Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 05.01.2011 10:09:32

Wahl des Gerichtsstands bei Klage gegen ausländischen Arbeitgeber

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

ich bin Deutscher, wohne in Deutschland und arbeite in Österreich für ein österreichisches Unternehmen, welches ich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen möchte.

Teilfrage 1: kann ich meinen Arbeitgeber im Sinne des Artikel 19 der EuGVVO in Deutschland verklagen?

Teilfrage 2: falls ich in Deutschland klagen kann - welches Arbeitsrecht kommt dann zur Anwendung? Deutsches oder österreichisches?

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 05.01.2011 10:38:49
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Um dem Arbeitnehmer die Verfügung seiner Rechte zu erleichtern, sieht Art.19 für Klagen gegen den Arbeitgeber zwei alternative Gerichtsstände vor:
(1) Die Gerichte des Mitgliedsstaats am Wohnsitz/Sitz des Arbeitgebers, oder
(2) die Gerichte des aktuellen oder des früheren gewöhnlichen Arbeitsortes.

Der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist der Ort, der den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Arbeitspflichten aus erfüllt oder erfüllt hat. Wenn dieser Österreich war, werden Sie nicht in Deutschland klagen, wenn der Arbeitgeber den Wohnsitz in Ö hatte.

Wenn Sie gewöhnlich nicht nur in ein und demselben Staat gearbeitet haben, so könnten Sie vor den Gerichten des Ortes klagen, an dem sich die Niederlassung befindet bzw. befand, die Sie eingestellt hat. Sie geben jedoch an, Sie haben in Ö gearbeitet.

Frage 2 ist somit hinfällig. Der Vollständigkeit halber dazu:

Das anzuwendende Recht regelt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. Rom I). Diese Verordnung gilt einheitlich in der EU, also für Ö und D auch.

In Art. 8 wird geregelt, dass die Parteien das anzuwendende Recht frei bestimmen können (Wichtig hier vor allem, was im Arbeitsertrag steht), jedoch manche wichtige Arbeitnehmerrechte nicht abbedungen werden können.
Mangels Vereinbarung unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.
Die Frage, welches Recht anwendbar ist, ist sehr komplex und kann hier nicht abschließend beurteilt werden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen.

----------------------------
Hier die Vorschrift:
Artikel 8
Individualarbeitsverträge
(1) Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
(2) Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.
(3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.
(4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Wahl des Gerichtsstands bei Klage gegen ausländischen Arbeitgeber | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-05
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Schnell und sehr gut!



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internationales Recht letzten Monat:

5
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Wahl   Gerichtsstands   Klage   ausländischen   Arbeitgeber