365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
363 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » WEG / Baurecht
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » WEG / Baurecht

WEG / Baurecht


| 02.07.2012 21:23 |
Preis: 150,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Guten Abend.
Ein Hausbauer bekommt eine Baugenehmigunng für ein Haus mit einer DG-EG-und einer 3. untergeordneten Wohnung im I.UG. Wir kaufen die EG-Wohnung. Die anderen gehören des Hausbauer. Im II.UG. wurde eine Keller genehmigt. Die Teilungserklärung vom 14.5.1994 zeigt die 3 Wohnungen mit dem Keller. Der Hausbauer baut aber, entgegen der Baugenehmigung, ein Haus mit 4 Wohnungen - die 4. Wohnung ist der Keller - das auch von 4 Parteien bewohnt wird. Bau- Grundbuchamt und Finanzamt kennen nur de Keller und keine weitere Wohnnung. Die Eigentumsanteile am Haus berechnet der Hausbauer an Hand der 3 Wohnungen. Er wir auf die Diskrepanz der Teilungserklärung zum tatsächlichen Haus hingewiesen. Am 9.7.2007 reicht der Hausbauer eine Nutzungsänderung ein, in der die Kellerwohnung des II.UG. mit der untergeordneten Wohnung im I.UG. über den gemeinschaftlichen Hausflur zur Maisonetten-wohnung verbunden werden soll.Nach dem wir nichts hören, klagen wir.Wir verweisen auf unseren zu hohen Eigentumsanteil, der sich in den Nebenkosten niederschlägt. Das Amtsgericht ordnet am 14.10.2008 einen Vororttermin an und es kommt zu einem Vergleich. In dem Vegleich heißt es unter anderem: Die Parteien sind sich darüber einig,dass eine neue Wohn- und Nutzflächenberechnung und eine neue Berechnung der Miteigentumsanteile erfolgen soll.Sie sind sich weiterhin darüber einig, dass in die Wohnflächenberechnung das gesamte Kellergeschoss einfließen soll. Und weiter: in der beabsichtigten Nutzungsänderung - noch nicht genehmigte Baugenehmigung - sind sämtliche baurechtlichen Genehmigungen für die Umbaumaßnahmen einzuholen, sofern diese erforderlich sein sollten. Am 2.2.20011 erteilt das Bauamt die Baugenehmigung für die Umbaumaßnahmen nach 45 Monaten Bearbeitungszeit. Das Bauamt genehmigt also eine schwarzgebaute Wohnung.Am 16.6.2011 fällt das BGH einen Beschluss - VZA 1/11 - in dem es te anderem heißt: Das Berufungsgericht meint, bei der in der Teilungserklärung enthaltenen Bezeichnung Hobbyraum - in unserem Fall wäre das der Keller - handele es ich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Eine abweichende Nutzung sei deshalb nur zulässig, wenn sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr störe oder beeinträchtige als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung. Und weiter : Das die Beklagten eine behördliche Nutzungsänderung erhalten hätten, ist im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft ohne Bedeutung.Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei weder verjährt noch verwirkt.
Frage, was gilt nun : Der BGH Beschluss, dann wäre die Nutzungsänderung des Haubauers Makulatur, oder der zuvor zeitlich getroffene Vergeleich des Amtsgerichtes, in dem nur auf die baulichen Genehmigungen für den Umbau hingewiesen wird.
Besten Dank für ihren fachmännischen Rat
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Baurecht
02.07.2012 | 22:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ob dieser BGH Beschluss hier einschlägig ist, kann erstmal dahinstehen.

Relevant ist in Ihrem Fall nur der gerichtliche Vergleich, da diese Ihren Fall betriff.

Die in Ihrem Fall gefundene gerichtliche Entscheidung ist der Vergleich das Amtsgerichts und daher allein maßgeblich.

Das Verfahren ist durch den Vergleich auch beendet worden.

Der erwähnte BGH Beschluss ist nicht aus Ihrem Fall entstanden, sondern wurde in anderer Sache getroffen und ist daher nicht direkt maßgeblich.

Relevant ist daher nur der amtsgerichtliche Vergleich.

Wenn man den Fall neu aufrollen würde, kann man sich auf diesen BGH Beschluss beziehen und die durchaus zutreffenden rechtlichen Gedanken daraus auch verwenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Bewertung des Fragestellers 2012-07-04 | 16:21


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Die Antwort war kurz und bündig und nichts offen lassend. Danke"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Steffan Schwerin »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-04
5/5.0

Die Antwort war kurz und bündig und nichts offen lassend. Danke


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

635 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht