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Frage geschrieben am 14.05.2009 22:00:41

WEG Zwangsvollstreckungvon von Anwaltskosten gegen Eigentümer

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2027
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 69 weitere Antworten zum Thema Eigentümer.
Eine WEG hat in einer ETV im Jahr 2003 den Verwalter (V) ermächtigt für Wohngeld- und Beschlussanfechtungsverfahren einen Anwalt (A) zu beauftragen.
Im Jahr 2005 hat Eigentümer (E) kein Wohngeld gezahlt und Beschlüsse zweier ETV angefochten. V hat im Jahr 2006 einen Anwalt (A) beauftragt 1. Wohngeld von E einzuklagen und 2. die restlichen Eigentümer (R) in zwei Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten. Das Gericht hat im Jahr 2006 entschieden und hat die außergerichtlichen Kosten bei 1. E auferlegt und bei 2. entsprechend der damaligen gesetzlichen Regelung keine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet. Da weder die WEG, noch E oder R den Anwalt bezahlt haben, hat dieser im Jahr 2008 seine Kosten vom Gericht gegen die WEG festsetzen lassen. Die Festsetzungsbeschlüsse hat er dann umändern lassen von der WEG auf alle einzelnen R. Damit hat er dann Vollstreckungsbescheide gegen alle einzelnen R beantragt und bekommen, jeweils in voller Höhe, nicht entsprechend den Miteigentumsanteilen oder Köpfen. Weder A noch V und auch nicht das Gericht haben die einzelnen R über Kostenfestsetzungsanträge, -beschlüsse und Titel informiert. Das Gericht hat alle Zustellungen (auch die Titel) an V vorgenommen. Einer der R hat seinen (nach ME gerechneten) Anteil an den Kosten an A bezahlt nachdem ihm V im Jahr 2009 lediglich mitgeteilt hat, dass Kosten von A gerichtlich festgesetzt wurden.
Die Rechnungen des A an die WEG erfolgten im Jahr 2006 (altes WEG), wurden da den R durch Schreiben des V bekannt, aber erst 2008 (neues WEG) festgesetzt.
Sind die Kostenfestsetzungsbeschlüsse wirksam?
Sind die Titel wirksam?
Wären die Titel wirksam wenn sie gegen jeden R nur in der Höhe des jeweilgen ME lauteten?
Was sollte der R tun, der an A gezahlt hat, damit nicht gegen ihn vollstreckt werden kann?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.05.2009 00:38:11
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:


Zu 1.) Sind die Kostenfestsetzungsbeschlüsse wirksam?


Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, hat das Gericht im Jahre 2006 eine Entscheidung, also wahrscheinlich ein Urteil erlassen, welches den E zur Wohngeldzahlung verpflichtet hat.

Die Kostenentscheidung lautete, dass die Kosten des Rechtsstreits dem E auferlegt werden.

Da diese Kosten bei E aber nicht einbringbar waren, wurden die Kosten also gegenüber der Weg geltend gemacht.

Fraglich ist also, ob die WEG die Anwaltskosten tragen muss, obwohl der E ja verloren hat und demnach gem. § 91 ZPO die Kosten hätte tragen müssen.

Diese Frage beurteilt sich danach, wer der Kostenschuldner des Anwalts ursprünglich war.

Nach Ihrer Schilderung hat die WEG den V ermächtigt, unter anderem für Wohngeldrückstände, sowie in Beschlussanfechtungssachen einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Grundsätzlich trägt immer der Auftraggeber des Rechtsanwalts die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen. Der Anwalt hat nämlich aus dem mit seinem Mandanten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag einen entsprechenden Vergütungsanspruch.

Diesen kann der Rechtsanwalt notfalls auch gegenüber seinem Mandanten festsetzen lassen. Mandant war vorliegend die WEG, vertreten durch den V, so dass der Anwalt grundsätzlich auch die Kosten seiner Beauftragung gegen die WEG festsetzen konnte.

Den Kostenfestsetzungsbeschluss, der ursprünglich auf die WEG lautete, durfte der Rechtsanwalt durchaus auf die einzelnen Wohnungseigentümerumstellen lassen mit der Folge, dass jeder Wohnungseigentümer gem. § 412 BGB als Gesamtschuldner für die Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts haftet und im falle einer Inanspruchnahme gegen die anderen Wohnungseigentümer einen Erstattungsanspruch gem. § 426 BGB (sogt. Gesamtschuldnerausgleich) hat.

