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Frage geschrieben am 08.03.2010 19:25:35

WEG a.F. Verfahrensfehler - Bendigung der Verfahren mit Kauf der ETW und Erledigungse

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1305
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Hallo, ich habe in Folge jahrelanger notarischer Beschlussanfechtungen einer Partei, deren ETW aufkaufen müssen, um Ruhe zu haben und damit die Prozesse kostensparend beenden wollen. Zur Bedingung machte ich ein Passus im Kaufvertrag, nachdem alle anhängigen WEG Verfahren zum zeitnahen Tag x von den Vertragsparteien gegenüber dem Gericht für erledigt erklärt werden. So ist es auch geschehen. Das war im Mai 2008. Es betraf Verfahren von 2006 bis 5/2007 nach altem FGG Recht und einige danach. Für "Alle" Verfahren erging in 7/2009!!! über ein Jahr später plötzlich ein Beschluss, wo ich fast ausschließlich die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu zahlen habe und noch bei den Gerichtskosten die dreifache Gebühr zahlen soll. Der gegn. Anwalt hatte nach der Erledigungserklärung Kostenentscheidung nach § 91a und Quotelung nach ZPO beantragt ich widersprochen und gegenseitige Aufhebung der Gerichtskosten und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten entgegen gesetzt, wie es von Amts wegen nach übereinstimmender Erledigungserklärung normal ist.
Nachvollziehen kann ich das alles nicht. Ich hab dann Beschwerde gegen die Kostenbeschlüsse eingelegt. Dem wurde teilweise lediglich in der Streitwertreduzierung abgeholfen.
Ich bezweifle das hier alles richtig gelaufen ist. Auf mich kommen jetzt tausende Euro Kosten zu.
Ich bitte hier um entsprechende genaue Ausführungen - was ich noch für Möglichkeiten habe. Die Gegenseite war Rechtschutz versichert und ich nicht. Dieser beantragt gerade die Kosten festzusetzen und die Kostenrechnung waren durch die Bank alle unrichtig - alle zu hoch. Obwohl es keine Verhandlungen und Vergleiche gab wurden Termin und Vergleichsgebühren und Berufungsgebühren abgerechnet. Dann nahm er auf Einwand die Anträge wieder zurück. Das ist ein Durcheinander. Der RA hat doch seine Rechnungen an die RSV gestellt und erstattet bekommen. Ist der überhaupt aktiv legitimiert um Kostenanträge zu stellen? Er hatte doch keine Aufwendungen, welche nicht schon ausgegleichen sind. Da die ausgeschiedene Partei finanziell Probleme hat, droht womöglich noch die Doppelinanspruchnahme einerseits von ihr und von der RSV andererseits.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. MFG B.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse war nach §§ 104 III , 567 ZPO die sofortige Beschwerde das richtige Rechtsmittlel.

Die sofortige Beschwerde haben Sie eingelegt. Ein weiteres Rechtsmittel ( weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde ) ist gegen Kostenfestsetzungsbeschluesse nicht gegeben. Die Kostenentscheidungen sind daher bestandskräftig und muessen akzeptiert werden.

Es bestehen leider keine aussichtsreichen Möglichkeiten, weitere Rechtsmittel einzulegen. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass es stets möglich ist, eine " Gegenvorstellung " bei Gericht einzureichen. Dies hat aber nur in den seltensten Fällen Erfolg. Ob es in diesen Fällen aussichtsreich wäre, kann natürlich ohne nähere Hintergrundinformationen zu den einzelnen Verfahren nicht beurteilt werden.

Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung lässt die Aktivlegitimation der Gegenpartei und damit das Antragsrecht des beauftragten Rechtsanwaltes eindeutig nicht entfallen. Die Partei ist im Rahmen des Versicherungsvertrages sogar verpflichtet, die Kostenfestsetzung zu verfolgen und der RV die geleisteten Zahlungen / Vorschuesse anschliessend zu erstatten. Dass der Anwalt sein Geld zunächst von der RV erhalten hat, ändert daran nichts.

Die Gefahr einer Doppelinanspruchnahme besteht aber nicht. Die Kostenerstattung erfolgt über den beauftragten RA. Dieser erstattet in der Regel direkt an die Versicherung. Selbst wenn nicht, kann die Zahlung von der RV nicht nochmals gefordert werden. Der Kostentitel lautet immer auf die Partei, nie auf die Versicherung.

Sofern im Kaufvertrag keine Regelung zur Kostenerstattung getroffen wurde, sondern nur die Vereinbarung, dass eine Erledigungserklärung abzugeben sein soll, sieht es in der Tat schlecht für Sie aus. Sicherlich liesse sich argumentieren, der der Vertragspassus über die Erledigungserklärung der Auslegung bedarf und anhand der alten Rechtslage beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass eine Kostenaufhebung/ Kostenteilung gewollt war. Aber diese Argumentation ist doch recht risikobehalftet, da eine ausdrückliche Vereinbarung über die Kostentragung eben fehlt.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen im Rahmen dieser Erstberatungsplattform damit beantworten.




Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

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