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Habe meinen Wagen wegen Mängel, welche nicht zu beseitigen waren, gewandelt.
Das Autohaus hat mir die gefahrenen Kilometer berechnet, was ich akzeptiere.
Nun stellt sich für mich die Frage, welche Kosten werden mir erstattet.
1. Meine außergerichtlichen Anwaltskosten, damit Wandlung überhaupt läuft.
2. Die Überführungs-/Zulassungskosten. Habe den Wagen selbst abgeholt und zugelassen. Für die Abholung beim Hersteller sind mir Bahnfahrtkosten entstanden. Zudem hat mir das Autohaus für die Übernachtung beim Hersteller in Wolfsburg auf dem Firmengelände "Erlebnis Abholung Deluxe" seinerzeit 399,16 € netto in Rechnung gestellt.
3. Mein Verdienstausfall. Bin selbständig tätig. Bis zur endgültigen Durchführung der Wandlung waren 12! Termine, Versuche Mangelbeseitigung, Testfahrten etc., vor Ort im Autohaus erforderlich.
Vielen Dank.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.04.2010 13:13:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28, 22851 Norderstedt, Tel: 040-63649737, Fax: 040-41186797
Familienrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Reiserecht
Bewertungen: 198
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Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt beantworten möchte.
1. Erstattung aussergerichtlicher Anwaltskosten:
Da hier anscheinend bereits gewandelt wurde, ist wohl um die grundsätzliche Berechtigung zur Wandlung Einigkeit erzielt worden.
Dies vorausgesetzt, sind Kosten für die diesbezügliche Einschaltung eines Anwaltes wohl durch den Verkäufer zu erstatten.
Die Gerichte sehen hier nach überwiegender Auffassung einen Schaden auf Seiten des Käufers, der durch den Verkäufer des mangelhaften PKW verursacht wurde.
2. Überführungs- und Zulassungskosten:
Fahr- und Reisekosten im Zusammenhang mit der Überführung des nunmehr gewandelten Wagens sind Schadenspositionen, die durch den Verkäufer zu ersetzen sind.
Allerdings ist hier ein Abschlag wegen der erfolgten Nutzung des Wagens vorzunehmen.
3. Verdienstausfall:
Grds. kann auch Verdienstausfall wegen Werkstattbesuchen, usw. eine im Rahmen der Wandlung zu ersetzende Schadensposition darstellen.
Allerdings hat hier der Käufer dann zu beweisen, in welchem Rahmen und insbesondere in welcher Höhe hier tatsächlich ein Verdienstausfall entstanden ist.
Es ist auch zu beweisen, dass die Mängel des Wagens hier ursächlich für den Verdienstausfall waren.
Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
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