die Situation ist folgende: Bei der diesjährigen Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass wir unseren Hund wegen angeblicher Ruhestörung weggeben müssen. Jetzt habe ich die Anfechtungsfrist verpasst und der Beschluss ist damit endgültig wirksam. Ich habe nun beantragt eine außerordentliche Versammlung einzuberufen mit dem Antrag zu beschließen, den Beschluss bezüglich der Hundehaltung zurückzunehmen. Von neun Anwesenden stimmten sechs dagegen, einer enthielt sich und zwei stimmten dafür.
D.h. der Beschluss zur Rücknahme des Beschlusses ist nicht gefasst worden.
Mich interessiert jetzt, ob ich durch eine diesmal rechtzeitige Anfechtung dauch den ursprünglichen Beschluss mit überprüfen lassen kann, oder gibt es jetzt nichts mehr was ich tun kann. Der Verwalter teilte mit, er werde duch seinen Anwalt die Durchsetzung des Beschlusses erzwingen, auf was muss ich mich da einstellen?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 25.07.2011 22:28:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Renatastr. 40, 80634 München, Tel: 089/30758845, Fax: 089/30767894
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
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auch die Ablehnung eines Antrags in der Wohnungseigentümerversammlung ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, gegen den grundsätzlich die Anfechtungsklage möglich ist. Denn wie der Bundesgerichtshof klarstellte, handelt es sich dabei um einen Negativbeschluß und nicht um einen "Nichtbeschluß", BGH NJW 2001, 3339.
Die Entscheidung der Wohnungseigentümer darüber, dass der ursprüngliche Beschluss nicht zurückgenommen wird, ist jedoch in der Sache inhaltsgleich mit dem ursprünglichen Beschluss über die Hundehaltung.
Daher wird es sich hier um einen sogenannten ersetzenden Zweitbeschluss handeln, gegen den eine Anfechtungsklage wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis nicht zulässig ist, wenn der Erstbeschluss - wie hier - bereits bestandskräftig geworden ist (BGH a.a.O. sowie BGH NJW 1994, 3230).
Dies bedeutet: wenn Sie lediglich Anfechtungsgründe in Bezug auf den Erstbeschluss geltend machen können (beispielsweise fehlende Beschlussfähigkeit nach § 25 Abs. 3, 4 WEG), kann dieser Beschluss auch mit rechtzeitiger Anfechtung des neuen Beschlusses nicht mehr überprüft werden.
Liegen dagegen Nichtigkeitsgründe vor, so ist der damalige Beschluss nicht bestandskräftig, denn bei Verstößen gegen zwingende Vorschriften gilt nicht die Klagefrist des § 46 WEG (sondern nur bei sonstigen Verstößen, bei denen der Beschluss für ungültig zu erklären, aber nicht nichtig ist).
Nichtigkeit läge z.B. bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1 und 3 WEG vor, wenn also die Beschlussfassung weder in einer Eigentümerversammlung noch schriftlich (unter allseitiger Beteiligung) erfolgt ist, oder aber bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote nach § 134 BGB oder bei Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung an die Hand geben. Bei Unklarheiten können Sie gerne rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 25.07.2011 22:34:48
Sehr geehrter Ratsuchende,
der Verwalter kann die Durchsetzung des Beschlusses erzwingen, indem er zunächst Klage erhebt und nach erfolgreicher Durchführung des Verfahrens einen vollstreckbaren Titel beantragt.
Leider kann ich Ihnen zu Ihrer Anfrage keine günstigeren Auskünfte geben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchende,
der Verwalter kann die Durchsetzung des Beschlusses erzwingen, indem er zunächst Klage erhebt und nach erfolgreicher Durchführung des Verfahrens einen vollstreckbaren Titel beantragt.
Leider kann ich Ihnen zu Ihrer Anfrage keine günstigeren Auskünfte geben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.08.2011 11:54:48
Hallo und vielen Dank,
weil es um eine wirklich negative Prognose in dieser
Sache geht muss ich genau nachfragen:
ich habe gelesen: "Wenn der Erstbeschluss bestandskräftig wurde, fehlt es für die Anfechtung eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses am Rechtschutzinteresse, weil eine Aufhebung des Zweitbeschlusses keine Auswirkung auf das durch den Erstbeschluss bereits bestandskräftig festgelegte Rechtsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern hat."
So, bedeutet das hier: wenn der Zweitbeschluss aufgehoben wird, bedeutet das nicht, er würde durch einen positiven Beschluss ersetzt, sondern er wäre eben "weg"? Das hätte aber deshalb keinen Einfluss auf den Erstbeschluss, weil der ja bestandkräftig ist?
Danke vielmals!
Hallo und vielen Dank,
weil es um eine wirklich negative Prognose in dieser
Sache geht muss ich genau nachfragen:
ich habe gelesen: "Wenn der Erstbeschluss bestandskräftig wurde, fehlt es für die Anfechtung eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses am Rechtschutzinteresse, weil eine Aufhebung des Zweitbeschlusses keine Auswirkung auf das durch den Erstbeschluss bereits bestandskräftig festgelegte Rechtsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern hat."
So, bedeutet das hier: wenn der Zweitbeschluss aufgehoben wird, bedeutet das nicht, er würde durch einen positiven Beschluss ersetzt, sondern er wäre eben "weg"? Das hätte aber deshalb keinen Einfluss auf den Erstbeschluss, weil der ja bestandkräftig ist?
Danke vielmals!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.08.2011 20:15:40
Sehr geehrter Ratsuchende,
Ihre Zusammenfassung ist zutreffend. Mit anderen Worten: Wenn der Erstbeschluss bestandskräftig ist, kann die Aufhebung des (inhaltlich gleichbedeutenden) Zweitbeschlusses nicht mehr verlangt werden, weil dieser nur klarstellenden Charakter hat. Wenn der Zweitbescheid aufgehoben würde, hätte dies nur zur Folge, dass seine Wirkung entfällt, nicht aber die Wirkung des Erstbescheides. Da der Kläger auf diese Weise gar nicht zu seinem Recht kommen kann, ist eine Klage wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis schon gar nicht zulässig.
Die einzige Möglichkeit wäre also, zusätzlich gegen den Erstbescheid vorzugehen. Dies hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern (wegen Verstoß gegen zwingende Vorschriften) nichtig ist. Denn ein nichtiger Beschluss kann nicht bestandskräftig werden,
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchende,
Ihre Zusammenfassung ist zutreffend. Mit anderen Worten: Wenn der Erstbeschluss bestandskräftig ist, kann die Aufhebung des (inhaltlich gleichbedeutenden) Zweitbeschlusses nicht mehr verlangt werden, weil dieser nur klarstellenden Charakter hat. Wenn der Zweitbescheid aufgehoben würde, hätte dies nur zur Folge, dass seine Wirkung entfällt, nicht aber die Wirkung des Erstbescheides. Da der Kläger auf diese Weise gar nicht zu seinem Recht kommen kann, ist eine Klage wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis schon gar nicht zulässig.
Die einzige Möglichkeit wäre also, zusätzlich gegen den Erstbescheid vorzugehen. Dies hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern (wegen Verstoß gegen zwingende Vorschriften) nichtig ist. Denn ein nichtiger Beschluss kann nicht bestandskräftig werden,
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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