesbezüglich ist aber mehr als unklar, mit Sicherheit kann diesbezüglich keine Tendenz abgegeben werden BGH NJW-RR 87, 436 - vergleichbares Urteil des BGH, die Sachfrage wurde aber vom BGH offen gelassen )

Jedoch kommt seitens des Käufers auch die Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Von Ihnen als Kfz-Händler kann man unter Umständen eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Untersuchung/Annahme/Verkauf von Fahrzeugen erwarten. Sie als Autohändler haben Spezialwissen und können (unter Umständen) Mängel erkennen, bzw. wissen von Mängeln, die einem Laien nicht ersichtlich sind. Hätten Sie den lt. Gutachten Mangel feststellen können bzw. davon wissen können/müssen, so würde dies aller Voraussicht ausreichend sein, um den Kaufvertrag anzufechten, so dass dieser rückabgewickelt werden müsste.


Sollte der Käufer die Anfechtung erklären und Sie diese annehmen, so müssten Sie den Wagen zurücknehmen und im gegenzug den Kaufpreis rückerstatten. ( zzgl. evtl. zusätzlicher kleinerer Schadenspositionen).

ich rate Ihnen dringendst einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen, sollte die Gegenseite einen Anwalt ins Spiel bringen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen zur Abwehr gegnerischer Rechtsansprüche diesbezüglich jederzeit gerne zur Verfügung.

Sollten weitere Informationen gwünscht werden, so darf ich um telefonische Kontaktaufnahme unter 0821 3494800 oder Benutzung der kostenlosen Nachfragefunktion bitten.


Mit freundlichen Grüßen


Michael Bauer
Rechtsanwalt


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