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Frage geschrieben am 19.01.2012 20:27:19

WEG Recht / Instandhaltungskosten nach Verkauf

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 462
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema Verkauf.
Im Herbst 2011 verkaufte ich meinen Gewerbeanteil an einer WEG-Anlage. Im Kaufvertrag wurde die noch noch nicht abgerufene Umlagezahlung für eine Tiefgaragensanierung als Zahlungsverpflichtung für mich mit aufgenommen.
Wörtlich heißt es im Kaufvertrag:

"Vor Besitzübergang ausgeführte Reparaturen am Gemeinschaftseigentum, die nicht von der Rücklage gedeckt sind, gehen zu Lasten des Veräusserers, später ausgeführte zu Lasten des Erwerbers. Der Erwerber hat sich vor Vertragsunterzeichnung bei der Verwaltung über die Beschlüsse der letzten Jahre eingehend informiert, insbesondere auch über etwa anstehende Instandsetzungsmaßnahmen.

In der Eigentümerversammlung vom 19.05.2010 wurde eine Tiefgaragensanierung beschlossen. Der Veräußerer verpflichtet sich, die im Protokoll über die Eigentümerversammlung genannten Kosten zu tragen, soweit diese nicht aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden."

Wenige Wochen nach Eigentumsübergang wurde ein neuer WEG-Beschluss zum gleichen Thema gefasst (unter Beteiligung des neuen Miteigentümers), der eine erhebliche Ausweitung der Tiefgaragensanierung und damit auch weit höhere Umlagebeträge begründet. Der neue Eigentümer fordert nunmehr von mir die Zahlung des für den verkauften Anteil von der Verwaltung jetzt abgerufenen Umlagebetrag.

Frage: Im Kaufvertrag wurde Bezug genommen auf einen Beschluss aus dem Jahr 2010, der aber nie umgesetzt wurde, d.h. die daraus resultierenden Umlagebeträge wurden nie angefordert. Bin ich - nachdem ein neuer Beschluß zum gleichen Thema erst nach Besitzübergang gefaßt wurde - überhaupt noch zahlungspflichtig und wenn ja in welcher Höhe?


Antwort geschrieben am 19.01.2012 21:28:39
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Wenn größere Instandsetzungsmaßnahmen anstehen, für die die Instandhaltungsrücklage nicht ausreicht, und von der Eigentümerversammlung beschlossen wurde, diese im Wege der Sonderumlage zu finanzieren, so sind diese Beschlüsse auch für den Erwerber eines Gewerbeanteils an einer WEG-Anlage bindend. Dem Verkäufer obliegt im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Beschlüsse. Dieser Offenbarungspflicht sind Sie hier durch den von Ihnen im Kaufvertrag aufgenommenen Passus nachgekommen, wobei Sie sich verpflichtet haben, die in dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19.05.2010 genannten Kosten der Tiefgaragensanierung zu tragen, soweit diese nicht aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden.
Sie haften demnach lediglich für den aus dieser Klausel ersichtlichen Differenzbetrag. Mit dem späteren Beschluss der Eigentümerversammlung, an dem der Erwerber nach Eigentumsübergang selbst teilnahm und der eine erhebliche Ausweitung der Tiefgaragensanierung und somit einen weit höheren Umlagebetrag begründete, haben Sie insoweit nichts zu tun. Sie haften nach der Klausel im Vertrag nur nach der Umlage gem. Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19.05.2010. Diese Umlage müsste entsprechend berechnet werden.

Gerne stehe ich bei Bedarf für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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