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WEG-Recht Sondernutzungsrecht Garten


| 21.08.2012 17:13 |
Preis: 51,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack




Sehr geehrter Herr RA,

ich bin Eigentümerin einer vermieteten EG ETW (Baujahr 1992) mit 2 ar Sondernutzungsrecht Garten.
Für die Gartenpflege (Rasen mähen)ist lt. MV die Mieterin zuständig.Direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück steht eine zwischenzeitlich sehr stattliche Buche, die bereits vor der Bebauung des
Grundstückes dort stand.Auf Drängen der Eigentümer -gemeinschaft wurde ich nun von der Hausverwaltung schriftlich aufgefordert für einen
Rückschnitt dieses Baumes zu sorgen. Gründe sind
Schatten, zu viel Laub, zu groß usw., jedoch keine Beeinträchtigung des Hauses.

Meine konkreten Fragen:
1. Muss ich dieser Aufforderung nachkommen,da hier mit erheblichen Kosten auch zukünfig zu rechnen wäre. Mich und meine Mieterin stört der Baum nicht.
2.Wenn ich den Baum gleich Fällen lassen würde um wenigstens Folgekosten zu vermeiden,bräuchte ich da die Zustimmung der ETG.
3.Muss ich überhaupt die Kosten tragen?

Mit freundlichen Grüßen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 50 weitere Antworten zum Thema:
Garten Sondernutzungsrecht
21.08.2012 | 18:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Zunächst kommt es für Ihre Rechte und Pflichten bzgl. des Gartens auf die Regelungen in der Teilungserklärung oder etwaiger Beschlüsse der Eigentümer an.

Daher sollten Sie die Teilungserklärung noch einmal durchsehen, ob hier irgendwelche Regelungen getroffen wurden.

Sollten keine Regelungen getroffen worden sein so gilt hinsichtlich der Kosten folgendes:

Der Garten ist weiterhin Gemeinschaftseigentum. Daher haben die Kosten der Instandhaltung normalerweise gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.

Die Rechtsprechung hat für sogenannte laufende Kosten allerdings etwas anderes entschieden. Wenn bezüglich der Kosten nichts geregelt ist, soll eine Begründungserklärung dahingehend auszulegen sein, daß die laufenden Kosten vom Inhaber des Sondernutzungsrechts zu tragen sind (so BayObLG DWE 85,95).

Dies betrifft auch die sogenannten Verkehrssicherungspflichten.
Allerdings hat die Rechtsprechung ebenfalls entschieden, daß größere Instandsetzungen nicht zu der vorgenannten Pflicht gehören, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Für Ihren Fall würde ich daher sagen, daß Sie aufgrund des Sondernutzungsrechts verpflichtet sind, für die ordnungsgemäße Pflege des Baumes zu sorgen, etwa den Abschnitt von morschen Ästen um Gefährdung auszuschließen etc.

Eine Pflicht den Baum auf eine gewisse Größe zurück zu schneiden sehe ich jedenfalls nicht.

Auf der anderen Seite wäre für das Fällen des Baumes sicherlich ein Beschluß der Wohnungseigentümer notwendig. Sie haben zwar grundsätzlich bei einem Sondernutzungsrecht im Garten das Recht die Bepflanzung nach Ihrem Geschmack vorzunehmen, dies dürfte allerdings das Fällen einer großen Buche nicht mehr umfassen.

Bauliche Veränderungen an Gegenständen des Sondernutzungsrechts benötigen einer nach § 22 Abs. 1 WEG notwendigen Zustimmung. Nach der Rechtsprechung gehört dazu auch das Fällen von großen Bäumen (BayObLG NZM 01, 672).

Ich würde Ihnen daher folgendes Vorgehen vorschlagen: Machen Sie deutlich, daß Sie zum umfangreichen Zurückschneiden des Baums nicht verpflichtet sind.

Gleichzeitig können Sie vorschlagen, daß der Baum auf Kosten der Gemeinschaft gefällt wird und Sie einen entsprechenden Beschluß mittragen würden.

Kommt dieser Beschluß nicht zustande sind Sie wie oben ausgeführt nur zur einfachen Pflege des Baums verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Bewertung des Fragestellers 2012-08-22 | 11:23


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