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WEG Recht Anbau eines Balkons


| 29.08.2011 22:32 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrter Anwalt,
ich erwünsche mir hier ausdrücklich die Antwort eines Anwalts der sich in diesem Rechtsgebiet gut auskennt.
Diese Anfrage dient lediglich dazu, einen ersten rechtlichen Eindruck zu gewinnen, bevor mir durch die Beauftragung eines Fachanwalts höhere Kosten entstehen. Falls die Rechtslage nicht eindeutig ist, bitte ich um eine kurze Darstellung beider Seiten. Folgender Sachverhalt:
Ich habe in einem Mehrfamilienhaus (10 Eigentümer incl. mir) eine Eigentumswohnung im 1.OG gekauft. Die im zweiten OG über meiner Wohnung liegende Wohnung verfügt über einen nachträglich (vor ca. 5 Jahren) angebauten Balkon. Vor einem meiner Fenster läuft dafür die Aufständerung in die ich problemlos einen eigenen Balkon integrieren könnte. Der Besitzer der Wohnung mit dem vorhandenen Balkon wäre gegen eine Kostenbeteiligung für die Aufständerung damit einverstanden. Ich habe die 9 Eigentümer mit der Bitte um Genehmigung für den Anbau meines Balkons angeschrieben, incl. einer Erklärung was ich anbauen möchte und das der WEG dafür natürlich keine Kosten entstehen. Von 8 Eigentümern habe ich eine unterschriebene Zustimmungserklärung erhalten. Eigentümer 9 der im 3.OG wohnt und von dem Balkon nicht betroffen wäre (keine Verschattung) reagiert auf meine Anfrage (zusätzlich per Einschreiben & email) überhaupt nicht.
Hätte ich nach dem neuen WEG Recht die Möglichkeit, den Balkon (Modernisierungsmaßnahme ?) auch ohne Zustimmung dieses einen Eigentümers anzubauen, oder muss er auch zustimmen?
Ich bitte um eine kurze rechtliche Beurteilung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema:
Recht Anbau
29.08.2011 | 23:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Möglich wäre nach meiner ersten Prüfung ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer; diese Mehrheit haben Sie ja.

Ein Eigentümerbeschluss, durch den einem Wohnungseigentümer der Anbau eines Balkons gestattet wird, ist nicht nichtig (vgl. z. B. BayObLG, Beschluß vom 17. 9. 2003 - 2Z BR 179/03; auch der BGH hat eine Nichtigkeit von Beschlüssen über bauliche Änderungen ausdrücklich verneint, weil insoweit der Eigentümerversammlung eine Beschlusskompetenz zusteht, s. BGHZ 145, BGHZ Band 145 Seite 158 = NJW 2000, NJW Jahr 2000 Seite 3500 = NZM 2000, NZM Jahr 2000 Seite 1184).

Auch sieht § 22 WEG - Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau - vor;

(1) 1Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. 2Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.

Demnach ist die Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer zu baulichen Maßnahmen entbehrlich, denen durch die Veränderung kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst, dh eine nach der Verkehrsanschauung objektiv gegebene und konkrete Beeinträchtigung, entsteht.

Daher können Sie nach meiner ersten Einschätzung im derartigen Mehrheitsbeschlusswege vorgehen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Bewertung des Fragestellers 2011-08-31 | 06:48


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