ein bundesweit tätiges Bewachungsunternehmen mit vielen Niederlassungen (GmbH & Co. KG`s) hat keinen klassischen Unternehmer als Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern wird vertreten durch zwei Geschäftsführer.
Wer muss in den WBK`s eingetragen werden? Die Geschäftsführer haben keine Waffensachkunde. Spielt das eine Rolle? Wenn ein Geschäftsführer das Unternehmen verlässt, muss dann der Nachfolger eingetragen werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 28.08.2011 12:34:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
§ 28 WaffG bestimmt dazu:
Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung , der schon eine gesonderte - gewerberechtliche - Erlaubnispflicht für den Bewachungsunternehmer vorsieht) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.
Die Angestellte eines Bewachungsunternehmen erhalten bei entsprechendem Bedürfnis einen "Waffenschein". Dazu müssen sie wie gesagt nachweisen, dass sie Aufgaben wahrnehmen, die eine bewaffnete Tätigkeit „zwingend" erfordert.
Zur "Waffenbesitzkarte"/Sachkunde:
Nach meiner Recherche ist der Unternehmer selbst einzutragen:
Sachkundeprüfung:
§ 5a der BewachV - Zweck, Betroffene - bestimmt dazu ergänzend:
Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.
Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern.
Nach meiner ersten Einschätzung benötigt der Unternehmer selbst kein Sachkundeprüfung nach dem WaffenG, sondern eben diejenige nach der oben genannten der BewachV.
Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis ist aber der Unternehmer selbst.
Die Angestellten müssen aber ebenfalls persönlich von der Waffenbehörde geprüft werden, z. B. persönliche Eignung, Sachkunde etc.
Sie (die Geschäftsführer) müssen sich selbst neben Ihren Angestellten melden.
Falls Sie noch eine Verständnisfrage haben, können Sie sich gerne im Wege der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.08.2011 14:44:02
Sehr geehrter Herr RA Hesterberg,
leider wurde meine Frage in keinster Weise beantwortet.
Die Sachkundeprüfung nach § 34/5 GewO hat absolut nichts mit dem Waffengesetz zu tun. Hier geht es um Türsteher, Kaufhausdetektive und Tätigkeiten im öffentlichen Raum.
In diesem Zusammenhang spreche ich natürlich von § 7 WaffG.
Nehmen wir an, ein Sicherheitsunternehmen hat keinen Unternehmer gemäß § 28 WaffG. Es gehört einer Investorengruppe und wird vertreten durch Geschäftsführer. Auf wen werden die Waffenbesitzkarten ausgestellt?
Sehr geehrter Herr RA Hesterberg,
leider wurde meine Frage in keinster Weise beantwortet.
Die Sachkundeprüfung nach § 34/5 GewO hat absolut nichts mit dem Waffengesetz zu tun. Hier geht es um Türsteher, Kaufhausdetektive und Tätigkeiten im öffentlichen Raum.
In diesem Zusammenhang spreche ich natürlich von § 7 WaffG.
Nehmen wir an, ein Sicherheitsunternehmen hat keinen Unternehmer gemäß § 28 WaffG. Es gehört einer Investorengruppe und wird vertreten durch Geschäftsführer. Auf wen werden die Waffenbesitzkarten ausgestellt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.08.2011 16:35:13
Sehe geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Richtig, dass hatte ich ja gemeint, es gibt die Sachkundeprüfung nach dem Gewerberecht, aber eine eine solche nach dem Waffenrecht ist gerade nicht für das Bewachungunternehmen notwendig.
Denn das würde doch bedeuten, dass jeder Geschäftsführer/Gesellschafter den Nachweis einer Sachkunde in Form einer technischen Verständnisses/Waffenkunde bzw. Umgangs erbringen müsste.
Darum geht es meines Erachtens dem Gesetzgeber gar nicht.
Die Waffenerlaubnis (WBK) wird wie gesagt auf das Unternehmen selbst ausgestellt, die gesellschaftsrechtlichen Vertretungen sind anzugeben, Nachfolger sind anzuzeigen.
Falls Sie noch Nachfragen haben, rufen Sie mich gerne morgen in meiner Kanzlei an.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehe geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Richtig, dass hatte ich ja gemeint, es gibt die Sachkundeprüfung nach dem Gewerberecht, aber eine eine solche nach dem Waffenrecht ist gerade nicht für das Bewachungunternehmen notwendig.
Denn das würde doch bedeuten, dass jeder Geschäftsführer/Gesellschafter den Nachweis einer Sachkunde in Form einer technischen Verständnisses/Waffenkunde bzw. Umgangs erbringen müsste.
Darum geht es meines Erachtens dem Gesetzgeber gar nicht.
Die Waffenerlaubnis (WBK) wird wie gesagt auf das Unternehmen selbst ausgestellt, die gesellschaftsrechtlichen Vertretungen sind anzugeben, Nachfolger sind anzuzeigen.
Falls Sie noch Nachfragen haben, rufen Sie mich gerne morgen in meiner Kanzlei an.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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