366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1441 Besucher | 15 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » WEG - Miteigentümerliste
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » WEG - Miteigentümerliste

WEG - Miteigentümerliste


10.10.2011 03:14 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Hein




Der Hausverwalter verweigerte die Herausgabe der Miteigentümerliste mit der Begründung Datenschutz.
Erneuter schriftlicher Antrag für die letzte WEG-Eigentümerversammlung wurde gestellt und blieb unbeantwortet.
Das Schreiben an den Verwalter ging als Einschreiben per Zustellung. Zustellungsbestätigung erfolgte.Zwei Monate vergingen zwischenzeitlich ohne Antwort.
Was ist zu tun ?
mit freundlichen Grüßen.
10.10.2011 | 05:17

Antwort

von

Rechtsanwältin Astrid Hein
181 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Alle Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben einen Anspruch auf Herausgabe der Eigentümerliste. Daher können Sie den Anspruch gerichtlich geltend machen und dann vollstrecken.

Für die weitere Vorgehensweise rate ich Ihnen zunächst einen Kollegen zu beauftragen. Diesbezüglich können Sie sich selbstverständlich gerne an mich unter meinen oben angegebenen Daten wenden. Nach meiner Erfahrung kann ein anwaltliches außergerichtliches Schreiben zum Erfolg führen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Erhebung der Klage auf Herausgabe anzuraten.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin



ANTWORT VON
Rechtsanwältin Astrid Hein
Unterbachern

181 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht