Ein Wohnhaus hat 5 ETW. Vier davon gehören jeweils einer Einzelperson. Eine Whg. gehört einem Ehepaar, dabei halten Mann und Frau jeweils 50%. Bei der jährlichen Eingentümerversammlung wird nach dem Kopfprinzip abgestimmt. Jede Wohneinheit hat eine Stimme. Kann man bei einer Abstimmung stillschweigend davon ausgehen, daß der Ehemann auch im Sinne seiner nicht anwesenden Frau die Stimme abgibt, oder muß er immer dann eine Vollmacht seiner Frau vorweisen, wenn diese der WEG-Versammlung fernbleibt, weil sonst seine Stimme ungültig wäre. Kann die Frau dem Mann eine zeitlich unbegrenzte Vollmacht erteilen, die immer gilt, wenn sie bei den Versammlungen nicht anwesend ist. Für eine Antwort danke ich Ihnen im Voraus.
Antwort geschrieben am 30.04.2011 16:47:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ohne Einsicht in die Teilungserklärung kann die Frage nicht abschließend beantwortet werden, da die gesetzliche Regelungen in dieser abbedungen werden kann.
Ich gehe also bei meiner Antwort davon aus, in der Teilungserklärung wurde nichts abweichendes vereinbart.
§ 25 Abs. 2 S.2 WEG sieht folgendes vor: "Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben"
Denkbar und häufig bei Mehrheiten von Eigentümern ist allerdings der von Ihnen angesprochene Fall, dass zu der Eigentümerversammlung nicht alle Miteigentümer erscheinen, sondern nur einer. Ein erster Anschein spricht dann zunächst für eine Bevollmächtigung dieses einen Miteigentümers für die anderen (Bärmann/Merle WEG § 25 Rn 56). Der Versammlungsvorsitzende kann dennoch aufgrund der zitierten Vorschrift die Vollmacht prüfen und sich den Nachweis vorlegen lassen. Liegt eine Vollmacht nicht vor, kann und muss der Versammlungsvorsitzende die Stimmabgabe zurückweisen. Es empfiehlt sich aus diesem Grunde, dass sich die Miteigentümer bereits im Vorfeld einer Versammlung auf eine gemeinsame Stimmabgabe einigen und in schriftlicher Form einen von ihnen bevollmächtigen, der dann in der Versammlung die entsprechende Stimmabgabe tatsächlich durchführt.
Für die Wohnungseigentümerversammlung können die Eigentümer formlos Stimmrechtsvollmachten erteilen. Die Vollmacht kann sich auf eine Versammlung beschränken oder als Dauervollmacht für alle künftigen Versammlungen erteilt werden (Engelhardt in Münchener Kommentar zum BGB, § 25 WEG, Rn. 18).
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.04.2011 17:01:17
Kann auch jeder der anderen Eingentümer die Vorlage der Vollmacht verlangen, also nicht nur der Versammlungsvorsitzende?
Kann auch jeder der anderen Eingentümer die Vorlage der Vollmacht verlangen, also nicht nur der Versammlungsvorsitzende?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.04.2011 17:06:57
Ja. § 174 BGB ist auf die Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung analog anwendbar. Da die Stimmabgabe gegenüber den einzelnen Eigentümern erfolgt, die beim Empfang lediglich durch den Versammlungsleiter vertreten werden, steht das Zurückweisungsrecht den Eigentümern, nicht dem Versammlungsleiter zu. Dabei ist jeder Eigentümer individuell Inhaber des Zurückweisungsrecht.
(vgl. z.B.:Lehmann-Richter, ZMR 2007, 741)
Mit freundlichen Grüßen
Ja. § 174 BGB ist auf die Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung analog anwendbar. Da die Stimmabgabe gegenüber den einzelnen Eigentümern erfolgt, die beim Empfang lediglich durch den Versammlungsleiter vertreten werden, steht das Zurückweisungsrecht den Eigentümern, nicht dem Versammlungsleiter zu. Dabei ist jeder Eigentümer individuell Inhaber des Zurückweisungsrecht.
(vgl. z.B.:Lehmann-Richter, ZMR 2007, 741)
Mit freundlichen Grüßen
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