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Frage geschrieben am 10.01.2012 19:56:32

Während der Elternzeit kündigen und sich arbeitssuchend melden.

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 688
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Guten Tag,

ich habe bei meinem jetzigen Arbeitgeber Elternzeit bis zum Juni 2013 beantragt. Nun möchte ich aber sobald wie möglich kündigen und mich dann arbeitssuchend melden. Der jetzige Arbeitgeber ist zu weit entfernt, so dass es mit der Betreuung eines 1-jährigen Kindes schwierig ist. Ich möchte zukünftig näher am Wohnort arbeiten. Meine Frage daher: bekomme ich Arbeitslosengeld, solange ich keine neue Arbeitsstelle habe. Wenn ja, nach was richtet sich die Höhe? Einkommen der letzten 12 Monate vor der Elternzeit? Ich habe die letzten 10 Jahre ohne Unterbrechung gearbeitet und keine Ausfallzeiten/Arbeitsloszeiten gehabt.

Vielen Dank vorab!


Antwort geschrieben am 10.01.2012 21:39:22
Rechtsanwalt Florian Weiss
Randersackerer Str. 66, 97072 Würzburg, Tel: 09336 / 9799377, Fax: 09336/ 9799861
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Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Es besteht die Gefahr, dass bei Ihnen, weil Sie durch eine Eigenkündigung die Arbeitslosigkeit selbst verursachen eine Sperrzeit für ALG – Leistungen angeordnet wird („versicherungswidriges Verhalten").

Die Dauer der Sperrzeit beträgt grds. 12 Wochen, § 144 Abs. 3, S. 1 SGB III.

Hier wäre diese sog. „Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe" möglicherweise einschlägig (§ 144 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 SGB III).

Sperrzeiten können verhängt werden, wenn der Leistungsempfänger für sein Handeln oder Unterlassen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 SGB III nachweisen kann.
Es wird dabei angenommen, dass ein wichtiger Grund vorliegt, wenn es dem Leistungsempfänger unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zugemutet werden kann, die geforderte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen (hier: die eigene Kündigung).

Sie als Leistungsempfängerin sind insoweit für den Tatsachenvortrag zur Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt beweispflichtig, sofern diese Tatsachen in Ihrem Verantwortungsbereich liegen.
Ferner müssten Sie auch nachweisen, dass Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder hinauszuschieben.

In Ihrem Fall könnte möglicherweise ein wichtiger Grund darin liegen, dass die Arbeitsaufgabe umzugsbedingt erforderlich war, um zugunsten Ihres Kindes eine Erziehungsgemeinschaft herzustellen oder wiederherzustellen.

Ohne einen entsprechenden Sachvortrag bei Antragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit würde die Sperrzeit infolge der Eigenkündigung höchstwahrscheinlich angeordnet. Es liegt also an Ihnen, dem Sachbearbeiter die besonderen Umstände Ihres Falles von Anfang an deutlich zu machen, und es so erst gar nicht zu einem Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid kommen zu lassen.

Die Entscheidung über den Antrag ergeht dann nach Prüfung des Vorbringens nach pflichtgemäßem Ermessen der Bundesagentur.

Die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes richtet sich nach § 129 SGB III.

Dieser lautet (Auszug):

"Das Arbeitslosengeld beträgt
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben (…) 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),

2. (…)

des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt)."

Der Bemessungsrahmen, welcher den Bemessungszeitraum bedingt beträgt ein Jahr und endet mit Ablauf des letzten Tages des Versicherungspflichtverhältnisses (§ 130 Abs. 1, S. 2 SGB III).


Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richtwert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!


Rechtsanwalt Florian Weiss
St.-Benedikt-Str. 4a
97072 Würzburg
Tel. 0931/ 47085337
www.rechtsanwalt-weiss.info
post@rechtsanwalt-weiss.info


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