an dem Grundstück Gemarkung..., Blatt... bis..., Best-Verz.-Nr..., (Flur..., Flurstück...) in Abt.II Nr...; hier vermerkt am...
(Ende der Eintragung)
Zur Erläuterung:
Die PKW-Stellplätze befinden sich auf dem Nachbargrundstück. Das es sich um das "NACHBAR"-Grundstück handelt, ist natürlich aus der Eintragung FLUR..., FLURSTÜCK..., zu entnehmen.
Durch die Bewilligung ist ersichtlich, dass es sich bei dem Nutzungsrecht um die Stellplätze Nr. 4 bis 8 handelt und dass eine Nutzung Dritten überlassen werden kann. Die Lage der entsprechenden Flächen ist aus dem, der Bewilligung anliegenden Plan, ersichtlich.
Die Grunddienstbarkeit dieser 5 Nutzungsrechte (Stellplätze Nr. 4 bis 8) soll an 5 andere Eigentumswohnungen übertragen/verkauft werden in der auch die ETW gelegen ist, in der die oben genannte Grunddienstbarkeit bereits eingetragen ist.
Z.B:
an die ETW 1 der Stellplatz Nr. 4,
an die ETW 2 der Stellplatz Nr. 5, usw.
Das Recht soll im Grundbuch der ETW 1, ETW 2, usw. eingetragen werden.
Frage:
wie ist der Kaufvertrag/Übertragungsvertrag zu formulieren ?
Antwort geschrieben am 07.02.2012 20:54:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 91
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ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
zunächst möchte ich Ihnen sagen, dass Sie etwas unmögliches Verlangen.
Die Übertragung einer Grundienstbarkeit erfolgt nur mit der Übertragung des herrschenden Grundstückes. Denn die Grunddienstbarkeit ist nach § 96 BGB untrennbarer Bestandteil desselben. Dies findet seine gesetzliche Verankerung in §§ 1018, 1019 BGB, ohne das dies für den aufmerksamen Leser sofort erkennbar wäre.
Da Sie aber im Ergebnis eine solche ausschließliche Nutzung und Berechtigung durch die "neuen" WEer wollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten.
"Das Recht soll im Grundbuch der ETW 1, ETW 2, usw. eingetragen werden."
Die sauberste Variante ist die gleichzeitige Löschung und Neubestellung der alten bzw. der neuen Dienstbarkeiten unter Ausschluss neuer Renten/Abschlagszahlungen etc..
Haken bei der Sache ist die Zustimmung des Eigentümers des dienenden Grundstückes. Diese wird er wohl nicht umsonst abgeben wollen.
"Die Grunddienstbarkeit dieser 5 Nutzungsrechte (Stellplätze Nr. 4 bis 8) soll an 5 andere Eigentumswohnungen ... verkauft werden"
Die weitere Möglichkeit ist eine schuldrechtliche Lösung, mithin ein rein vertragliche Vereinbarung.
Dies ist möglich unter Ausnutzung der vorhanden Dienstbarkeit.
"... dass eine Nutzung Dritten überlassen werden kann."
Der Eigentümer des herrschenden Grundstückes (Inhaber der WE) könnte sein Nutzungsrecht an die "künftigen" Eigentümer der ETW 1-4 (?) entgeltlich überlassen. Dies dergestalt, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht an die Eigentümer der ETW 1-4 "verkauft" wird. Gleichsam mit der möglichen Vereinbarung diese Nutzung an den Mieter der ETW für die Dauer der Miete entgeltlich überlassen wird. Man könnte des Weiteren verschiedene Rückfallsklauseln einsetzen. Für die Fälle der Versteigerung oder Bedingungen, dass die Nutzung nur den Eigentümer oder Mieter möglich ist, damit kein separater "Verkauf" an Dritte erfolgen kann.
Zu beachten ist auch die Rechtsnachfolge des Eigentümers des herrschenden Grundstückes, des derzeitigen WEers.
Da die schuldrechtliche Lösung umfassenden Beratungsbedarf erfordert, empfehle ich die Hinzuziehung eines Notars vor Ort.
Dieser würde zugleich eine Beurkundung durchführen.
Die für die Erstberatung notwendigen Formulierung können Sie (unveröffentlicht) auch von mir erhalten. Jedoch beziehen sich die Formulierungen insoweit nur auf den vorgetragenen Sachverhalt.
Insofern Sie ohne Notar eine ausführliche Erstellung dieser Formulierungen wünschen, können Sie die Möglichkeiten der Plattform nutzen, um mich zu kontaktieren bzw. zu beauftragen.
Es erfolgt dann eine Anrechnung des Betrages dieser ERSTberatung auf die Gebühren nach RVG unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
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