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 www.frag-einen-anwalt.de » Schadensersatz » Wackelige Ladeneinrichtung beschädigt

Wackelige Ladeneinrichtung beschädigt


| 24.04.2006 17:10 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

In einer Geschäft für Kunstgegenstände hat sich mein Schwiegervater leicht an einem über einem Heizkörper befindlichen Holzbrett abgestützt. Er war fälschlicherweise der Annahme, dass dieses Brett wie ein Regal an der Wand befestigt sei, es stellte sich jedoch bei Berührung heraus, dass es nur vollkommen unbefestigt locker auf dem Heizkörper auflag.

Durch die Berührung fiel das Brett hinunter und zerstörte 2 darauf befindliche Gegenstände (Verkaufspreis je 50 Euro) sowie eine Steckerleiste. Ausserdem wurde ein PC des Ladenbesitzers leicht beschädigt (Festplattenkabel gelöst, die Funktion konnte duch den Programmierer wieder hergstellt werden, ausserdem ist das Gehäuse verbeult)

Mein Schwiegervater hatte leider zu diesem Zeitpunkt aus hier nicht zu betrachtenden Gründen keine gültige Haftpflicht-Versicherung.

Ich habe dem Ladenbesitzer mündlich kulanterweise 100 Euro zur Regelung angeboten, sich ergebend aus 40 Euro für neues PC-Gehäuse und 60 Euro *Einkaufspreis* der beiden Gegenstände. Der Ladenbesitzer erwartet aber Erstattung des *Verkaufspreises* (100 Euro) plus Gehäuse plus Arbeitszeit, also ca. 200 Euro. Mein Angebot "50:50" also wiederum 100 Euro schlug er aus.

Frage: Haftet der Kunde zu 100% für solche Schäden? Darf ein Ladenbesitzer Bretter mit Ware lose auf Heizungen legen? Was wäre passiert wenn das Brett meinem Schwiegervater auf den Fuss geknallt wäre? Und: Muss wirklich der *Verkaufspreis* der beschädigten Ware bezahlt werden, oder nur der Einkaufspreis?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
beschädigt
24.04.2006 | 17:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
929 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


leider wird Ihr Schwiegervater hier für den entstandenen Schaden (dazu siehe unten) haften müssen, da das als Holzbrett gedachte Regal eben nicht zum Abstützen gedacht gewesen ist. Dieses gilt auch, wenn Ihr Schwiegervater sich in dem Irrum befunden hat, dass das Regal an der Wand befestigt gewesen wäre, da es auch dann nicht zur Abstützung hätte verwendet werden dürfen.

Daher ist es zum Schadensersatz verpflichtet.


Nun obliegt es aber dem Eigentümer, dem ihm entstandenen Schaden zu beziffern ( und notfalls zu beweisen ). Dabei ist fogendes zu beachten:


Grundsätzlich gilt der sogenannte Anzug Neu-für-Alt. Es kann also nicht der Preis für ein neues PC-Gehäuse verlangt werden, wenn das beschädigte Gehäuse schon älter gewesen ist, wobei hier - auch in Hinblick auf steuerliche Abschreibungen - von einer "Lebenserwartung" von vier Jahren auszugehen ist. War das Gehäuse (was der Eigentümer ggfs. durch Belege nachweisen muss) z.B. schon drei Jahre alt, müssen nur noch 25% ersetzt werden.

Die notwendige Arbeitszeit muss ersetzt werden.

Bezüglich der Gegenstände ist der Verkaufspreis zu ersetzen, da nach § 252 BGB auch der entgangene Gewinn vom Schadensersatz mitumfasst ist.

Allerdings sind bei allen Positionen bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Eigentümers ( die ich einmal voraussetze ) die Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen, so dass von den geforderten 200,00 EUR

neben dem Abzug Neu-für-Alt
auch
die derzeit 16%ige Mehrwertsteuer in Abzug zu bingen ist,

so dass der derzeitige Betrag 172,00 EUR netto betragen würde, von dem noch der Abzug Neu-für-Alt zu machen ist, der so nicht berechnet werden kann.

Hierauf sollten Sie den Eigentümer hinweisen, ABER zumindest den UNSTREITIGEN Betrag ( derzeit 100,00 EUR ) unbedingt zahlen.

Viele Schuldner gegehen den Fehler, bei Nichteinigung dann gar nichts zu zahlen, obwohl ein Schaden von 100,00 EUR schon "quasi anerkannt" worden ist; zumindest dieser Betrag sollte daher gezahlt werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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