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WEG Recht Abstimmung Eigentümerversammlung


06.06.2012 15:40 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne hätte ich Rechtssicherheit zu folgenden Fragen:
Bei uns in der Teilungserklärung sind 6 Wohnungen eingetragen, im Grundbuch sind ebenfalls 6 Wohnungen eingetragen.
Davon haben 2 Eigentümer jeweils 2 Wohnungen also insgesamt 4 Wohnungen. Unser Nachbar bezahlt seit einigen Jahren für eine Wohnungen den Verwalter, da er auf dem Standpunkt steht, dass er durch einen Wanddurchbruch zwischen den Wohnungen, nur eine Wohnung hat. Wir haben bisher auf diesem Durchbruch verzichtet und zahlen immer für 2 Wohnungen.
Die erste Frage ist aber;
haben wir weil wir für 2 Wohnungen zahlen mehr Stimmen bei der Abstimmung.
Die Teilungserkärung sagt folgendes:
- abgestimmt wird nach 1.000stel Miteigentumsanteilen.
- eine einberufene Versammlung ist immer beschlußfähig, gleich wie viele Wohnungs- und Teileigentümer anwesend sind. Erforderlich Beschlüsse werde gefaßt mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Wohnungs- und Teileigentümer und ohne Rücksicht auf die Größe der vertretenen Anteile. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. § 25 Abs. 3 und 4 WEG werden abbedungen.
Die 2 Frage ist;
Mit wie viel Stimmanteilen oder wie auch immer können Sonderumlagen beschlossen werden. ( Einfache Mehrheit, doppelte Mehrheit . 1000stelt
oder was es auch immer gibt.)
Über eine Antwort würde ich mich freuen
Mit freundlichen Grüßen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 64 weitere Antworten zum Thema:
Eigentümerversammlung Recht
06.06.2012 | 16:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
533 Bewertungen
Sehr geehrte Frau K.,

die Teilungserklärung hat gesetzlichen Vorrang, sodass diese Regelungen maßgeblich sind.

Auszug:
"Erforderlich Beschlüsse werden gefasst mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Wohnungs- und Teileigentümer und ohne Rücksicht auf die Größe der vertretenen Anteile."

Laut dieser geht es weder um Miteigentumsanteile noch um die Anzahl der Wohnungen, sondern ausschließlich um die Personenanzahl von Eigentümern und Teileigentümern, sodass jeder Anwesende, gleich ob er Eigentümer oder Teileigentümer eine Stimme besitzt.

Die Sonderumlage kann nach § 16 i.V.M. § 28 Absatz 5 WEG beschlossen werden.
Dieses geschieht durch einfache Stimmenmehrheit.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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