WEG Recht Abstimmung Eigentümerversammlung
06.06.2012 15:40 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne hätte ich Rechtssicherheit zu folgenden Fragen:
Bei uns in der Teilungserklärung sind 6 Wohnungen eingetragen, im Grundbuch sind ebenfalls 6 Wohnungen eingetragen.
Davon haben 2 Eigentümer jeweils 2 Wohnungen also insgesamt 4 Wohnungen. Unser Nachbar bezahlt seit einigen Jahren für eine Wohnungen den Verwalter, da er auf dem Standpunkt steht, dass er durch einen Wanddurchbruch zwischen den Wohnungen, nur eine Wohnung hat. Wir haben bisher auf diesem Durchbruch verzichtet und zahlen immer für 2 Wohnungen.
Die erste Frage ist aber;
haben wir weil wir für 2 Wohnungen zahlen mehr Stimmen bei der Abstimmung.
Die Teilungserkärung sagt folgendes:
- abgestimmt wird nach 1.000stel Miteigentumsanteilen.
- eine einberufene Versammlung ist immer beschlußfähig, gleich wie viele Wohnungs- und Teileigentümer anwesend sind. Erforderlich Beschlüsse werde gefaßt mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Wohnungs- und Teileigentümer und ohne Rücksicht auf die Größe der vertretenen Anteile. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. § 25 Abs. 3 und 4 WEG werden abbedungen.
Die 2 Frage ist;
Mit wie viel Stimmanteilen oder wie auch immer können Sonderumlagen beschlossen werden. ( Einfache Mehrheit, doppelte Mehrheit . 1000stelt
oder was es auch immer gibt.)
Über eine Antwort würde ich mich freuen
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem?
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