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Wäre diese Tochter, die mein Lebenspartner angenommen aber nicht adoptiert hat, im Falle seines Tode


05.10.2011 21:05 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer


| in unter 2 Stunden

Mein Lebensgefährte hat 1984 in der ehemaligen DDR geheiratet. Seine Frau brachte eine Tochter mit in die Ehe, die seinen Familiennamen angenommen hat, aber nie von ihm adoptiert wurde.
Wäre diese Tochter im Falle seines Todes erbberechtigt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 10 weitere Antworten zum Thema:
Tochter
05.10.2011 | 21:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:

Stiefkinder haben nur bei ihren leiblichen Eltern ein gesetzliches Erbrecht.
Dieses erstreckt sich deshalb nicht auf den Stiefvater, so dass Stiefkinder in einem solchen Fall kein gesetzliches Erbrecht haben.

Ausnahme bilden hierbei Adoptivkinder, denn diese sind zwar keine leiblichen Nachkommen, werden aber juristisch so behandelt und verfügen daher über das gleiche Erbrecht wie leibliche Abkömmlinge. Hier wurde die Tochter jedoch nicht von Ihrem Lebensgefährten adoptiert.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Tochter den Familiennamen Ihres Lebensgefährten angenommen hat, denn emotionale Bindungen sind im Erbrecht nicht von Belang.

Zwar werden Stiefkinder in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt; doch durch ein Testament bzw. Erbvertrag kann der Erblasser diese selbstverständlich als Erbe einsetzen.
Demzufolge obliegt es Ihrem Lebensgefährten, ob er seine Stieftochter an seinem Nachlass beteiligen möchte oder aber nicht.
Ein gesetzliches Erbrecht oder gar ein juristischer Pflichtteilsanspruch bestehen jedoch nicht.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gewährt zu haben.


Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
51371 Leverkusen

Tel: 0214 / 20 61 697
Fax: 0214 / 20 61 698
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net


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Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Leverkusen

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Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht