19.04.2012 | 12:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Der Verwalter kann gemäß
§ 26 WEG durch die Eigentümerversammlung abberufen werden.
Dies ist in Ihrem Fall gemäß dem zitierten Beschluß geschehen. Dadurch ist der Verwalter abberufen.
Allerdings ist die Abberufung des Verwalters von der
Kündigung des Verwaltervertrages zu unterscheiden.
Dies hat der BGH ausdrücklich festgestellt mit Urteil vom 20.6.2002 (
NJW 02,3240):
„2. Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters ist die
Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m.
§ 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen."
Auch das OLG Zweibrücken hat in seiner Entscheidung
ZMR 04, 63 dies grundsätzlich bekräftigt:
„2. Für die Frage der Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter ist zwar grundsätzlich zwischen dem wohnungseigentumsrechtlichen Akt der Abberufung im Sinne von
§ 26 Abs. 1 WEG und der Kündigung des Verwaltervertrages gemäß §§
675,
626 BGB zu unterscheiden, so dass bei abstrakter Betrachtungsweise die Abberufung des Verwalters als solche nicht zugleich auch den Verwaltervertrag beendet."
Allerdings gilt der vorgenannte Grundsatz mit folgender Einschränkung:
„Etwas anderes gilt aber dann, wenn nach dem Willen der Vertragschließenden Abberufung und Fortbestehen des Verwaltervertrages in der Weise miteinander verknüpft sind, dass die wirksame Abberufung des Verwalters eine auflösende Bedingung des Verwaltervertrages darstellt. Dafür bedarf es nicht in jedem Fall einer entsprechenden ausdrücklichen Abrede. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der förmlichen oder materiell-rechtlichen Verknüpfung von Verwalterstellung und -vertrag ergibt, dass die Vertragspartner die Bestellung und den Verwaltervertrag als Einheit behandelt wissen wollen."
Daher kommt es für die Beantwortung Ihrer Frage auf den ausdrücklichen Wortlaut bzw. die Auslegung des Verwaltervertrages an.
Wenn man den Verwaltervertrag dahin auslegen kann, daß die Vertragsdauer auf die Bestellungsdauer begrenzt ist, dann wäre der 23.12.11 als Beendigungstermin anzunehmen.
Enthält der Vertrag keine Anhaltspunkte in dieser Richtung dann bleibt es bei dem „Normalfall", daß ein Beschluß nicht automatisch eine Vertragsbeendigung bedeutet.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
19.04.2012 | 15:53
im weg beschluss heisst ein
abberufung der h a u s v e r w a l t u n g
und nicht des hausverwalters. ist hier ein unterschied zu sehen und und damit die abberufung des vertragsverhältnisses ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.04.2012 | 17:28
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Nein, einen Unterschied kann ich hier nicht erkennen. Es kann eine Hausverwaltung oder ein Hausverwalter abberufen werden, das Ergebnis ist insofern gleich.
Den Begriff „Hausverwaltung" verwendet man wahrscheinlich eher bei einer juristischen Person bzw. einer Gesellschaft. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt