VIELEN Dank für ihren guten Rat!! Gruß Bernd
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Diese Antwort ist vom 15.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.02.2009 13:55:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
In der Tat käme der Erlass einer einstweiligen Anordung in Betracht. Eine solche wird erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, d.h. bis zu einer endgültigen Klärung in der Hauptsache Ihrem Vater ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entsteht. Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie u.a. notwendig ist, eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Zur Verhütung einer Verschlimmerung gehört auch das Leistungsziel einer Lebensverlängerung (BSGE 47, 83).
Ein solches Recht gerichtlich geltend gemacht werden, vorübergehend eben auch durch eine einstweilige Anordnung.
Ich empfehle Ihnen, sich umgehend mit einem Kollegen vor Ort Ihres Vertrauens in Verbindung zu setzen. Dieser wird die notwendigen Schritte dann einleiten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düseldorf
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Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2009 14:27:13
Hallo H. Mameghani, vielen Dank für die Super-Schnelle Antwort. Frage: WAS genau soll ich MORGEN tun ... es eilt wirklich, denn mein Papa liegt nur noch apathisch im Bett und schläft! Soll ich der Klinik - mit Untermalung ihrer Antwort - ein Ultimatum von 24 Std. stellen? - oder doch sofort zu einem Anwalt? Kann man das auch mit Prozesskostenhilfe machen? Ich sollte sie ggfls. per eMail kontaktieren ... WO sehe ich ihre eMail??
Grüße v. Bernd
Hallo H. Mameghani, vielen Dank für die Super-Schnelle Antwort. Frage: WAS genau soll ich MORGEN tun ... es eilt wirklich, denn mein Papa liegt nur noch apathisch im Bett und schläft! Soll ich der Klinik - mit Untermalung ihrer Antwort - ein Ultimatum von 24 Std. stellen? - oder doch sofort zu einem Anwalt? Kann man das auch mit Prozesskostenhilfe machen? Ich sollte sie ggfls. per eMail kontaktieren ... WO sehe ich ihre eMail??
Grüße v. Bernd
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.02.2009 14:37:46
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich sehe keine Notwendigkeit, noch einmal eine Frist zu setzen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Vater den Antrag bei Gericht stellen muss. Ist er nicht geschäfts- und prozessfähig, so muss zunächst ein Betreuer bestellt werden.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann natürlich gestellt werden. Diesem wird stattgegeben, wenn der Antrag Aussicht auf Erfolg hat und Ihr Vater nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen.
Sie können mich gerne unter ramameghani@gmx.de kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich sehe keine Notwendigkeit, noch einmal eine Frist zu setzen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Vater den Antrag bei Gericht stellen muss. Ist er nicht geschäfts- und prozessfähig, so muss zunächst ein Betreuer bestellt werden.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann natürlich gestellt werden. Diesem wird stattgegeben, wenn der Antrag Aussicht auf Erfolg hat und Ihr Vater nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen.
Sie können mich gerne unter ramameghani@gmx.de kontaktieren.
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