01.06.2010 | 01:38
Antwort
von
Rechtsanwalt Alexander Stephens
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Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass tatsächlich das bloße Einstellen von Waren bei Online-Auktionen wie
eBay bereits ein verbindliches Verkaufsangebot des Anbieters darstellt.
Das von Person 2 zitierte Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg ist insoweit richtig. Dieses entschied nämlich, dass der
Kaufvertrag selbst dann wirksam zustande kommt, wenn die Internet-Auktion wegen eines Fehlers der Ware vom Verkäufer vorzeitig abgebrochen wird (Urteil vom 28.07.2005; Az. :
8 U 93/05).
Indem ein Verkäufer Waren auf der Webseite von eBay einstellt und die Angebotsseite für die Versteigerung freischaltet, erklärt er ausdrücklich, er nehme das höchste wirksam abgegebene Gebot an.
Dies ist im Übrigen auch den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay so zu entnehmen, wo auch bestimmt ist, dass mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion oder im Fall ihrer vorzeitigen Beendigung durch den Verkäufer bereits ein Kaufvertrag zustande kommt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet-Auktionen als Auslegungsgrundlage für die dort abgegebenen Erklärungen.
Nach diesen Grundsätzen ist das Angebot des Verkäufers auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Auktion durch ihn an den jeweils Höchstbietenden gerichtet.
Dieses Angebot ist auch nicht widerruflich, denn die grundsätzliche Möglichkeit des Widerrufs der Willenserklärung ist durch die
AGB von eBay ausgeschlossen.
Zwar haben Sie mit dem von Ihnen zitierten
§ 119 (II) BGB absolut Rechts, dass eine Anfechtungsmöglichkeit die Sache ganz anders aussehen ließe.
Soweit Sie jedoch als Grund für einen Abbruch anführen, nicht gewusst zu haben wie die Rechtslage ist, stellt dies einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, der vom Gesetzgeber nicht geschützt wird und daher leider unbeachtlich ist.
Da Sie die Ware nun (quasi) doppelt verkauft haben, ist es Ihnen bezüglich eines Verkäufers nun unmöglich die Ware zu verschaffen, was Sie grundsätzlich zum
Schadensersatz verpflichtet.
Welche nun die taktisch sinnvollere Weise ist, mit wem Sie den Vertrag nun abwickeln sollten, hängt ein wenig vom Kaufpreis und dem Angebot der Person 2 zum Zeitpunkt der Beendigung des Gebotes ab.
Denn soweit Person 2 bereits ein Angebot abgegeben hatte, mit dem Sie der Höhe nach leben könnten, würde es sich anbieten mit Person 2 den Vertrag abzuwickeln und zunächst auf Nachsicht bei der Person des Sofortkaufs zu hoffen.
Diese können Sie unter Umständen sogar rechtlich erwarten, wenn man hier eine sog. Störung der Geschäftsgrundlage annimmt.
Sollte es – und dafür dürften einige gewichtige Gründe sprechen – nämlich zu einer Anwendung der sog. Störung der Geschäftsgrundlage durch den Erstverkauf gekommen sein, könnte der zweite Vertrag mit der Person des Sofortkaufs aufgelöst werden und Sie müssten nur einmal, nämlich an Person 2 leisten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Rechtsanwalt
Alexander Stephens (Dipl. Jur.)
WHK Univ. / Doktorand
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Stephens & Perperidis
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Nachfrage vom Fragesteller
01.06.2010 | 09:14
Sehr geehrter Herr Stephens,
vielen Dank für Ihre unverzügliche Rückmeldung. Folgende Nachfrage habe ich zum o.g. Sachverhalt.
Welche Schadensersatzforderung könnte (maximal) in den folgenden Fällen auf mich zukommen:
a) Wenn ich an Person 2 verkaufe, deren Gebot bei 10,50€ stand, als Höchstgebot jedoch 234,56€ angegeben hatte.
b) Wenn ich an Person 3 verkaufe, die über den Sofort-Kauf 325,00€ zahlen würde.
Besten DAnk im Voraus!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.06.2010 | 10:52
Lieber Fragensteller,
der Schadensersatz richtet sich in diesem Falle nach dem sog. positiven Interesse, also mithin danach wie der Käufer stehen würde, wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre.
Hierzu müsste man den tatsächlichen und üblichen Marktwert ermitteln.
Angenommen der Markwert läge tatsächlich bei 325,00 dann müssten Sie der Person 1 eben diesen Betrag ausbezahlen, wenn Sie nicht mit ihm abschließen!
Deshalb würde ich Ihnen angeschts der Tatsache dass die Person des Sofortkaufs von der Herausnahme und Neueinstellung des Gebotes wusste und daher entweder eine Störung der Geschäftsgrundlage zur Vertragsauflösung mit Person 3 führen würde oder zumindest die Person ein Mitverschuldensanteil treffen könnte raten mit Person 2 abzuschließen, soweit diese bereit ist den Preis von 234,56 zu bezahlen.
Sollte Sie nur ebreit sein 10,50 zu bezahlen, wozu Sie rein rechtlich nur verpflichtet ist, außer man sähe den Preis als gegen Treu und Glauben verstoßend an, was leider nur sehr restriktiv gehandhabt wird, würde ich Ihnen empfehlen mit PErson 3 abzuschließen um tatsächlich Geld zu sehen und so den Schadensersatzposten der Person 2 für Sie persönlich niedriger halten zu können.
Zusammenfassend rate ich Ihnen also mit der PErson 2 irgendwie zu verhandeln und sollte Sie bereit sein für 234.56 € abzuschließen den Kaufvertrag mit ihr abzuwickeln ud bei Person 3 um Verständnis bitten, auf das sie bei Person 3 angesichts der tatsache dass diese Person von Ihrem Vorgehen wusste durchaus hoffen bzw rechtlich womöglich sogar erwarten können.
Ich hoffe Ihnen soweit geholfen zu haben und unterstütze Sie natürlich gerne anwaltlich, sofern dies nötig werden sollte.
Ich verbleibe mit herzlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens