Seit 1976 bin ich selbständiger Landwirt und zahle seit mindestens 1982 Beiträge in die landwirtschaftliche Alterskasse NRW.
Durch Erbstreitigkeiten in den 1980ern ist mir ein Teli der Unterlagen abhanden gekommen, glaube aber, dass ich die Beiträge bereits seit 1976 zahle.
Jetzt bin ich 61 Jahre alt. Meine neue Steuerberaterin sagte mir, ich solle mich bei der LSV erkundigen, ob eine Beitragsfreistellung Sinn für mich macht, zumal in den letzten Jahren bis zum Erreichen des Rentenalters nicht mit nennenswerten Zuwächsen die Rentenhöhe betreffend, gerechnet werden kann.
Die Landwirtschaft wirft keine Gewinne mehr ab und der letzte Einkommensteuerbescheid wies einen Gewinn von 35 000 Euro aus meinem Gewerbebetrieb aus.
Bevor ich bei der LSV nachfrage und evtl aufgrund möglicher Falschinformation einen Totalverlust erleide:
Das außerlandwirtschaftliche Mindesteinkommen in Höhe von 4800 Euro/Jahr steht ja nicht infrage,
habe ich eine genügende Anzahl von Jahren einbezahlt, so dass bei einer Beitragsfreistellung auf Antrag diese Rente später trotzdem von der LSV gezahlt werden muss?
Antwort geschrieben am 23.11.2011 20:42:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80, 37083 Göttingen, Tel: 0551/43600, Fax: 0551/43620
Vertragsrecht, Baurecht, priv., Mietrecht, Sozialrecht, Familienrecht
Bewertungen: 27
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In der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung beträgt die Wartezeit für die Regelaltersrente 15 Jahre (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ALG). Diese haben Sie bereits mit der Beitragszahlung seit 1982 (19 Jahre) erfüllt, so daß Sie sich gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG von der Versicherungspflicht befreien lassen können, ohne daß Ihnen Rentenanwartschaften verloren gehen.
Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, daß die Sozialversicherungsträger für falsche Auskünfte haften.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel
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www.ra-vasel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.11.2011 20:50:28
Vielen Dank Herr Vasel für die Antwort zu später Stunde.
Sie haben mir weiter geholfen.
Einen schönen Abend wünsch ich Ihnen.
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Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.11.2011 21:08:18
Sehr geehrter Fragesteller,
einen schönen Abend wünsche ich Ihnen ebenfalls.
Nach nochmaliger Durchsicht meiner Antwort ist mir aufgefallen, daß es von 1982 bis 2011 ja nicht 19, sondern 29 Jahre sind. Wenn Sie bereits seit 1976 eingezahlt haben sollten, wären mit 35 Jahren Wartezeit die Bedingungen für eine vorzeitige Altersrente gem. § 12 Abs. 2 ALG erfüllt. Sie könnten dann schon ab dem 65. Geburtstag Rente beziehen und nicht erst ab einem Alter von 65 Jahren und 4 Monaten.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
einen schönen Abend wünsche ich Ihnen ebenfalls.
Nach nochmaliger Durchsicht meiner Antwort ist mir aufgefallen, daß es von 1982 bis 2011 ja nicht 19, sondern 29 Jahre sind. Wenn Sie bereits seit 1976 eingezahlt haben sollten, wären mit 35 Jahren Wartezeit die Bedingungen für eine vorzeitige Altersrente gem. § 12 Abs. 2 ALG erfüllt. Sie könnten dann schon ab dem 65. Geburtstag Rente beziehen und nicht erst ab einem Alter von 65 Jahren und 4 Monaten.
Mit freundlichen Grüßen
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