In diesem Bereich sind auch Keller (Teileigentum) der jeweiligen Wohnungsnutzer angesiedelt.
Nun stellt sich die Frage:
Bei dem Kellerbodenanstrich (beschlossen in einer Versammlung) gehört der Keller des einzelnen Nutzers (Teileigentum) dazu oder muss das der jeweils betroffene Nutzer selber und auf eigene Kosten machen.
Und wie ist es wenn im Keller (Teileigentum) von dessen Nutzer überlegt wird eine Kellerdeckendämmung vorzunehmen. Im Sondereigentum dürfte er das ja ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer [sofern er dadurch nicht Kältebrücken oder ähnliche Schäden am Gemeinschaftseigentum hervorruft]. Darf er einfach eine Deckendämmung vornehmen? Bzw. darf ich spez. bei Teileigentum im "inneren" damit machen was ich will? (Bsp. Löcher in die Garagenwand bohren um Reifen aufzuhängen)
Ich bitte um Beantwortung durch einen WEG-Fachanwalt.
Antwort geschrieben am 16.04.2011 22:23:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Der Wortlaut des Beschlusses müsste zunächst ausgelegt werden. Ein Beschluss nur über den Anstrich des Kellergangs etc. wäre unproblematisch.
Für die Instandhaltung des Sondereigentums ist dagegen jeder Eigentümer grundsätzlich selbst verantwortlich (§ 14 Ziff. 1 WEG). Es besteht jedoch ein Anspruch der Gemeinschaft gegen den einzelnen Eigentümer, Instandhaltungsmaßnahmen zu dulden, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist (§ 14 Ziff. 4 WEG). Der Kellerboden steht, wie alle tragenden Gebäudeteile (§ 5 Abs. 2 WEG), im Gemeinschaftseigentum. Sollte der Anstrich daher notwendig zur Instandhaltung der Gebäudesubstanz sein, könnte eine solche Duldungspflicht gegen alle Sondereigentümer beschlossen werden (per Mehrheitsbeschluss). Sollte das Merkmal der Erforderlichkeit nicht gegeben sein, wäre der Beschluss allerdings anfechtbar.
Innerhalb des Sondereigentums darf jeder Eigentümer nach Belieben verfahren (§ 13 Abs. 1 WEG), soweit dadurch keine Nachteile entstehen (§ 14 Ziff. 1 WEG). Eine Dämmung oder das Bohren von Löchern bewegt sich ohne weiteres im Rahmen des Zulässigen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.04.2011 22:32:41
Der Beschluss lautete nur auf die Kellerböden insgesamt außer derer im Teileigentum! Ein Beschluss über Anstricharbeiten im Teileigentum sehe ich als kritisch an?!
Ein Beschluss über Dinge im Sondereigentum kann auch nicht beschlossen werden!
Darf man nun im TEILEIGENTUM Decken dämmen bzw. Löcher in die Garagenwand bohren?
Der Beschluss lautete nur auf die Kellerböden insgesamt außer derer im Teileigentum! Ein Beschluss über Anstricharbeiten im Teileigentum sehe ich als kritisch an?!
Ein Beschluss über Dinge im Sondereigentum kann auch nicht beschlossen werden!
Darf man nun im TEILEIGENTUM Decken dämmen bzw. Löcher in die Garagenwand bohren?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.04.2011 22:51:22
Zunächst: Teileigentum ist Sondereigentum (§ 1 Abs. 3 WEG). Die Begriffe oben sind synonym zu verstehen.
Der Beschluss lautete nur auf die Kellerböden insgesamt außer derer im Teileigentum! Ein Beschluss über Anstricharbeiten im Teileigentum sehe ich als kritisch an?!
Ja, richtig. Wie gesagt: außerhalb des Sonder-/Teileigentums unproblematisch, innerhalb nur unter der Voraussetzung, dass die Instandhaltung erforderlich ist.
Ein Beschluss über Dinge im Sondereigentum kann auch nicht beschlossen werden!
Richtig, sofern nicht eine Duldungspflicht nach § 14 Ziff. 4 WEG begründet werden kann.
Darf man nun im TEILEIGENTUM Decken dämmen bzw. Löcher in die Garagenwand bohren?
Ja.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Zunächst: Teileigentum ist Sondereigentum (§ 1 Abs. 3 WEG). Die Begriffe oben sind synonym zu verstehen.
Der Beschluss lautete nur auf die Kellerböden insgesamt außer derer im Teileigentum! Ein Beschluss über Anstricharbeiten im Teileigentum sehe ich als kritisch an?!
Ja, richtig. Wie gesagt: außerhalb des Sonder-/Teileigentums unproblematisch, innerhalb nur unter der Voraussetzung, dass die Instandhaltung erforderlich ist.
Ein Beschluss über Dinge im Sondereigentum kann auch nicht beschlossen werden!
Richtig, sofern nicht eine Duldungspflicht nach § 14 Ziff. 4 WEG begründet werden kann.
Darf man nun im TEILEIGENTUM Decken dämmen bzw. Löcher in die Garagenwand bohren?
Ja.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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