24.07.2012 | 11:19
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es gibt unzählige Bewertungsverfahren, dazu zählt auch das Frankfurter Modell. Es ist aber nicht rechtlich bindend, ein bestimmtes Verfahren anzuwenden. Viele Bewertungsverfahren machen in Bezug auf kleinere GmbH auch gar keinen Sinn, da Sie im Rahmen des Wertpapierhandels oder des Kaufs von größeren Unternehmen entwickelt wurden.
Sie können daher Ihre Anteile in der für Sie plausibelsten Weise bewerten und sie dann zu diesem Preis anbieten. Die potentiellen Käufer müssen sich dann selbst ein Bild von Ihrem Unternehmen schaffen und sehen, ob sie gewillt sind, den von Ihnen verlangt Preis zu zahlen.
Auf Ihre Frage nach alternativen Bewertungsverfahren möchte ich, rein informativ, die im Steuerrecht üblichen - wenn auch hier nicht einschlägigen - Bewertungsverfahren nennen:
Nach dem Bewertungsgesetz wird Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert (= Verkehrswert) bewertet,
§ 109 BewG. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre,
§ 9 Abs. 2 BewG. Bei Betriebsvermögen leitet sich der Wert vorrangig aus Verkäufen ab, die weniger als ein Jahr zurückliegen,
§ 11 Abs. 2 BewG. Liegen keine Verkäufe vor, so ist der gemeine Wert anhand der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode zu ermitteln. Für die Ermittlung der Ertragsaussichten lässt das Bewertungsgesetz ein vereinfachtes Ertragswertverfahren zu, das sich stark an den Erträgen eines Unternehmens orientiert.
Für die Frage, wie Sie Ihre Anteile auf den Markt bringen, spielt all dies jedoch keine Rolle.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Rübben
Rechtsanwalt