Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 69 weitere Antworten zum Thema Gemeinschaftseigentum.
Ein Terrassen-Eigentümer hat den Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums (KEIN Sondernutzungsrecht am Garten o.ä.) in Foorm eines "eigenen" Gartens umgestaltet und eigenmächtig optische Veränderungen vorgenommen - ohne jeglichen BEschluss.
Was ist hier rechtlich zu tun? Beschluss oder sogar Änderung der Teilungserklärung zwingend notwendig (wg. Sondernutzung)
Der Großteil der übrigen Eigentümer wünscht diesen "Garten" nicht!
Antwort geschrieben am 29.04.2011 13:17:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Sofern Sie und die anderen Wohnungseigentümer die Nutzung des Gartens in der von ihnen dargestellten Form nicht zulassen wollen, so müssen sie bzw. der Verwalter den Terrasseneigentümer auffordern, die "Umgestaltung" des Gartens zurückzuführen.
In erster Linie sollten Sie den Verwalter zur entsprechenden Maßnahme auffordern, ansonsten müsste es durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgen.
Eine Änderung der Teilungserklärung wäre kontraproduktiv, denn dadurch würde ja dem Nutzer die Umgestaltung des Gartens nachträglich gestattet. Möglich wäre eine solche Gestattung aber auch durch einfachen Beschluss der Wohnungseigentümer.
Kommt er dieser Aufforderung/dem Beschluss dann nicht nach, so wäre eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs denkbar und möglich, denn mangels Sondernutzungsrecht kann der Terrasseneigentümer nicht so verfahren, wie er es getan hat.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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Fax: 08054-9234
ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.04.2011 19:50:00
Möglich wäre eine solche Gestattung aber auch durch einfachen Beschluss der Wohnungseigentümer.
-> welche Gestattung? die dass das Gemeinschaftseigentum in Form eines Gartens genutzt werden darf? Reicht dafür ein Mehrheitsbschluss oder sogar Allstimmigkeit? Ich denke es sollte dann aber auch geregelt sein, dass alle anfallenden Kostn vom betroffene Eigentümr zu zalen sind, oder? Ebenso wie evtl. Folgekostten!
Schönes WE
Möglich wäre eine solche Gestattung aber auch durch einfachen Beschluss der Wohnungseigentümer.
-> welche Gestattung? die dass das Gemeinschaftseigentum in Form eines Gartens genutzt werden darf? Reicht dafür ein Mehrheitsbschluss oder sogar Allstimmigkeit? Ich denke es sollte dann aber auch geregelt sein, dass alle anfallenden Kostn vom betroffene Eigentümr zu zalen sind, oder? Ebenso wie evtl. Folgekostten!
Schönes WE
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.04.2011 21:51:59
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Richtig. Die Eigentümergemeinschaft könnte durch Mehrheitsbeschluss dem Terasseneigentümer den Garten zuweisen und ihm die dafür anfallenden Kosten auferlegen. Ein Mehrheitsbeschluss gem. § 25 WEG reicht aus.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Richtig. Die Eigentümergemeinschaft könnte durch Mehrheitsbeschluss dem Terasseneigentümer den Garten zuweisen und ihm die dafür anfallenden Kosten auferlegen. Ein Mehrheitsbeschluss gem. § 25 WEG reicht aus.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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