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Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Bruder hat vor ein paar Jahren ein Insolvenz als Selbständiger gemacht und ist zwischenzeitlich Angestellter geworden. Dort wird ihm ein Teil seines Gehalts direkt an den Insovenzverwalter überwiesen.
Bis dato war er in der gesetzlichen Krankenversicherung und möchte zum 1.4.12 in die private Krankenversicherung wechseln, da er freiwilliges Mitgleid in der GKV ist.
Bisher erhielt er von seinem Arbeitgeber 50% Zuschuss zur GKV und der AG hat den Beitrag an die GKV direkt abgeführt.
Bei einem Wechsel in die PKV würde er auch 50% erhalten, da er mit seinem Beitrag unter der Höchstgrenze liegt. Aber der AG würde den Beitrag nicht direkt an die Kasse abführen, sondern mein Bruder muss den Betrag an die PKV überweisen.
Reicht es aus, wenn mein Bruder den AG über den Wechsel informiert und werden ihm dann die 50% mit seinem bisherigen Gehalt ausgezahlt oder muss er hier mit dem Insolvenzverwalter sprechen, damit der AG auch das bisherige Gehalt (abzügl. Zahlung an Insolvenzverwalter) mit den 50% AG-Zuschuss PKV an ihn überweist?
Ob der AG den Beitrag direkt an die GKV überweist oder die 50% Zuschuss zur PKV an meinen Bruder, dürfte die Zahlung an den Insolvenzverwalter doch nicht beeinflussen - oder?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit frendlichem Gruß
Antwort geschrieben am 13.01.2012 12:57:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 160
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Gemäß §§ 35, 36 InsO muss Ihr Bruder sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abführen. Hierbei gelten gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend, die regeln, was bei einer Gehaltspfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändet werden kann.
Gemäß §850 e Nr. 1 S. 1 ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzuberechnen die Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Hiermit sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse gemeint. Diesen Beträgen sind aber die Beiträge für eine private Krankenversicherung gleichzustellen, "soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen". Hierbei wird angenommen, dass die Versicherungsbeiträgssätze zur Sozialversicherung als Vergleich herangezogen werden können (Zöller-Stöber, § 850 e ZPR Rn. 1 c).
Wenn also die private Krankenversicherung nicht teurer ist als die bisher gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, mindern die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ebenso das pfändbare Einkommen Ihres Bruders. Es kommt bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens somit nicht darauf an, was Ihrem Bruder vom Arbeitgeber überwiesen wird, sondern was ihm von seinem Gehalt nach Steuern, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Krankenversicherung zum Leben verbleibt.
Wenn Ihr Bruder jung und gesund ist, wäre es allerdings denkbar, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung geringer sind als die bisher gezahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung, so dass das pfändbare Einkommen höher wird. In diesem Fall wäre es denkbar, dass die an den Insolvenzverwalter abzuführenden Summen sich aus diesem Grund erhöhen. Ebenso kann dies im Moment auch deswegen geschehen, weil der Beitragssatz zur Deutschen Rentenversicherung zum Januar 2012 von 19,9 auf 19,6 gesenkt worden ist.
Es könnte also sein, dass Ihr Bruder im Ergebnis mehr an den Insolvenzverwalter zahlt, weil sein Nettogehalt aufgrund der geringeren Abzüge steigt. Er hätte dann aber immer noch mehr Geld in der Tasche als vorher.
Jedenfalls sollte Ihr Bruder aber den Wechsel mit Arbeitgeber und auch dem Insolvenzverwalter besprechen bzw. dies jedenfalls anzeigen, damit keine Unstimmigkeiten auftreten.
Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Mobil: 0172 9077547
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