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Ich habe in 2007 bei einem der Marktführer für Heizkostenerfassung und -abrechnung einen Vertrag für die Miete von Heizkostenverteilern mit einer Laufzeit von 10 Jahren geschlossen.
Gleichzeitig habe ich einen Auftrag für den Abrechnungsservice, ebenfalls mit einer Laufzeit von 10 Jahren erteilt.
Ist es möglich, nur denn Service-Vertrag vorzeitig zu kündigen und den Mietvertrag für die Geräte weiter laufen zu lassen?
Antwort geschrieben am 03.12.2011 11:36:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Eine vorzeitige Kündigung des auf zehn Jahre befristeten Vertrages ist nur dann möglich, wenn der Vertrag eine solche Kündigungsmöglichkeit vorsieht oder wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt. Ob der Vertrag eine vorzeitige Kündigung zulässt, können Sie in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachlesen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Anhaltspunkte, nach denen ein wichtiger Grund angenommen werden könnte, ergeben sich aus Ihrer Frage nicht. Bitte beachten Sie insoweit, dass Kündigungsgrund in der Regel ein pflichtwidriges Verhalten des anderen Teils sein muss oder die Umstände, die zur Kündigung führen, zumindestens aus der Risikosphäre des Anbieters stammen müssen. Umstände aus der eigenen Sphäre können nur in seltenen Ausnahmefällen eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund begründen.
Sollte eine Kündigungsmöglichkeit im Vertrag vorhanden sein oder ein wichtiger Grund vorliegen, richtet sich die Frage, ob der Gerätemietvertrag gleichwohl fortgeführt werden kann danach, ob ein einheitlicher Vertrag vorliegt oder zwei getrennte Verträge. Wenn ein einheitlicher Vertrag vorliegt, der verschiedene Leistungen beinhaltet, kann in der Regel nur eine Kündigung des Vertrages im gesamten erfolgen. Teilkündigungen kennt das Gesetz nicht. Hintergrund ist, dass in der Regel sämtliche Vereinbarungen einen Vertrag im Zusammenhang stehen und eine Teilkündigung häufig zu ungerechtfertigten Verschiebungen führen würde.
Eine weitergehende, abschließende Antwort zu Ihrer Frage ist ohne Kenntnis des/der Vertrages/ Verträge nicht möglich. Gerne können Sie mir die Unterlagen aber zur Überprüfung zu senden. Ich setze mich dann zum weiteren Vorgehen mit Ihnen in Verbindung und teile Ihnen auch die Kosten für eine umfassende Vertragsprüfung mit.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Götz, Matthes & Wallhöfer
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