Im Ergebnis führt dieser Gesamtschuldnerausgleich dazu, dass der von dem Anwalt in Anspruch genommene Wohnungseigentümer entsprechend seinem Anteil die Anwaltskosten zu tragen hat, vorausgesetzt er kann seine Gesamtschuldausgleichsansprüche gegen alle übrigen Wohnungseigentümer durchsetzen .

Dass die Rechnung aus dem Jahr 2006 war und erst zwei Jahre später festgesetzt worden ist stellt grundsätzlich auch kein Wirksamkeitshindernis dar, da der Vergütungsanspruch grundsätzlich erst nach 3 Jahren Verjährt und innerhalb dieses Verjährungszeitraumes vom Gericht festgesetzt werden kann.

Daß zu diesem Zeitpunkt (also2008 ) ein neues Weg –Recht in kraft getreten ist, hat auf die Wirksamkeit des Festsetzungebeschlusses im vorliegenden Fall keine Auswirkungen.

Auch war die Zustellung an den V wirksam und hat Wirkung gegenüber jedem Wohnungseigentümer entfaltet. Diese Rechtsfolge ergibt sic haus § 45 WEG, wonach der Verwalter Zustellungsvertreter der einzelnen Wohnungseigentümer ist.

Im Ergebnis sind die Kostenfestsetzungsbeschlüsse somit nach Ihrer Schilderung wirksam.


Zu 2.) Sind die Titel wirksam?


Da das Gericht bereits im Jahre 2006 voraussichtlich per Urteil entschieden hat, sind diese Titel nicht nur wirksam, sondern auch rechtskräftig, also mit keinem ordentlichen Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde, etc.) mehr angreifbar.

Die Fristen für die entsprechenden rechtsmittel betragen nämlich maximal 1 Monat ab Zustellung des Titels, so dass diese bereits seit längerem abgelaufen sind.


Zu 3.) Wären die Titel wirksam, wenn sie gegen jeden R nur in Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils lauten würden?


Ja, auch dann wären Sie wirksam. Es kommt insoweit nämlich nicht auf die Rechtmäßigkeit, sondern auf die Rechtskraft an, die wie unter 2. bereits dargestellt seit längerem gegeben ist.


Zu 4.)Was sollte R tun, der an A gezahlt hat, damit nicht gegen Ihn vollstreckt wird?


Wenn ich sie richtig verstanden habe, haben die Wohnungseigentümer an den Anwalt nicht bezahlt. Diejenigen, die aber bereits an A gezahlt haben sollten und dennoch von diesem in Anspruch genommen werden, könnten Vollstreckungsgegenklage gegen A erheben.

Ob die Voraussetzungen hierfür aber im Einzelnen vorliegen, kann abschließend nur im Rahmen eines ausführlichen Mandatsverhältnisses geklärt werden, so dass der R in diesem Fall einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragen sollte


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagmorgen!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
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kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 15.05.2009 00:41:17

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich schrieb:

"...... mit der Folge, dass jeder Wohnungseigentümer gem. § 412 BGB als Gesamtschuldner ......."

Ich meinte nicht § 412 BGB, sondern § 421 BGB. Entschuldigen Sie bitte den Zahlendreher.


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.05.2009 21:53:22

Das die Urteile aus dem 2006 wirksam sind ist klar. Gemeint sind in der Frage die Titel die der Anwalt aufgrund der Festsetzungsbeschlüsse im Jahr 2008 erwirkt hat. Da nach dem neuen WEG von 2007 die Außenhaftung der einzelnen Eigentümer auf ihren ME begrenzt ist, sind diese Titel zwar rechtskräftig aber nicht rechtmäßig?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.05.2009 22:12:58

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Irhe Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie haben vollkomme nrecht. Die Titel sind gemessen ander aktuellen Rechtslage zwar nicht rechtmäßig, aber rechtskräftig.

Dies hängt damit zusammen, dass auf den Antrag des Anwalts zur Kostenfestsetzung ein Festsetzungsbeschluss vom Gericht erlassen wurde. Gegen einen solchen Beschluss ist als Rechtsmittel die Beschwerde statthaft.

Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung und ist daher abgelaufen, da die Zustellung an den Verwalter, wie bereits ausgeführt, schon wesentlich länger als zwei Wochen her ist und zudem leider Wirksamkeit gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern entfaltet.

Ich bedaure Ihnen keine postitivere Nachricht geben zu können, hoffe Ihnen aber dennoch einen Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen ansonsten noch ein schönes Wochenende.

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
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