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Wahlleistung bei Reha-Maßnahme


| 25.07.2012 18:24 |
Preis: 25,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Felix Westpfahl




Nach einer Operation meldete ich mich über den Sozialdienst des Krankenhauses bei einer Klinik zur Anschlussheilbehandlung an. Von früherem Reha-Aufenthalt war mir bekannt, dass diese Klinik nur über Ein- und Zweibettzimmer verfügt, Mehrbettzimmer gibt es dort nicht. Einige Tage vor der Aufnahme übersandte meine Privatkrankenversicherung der Klinik per Fax eine Kostenübernahmeerklärung über 30 % der Kosten, ein Zweibettzimmerzuschlag wurde dort aus Tarifgründen ausdrücklich abgelehnt.
Diese gleiche Kostenübernahmeerklärung bekam ich per Post erst einen Tag nach der Aufnahme in die Reha-Klinik.
Bei der Aufnahme wurde mir eine Wahlleistungsvereinbarung vorgelegt, in der Zweibettzimmerzuschlag angekreuzt war. In Unkenntnis des Ausschlusses durch meine PKV unterzeichnete ich diese Vereinbarung.
Erst nach Erhalt der Rechnung der Reha-Klinik und der ablehnenden Abrechnung der PKV wurde mir klar, dass ich ca. 500 € aus eigener Tasche für diesen Zweibetzimmerzuschlag zu entrichten habe.
Der Standpunkt der Klinik ist: Sie haben unterzeichnet, wie Sie versichert sind, interessiert uns nicht.
In der gleichen Klinik werden auch gesetzlich krankenversicherte Pateinten behandelt, bei denen selbstverständlich ein derartiger Zuschlag nicht bezahlt wird.
Frage:
Hätte die Klinik mich auf die ihr bereits vorliegende Kostenübernahmeerklärung und den dort dokumentierten Ausschluss des Zweibettzimmerzusschlages hinweisen müssen oder mir als Alternative die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer anbieten müssen?
Für einen Empfänger von Mindestversorgung tun 500 € doch erheblich weh.
26.07.2012 | 07:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Felix Westpfahl
4 Bewertungen
Sehr geehrte(r) FragestellerIn,

wie bereits die Kollegin angemerkt hat, sind Sie ggf. berechtigt Beratungshilfe zu beantragen, damit Sie sich anwaltlich vertreten lassen können.

Ihr Anwalt sollte dann Einsicht die dort geführte Patientenakkte beantragen. (Einsicht in die Patientenakte können Sie auch selber beantragen)

Die Dokumentation in der Akte wird mehr Aufschluss geben können.Dort ist auch aufzuführen, ob Sie aufgeklärt worden sind über die Kosten, etc.

Die Klinik kann Ihnen jedenfalls nicht einfach so etwas zur Unterschrift vorlegen, was sie in der Eile unterschreiben mussten. Fraglich ist dann nur, wie wollen Sie diese Vorgehensweise dann beweisen. Dazu ist es wichtig, dass Sie Einsicht in ihre Patientenakte nehmen und sich dann Rechtsrat im Rahmen der Beratungshilfe holen.


WMVP Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Felix Westpfahl
Osterstraße 1
30159 Hannover
www.wmvp.de
info@wmvp.de

Bewertung des Fragestellers 2012-07-28 | 18:22


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"Eine Antwort zum Inhalt der Frage konnte ich nicht erkennen, ich wurde im Prinzip nur auf mögliche Beratungshilfe vom zuständigen Amtsgericht verwiesen."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-28
3,2/5.0

Eine Antwort zum Inhalt der Frage konnte ich nicht erkennen, ich wurde im Prinzip nur auf mögliche Beratungshilfe vom zuständigen Amtsgericht verwiesen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Felix Westpfahl
Hannover

4 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Strafrecht, Medizinrecht, Verkehrsrecht