21.08.2012 | 18:52
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zunächst kommt es für Ihre Rechte und Pflichten bzgl. des Gartens auf die Regelungen in der Teilungserklärung oder etwaiger Beschlüsse der Eigentümer an.
Daher sollten Sie die Teilungserklärung noch einmal durchsehen, ob hier irgendwelche Regelungen getroffen wurden.
Sollten keine Regelungen getroffen worden sein so gilt hinsichtlich der Kosten folgendes:
Der Garten ist weiterhin Gemeinschaftseigentum. Daher haben die Kosten der Instandhaltung normalerweise gemäß
§ 16 Abs. 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.
Die Rechtsprechung hat für sogenannte laufende Kosten allerdings etwas anderes entschieden. Wenn bezüglich der Kosten nichts geregelt ist, soll eine Begründungserklärung dahingehend auszulegen sein, daß die laufenden Kosten vom Inhaber des Sondernutzungsrechts zu tragen sind (so BayObLG DWE 85,95).
Dies betrifft auch die sogenannten Verkehrssicherungspflichten.
Allerdings hat die Rechtsprechung ebenfalls entschieden, daß größere Instandsetzungen nicht zu der vorgenannten Pflicht gehören, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Für Ihren Fall würde ich daher sagen, daß Sie aufgrund des Sondernutzungsrechts verpflichtet sind, für die ordnungsgemäße Pflege des Baumes zu sorgen, etwa den Abschnitt von morschen Ästen um Gefährdung auszuschließen etc.
Eine Pflicht den Baum auf eine gewisse Größe zurück zu schneiden sehe ich jedenfalls nicht.
Auf der anderen Seite wäre für das Fällen des Baumes sicherlich ein Beschluß der Wohnungseigentümer notwendig. Sie haben zwar grundsätzlich bei einem Sondernutzungsrecht im Garten das Recht die Bepflanzung nach Ihrem Geschmack vorzunehmen, dies dürfte allerdings das Fällen einer großen Buche nicht mehr umfassen.
Bauliche Veränderungen an Gegenständen des Sondernutzungsrechts benötigen einer nach
§ 22 Abs. 1 WEG notwendigen Zustimmung. Nach der Rechtsprechung gehört dazu auch das Fällen von großen Bäumen (BayObLG
NZM 01, 672).
Ich würde Ihnen daher folgendes Vorgehen vorschlagen: Machen Sie deutlich, daß Sie zum umfangreichen Zurückschneiden des Baums nicht verpflichtet sind.
Gleichzeitig können Sie vorschlagen, daß der Baum auf Kosten der Gemeinschaft gefällt wird und Sie einen entsprechenden Beschluß mittragen würden.
Kommt dieser Beschluß nicht zustande sind Sie wie oben ausgeführt nur zur einfachen Pflege des Baums verpflichtet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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