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Frage geschrieben am 15.04.2011 13:59:58

WEG Recht, Beschlussanfechtung, Fristversäumnis

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1164
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Recht.
Wir als Eigentümer wollen wegen einer Beschlussanfechtung klagen. Aus Gründen der Fristwahrung mussten wir die Klage selbst formulieren und haben hierbei einen Fehler gemacht. Dieser besteht darin, dass wir die Beklagtenseite nicht eindeutig nannten. Benannt wurde:
1.dass die Klage eine Beschlussanfechtung ist
2.welcher Beschluss gemeint ist
3.und die Eigentümergemeinschaft welche betroffen ist.
Die Klage wurde in diesem Punkt später korrigiert, allerdings lag die korrigierte Form erst nach Verstreichen der Frist bei Gericht vor. Die Gegenseite sagt jetzt Fristversäumnis, da Beklagte nicht eindeutig innerhalb Frist benannt wurden (Formfehler).
Unser Verständnis: Formal richtig aber Beklagten waren implizit benannt durch Beschlussanfechtung (also Eigentümer), Beschlusstitel und welche Eigentümergemeinschaft.
Kann etwas getan werden und was um kein Versäumnisurteil zu „kassieren".


Antwort geschrieben am 15.04.2011 15:53:20
Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327 831874-0, Fax: 02327 831874-9
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

1. Grundsätzliches

Nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG ist die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss von den anfechtenden Wohnungseigentümern (WE) gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.

Wird eine Klage gegen alle WE mit Ausnahme des Gegners – hier Ihnen – erhoben, so genügt zur Bestimmung der Summe der übrigen WE die Bezeichnung des gemeinschaftlichen Grundstücks in der Klageschrift, § 44 Abs. 1 S. 1 1. HS WEG. Zudem ist der Verwalter anzugeben, § 45 Abs. 1 S. 1 2. HS WEG. Die namentliche Bezeichnung der übrigen WE kann – und ist – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachzuholen, § 45 Abs. 1 S. 2 WEG.

Der BGH hat diese Erfordernisse in einem Leitsatz zu einem ähnlich gelagerten Fall wie folgt zusammen gefasst:

„1. Die Klagefrist nach § 46 Absatz 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird." (BGH, Urteil vom 6. 11. 2009 - V ZR 73/09)

2. Bezeichnung der Beklagten

Ob Ihre Klage vor diesem Hintergrund zulässig, ist letztlich von der Auslegung Ihrer Klageschrift abhängig, insbesondere im Hinblick auf die beklagte Partei(en).

Vor Hintergrund der BGH-Rechtsprechung und Ihrer Schilderungen – Sie haben die betroffene Eigentümergemeinschaft genannt und die einzelnen WE rechtzeitig nachbenannt – dürfte Ihre Klage bis hier hin zulässig sein.

3. Benennung des Verwalters

Da die einzelnen Eigentümer nach Ihren Schilderungen in der Klageschrift nicht genannt wurden, ist die Wahrung der Frist durch Ihre Klageschrift von einer weiteren Bedingung abhängig: Der Benennung des Verwalters in der Klageschrift bzw. innerhalb der Klagefrist.

Nur wenn Sie den Verwalter benannt haben – ein bloßes Auftauchen in den Anlagen zur Klageschrift reicht meines Erachtens nicht aus – konnte Ihre Klage die Frist wahren.

Hintergrund ist, dass die Klage dem Gegner/den Gegnern zustellbar sein muss. Wenn Sie weder die Eigentümer noch der Veralter erkennbar, kann die Klage nicht zugestellt werden. Die Klage wäre damit zu unbestimmt.

Sollte Sie vor Ablauf der Klagefrist weder Verwalter noch die einzelnen Eigentümer benannt haben, droht Ihnen die Abweisung der Klage als unzulässig. Hiergegen dürften Sie auch nichts mehr tun können. Man könnte zwar an eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand denken; einer solchen dürfte aber entgegenstehen, dass Sie die Klageschrift aufgrund eigenen Verschuldens mangelhaft erstellt haben. Etwas anderes kommt meines Erachtens nur in Betracht, wenn es Ihnen – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich war, rechtzeitig einen Anwalt aufzusuchen, um sich beraten oder vertreten zu lassen.

Falls Sie bis jetzt noch keinen Hinweis des Gerichts erhalten haben, dass es die Klage als unzulässig ansieht, mag dies darauf hindeuten, dass das Gericht mit Ihrer Klageschrift „noch" zufrieden war. Ein sicherer Anhalt ist dies jedoch nicht – die verschiedenen Richterinnen und Richter sind unterschiedlich hinweisfreundlich.

Sie können daher zur „Rettung" ggf. noch vortragen, dass Sie das betroffene Grundstück bezeichnet haben und den Verwalter benannt haben (wenn in Klageschrift) oder sich dieser aus den maßgeblichen Anlagen ergab. Den Mangel bzgl. der Benennung der einzelnen WE haben Sie rechtzeitig behoben.

Zumindest im ersteren Fall stehen die Chancen gut, dass die Klage noch als zulässig angesehen wird durch das Gericht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)


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