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Frage geschrieben am 28.04.2011 20:33:18

WEG Wasserkosten für Keller bzw. Garten- und Außenbereich

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1442
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In einer Eigentümergemeinschaft werden in allen Wohnungen bzw. in der Waschküche der Wasserverbrauch bzw. deren Kosten [Wasser und Abwasser] durch Wasserunteruhren ermittelt.

Jetzt befindet sich aber im Gemeinschaftskeller eine allg. Wasserentnahmestelle (Zapfhahn) ohne Wasserzähler. Genau so wie in den Parterre-Gärten (in Form von Sondernutzungsrechten). In der Teilungserklärung sind keine Erläuterungen im Hinblick auf jegliche Kostentragung; egal ob Wasserkosten oder ggf. Instandhaltung des Zapfhahns.

1.) Wie werden die Wasser- und Entwässerungskosten für den Gemeinschaftskeller und die Gärten (jeweils ohne Zähler) errechnet bzw. verteilt ?

2.) Wer trägt eventuelle Reparatur / Instandhaltungskosten der Wasserhähne in den Gärten -keine Bestimmung in der Teilungserklärung- ? was müsste in der Teilungserklärung stehen wenn das der jeweilige Gartennutzer tragen müsste ?


Antwort geschrieben am 28.04.2011 22:14:01
Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Frage 1:
Die Kosten für Wasser und Abwasser für den Gemeinschaftskeller werden nach § 16 Abs. 2 WEG nach den Miteigentumsanteilen umzulegen sein. Problematisch allerdings die Ermittlung der umlagefähigen Kosten, denn der exakte (Gesamt-)Verbrauch kann nur durch eine Wasseruhr und die darauf gestützte Abrechnung der Stadtwerke ermittelt werden. Es ist daher zunächst zu klären, ob es für diese Verbrauchsstelle eine Wasserabrechnung des Versorgers gibt, die als Grundlage für die Kostenumlage herangezogen werden kann. Diese Frage müsste im Zweifel direkt mit den Stadtwerken geklärt werden. Ohne eine Ermittlung des Gesamtverbrauchs bzw. der genauen Gesamtkosten wird eine Kostenverteilung auf die WEG für die Zapfstelle im Gemeinschaftskeller kaum ordentlich möglich sein.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Wasserstellen in den Gärten, wobei hier jedoch die Verbrauchskosten wohl nur auf die Sondernutzungsberechtigten umgelegt werden können.

Frage 2:
Die Kosten für die Instandsetzung des Zapfhahns im Gemeinschaftskeller werden wiederum gem. § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen umzulegen sein. Grundlage dafür sind entsprechend Kostenrechnungen für die Reparatur / Instandhaltung dieses Zapfhahns.

Da für die Gärten ein Sondernutzungsrecht vereinbart wurde, ist davon auszugehen, dass die Gartenfläche zum Gemeinschaftseigentum gehört. Damit dürften auch die Zapfhähne in den Gärten grundsätzlich Gemeinschaftseigentum darstellen, so dass die Instandshaltungskosten nach § 16 WEG auf die umgelegt werden könnten.

Allerdings ist es in der Praxis meist so, dass die Teilungserklärung oder die Sondernutzungsvereinbarung so ausgelegt werden, dass die üblichen Instandhaltungskosten quasi stillschweigend auf die jeweiligen Sondernutzungsberechtigten übertragen werden (vgl. z. B. Palandt-Bassenge, BGB, zu § 13 WEG, Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet, dass der jeweilige Sondernutzungsberechtigte die üblichen Instandhaltungskosten und normalen Unterhaltungskosten auch dann selbst zu tragen hat, wenn dazu nichts Ausdrückliches in der Teilungserklärung oder der Sondernutzungsvereinbarung enthalten ist. Dementsprechend können also die üblichen Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten für die Zapfstellen in den Gärten durchaus auf den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten umgelegt werden. Grundlage sind hier auch wieder die jeweiligen Rechnungen für den jeweiligen Zapfhahn. Nur bei größeren Instandsetzungen greift diese stillschweigende Kostenumwälzung auf den einzelnen Sondernutzungsberechtigten nicht mehr.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen Überblick über die Rechtslage geben und Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.04.2011 12:50:15

Habe noch eine Verständnisfrage:

1.) Es gibt nur einen Stadtwerke-Zähler der den gesamten Verbrauch erfasst (Wohnungen, Keller und auch den Gartenbereich). Wie muss denn nun abgerechnet werden? Nach cbm der einzelnen Unteruhren (wonach das Wasser des Keller / Gartens mit einfließt und jeder mit seinem Unteruhranteil mit zahlt) ?

2.) Grundsätzlich sind aber die Kosten z.B. für die Reparatur des Zapfhahns (in einem Garten in Form Sondernutzungsrecht) Gemeinschaftseigentum / alle müssten an den Kosten mittragen?!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.04.2011 13:32:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

1.
Wenn es einen Hauptzähler mit mehreren Unterzählern gibt, wäre zu klären, inwieweit der reine Verbrauch für den Gemeinschaftskeller bzw. die Gärten von dem übrigen Verbrauch von dem Verbrauch an den übrigen Wasserstellen abgrenzbar ist. Wie in der Antwort dargestellt, sind die Wasserkosten für den Gemeinschaftskeller für alle nach dem Miteigentumsanteil abzurechnen. Wenn dieser Verbrauch allerdings schon in den Ablesungen der Unteruhren mitenthalten ist, ist grundsätzlich nach den cbm der einzelnen Unteruhren abzurechnen. Die Wasserkosten für die Gärten können zwar als Gemeinschaftseigentum ebenfalls auf alle WEG-Mitglieder über den cbm der Unteruhren umgelegt werden, doch wird in der Praxis meist eine Umlage nur auf die Anteile der Sondernutzungsberechtigten bevorzugt, wenn eine Abgrenzung der einzelnen Kosten möglich ist. Insofern ist die Abrechnung nach cbm der Unteruhren möglich.

2.
Wie in der Antwort bereits dargestellt, gehören die Gärten inklusive der Wasserstellen grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum, so dass die Kosten nach den Miteigentumsanteilen der WEG umgelegt werden könnten. In der Praxis ist es aber meist so, dass die Instandhaltungskosten dem jeweiligen Sondernutzungsberechtigten und nicht der gesamten WEG auferlegt werden.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

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