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Frage geschrieben am 12.02.2011 11:46:56

Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1627
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin als Call Center Agent befristet bis zum 24. Oktober 2011 angestellt und befinde mich zur Zeit noch in der 6 monatigen Probezeit. Laut Vertrag beträgt meine Kündigungsfrist "1 Monat zum Monatsende". Bis hierhin verständlich. Mein Arbeitsvertrag enthält allerdings eine zusätzliche Klausel. Dort heißt es:

Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wird das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitnehmers vor dem 24. Oktober 2011 beendet oder ist die XXX durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers veranlaßt, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieses Zeitraums außerordenltich zu kündigen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der XXX die Kosten zu erstatten, die der XX durch seine Ausbildung entstanden sind. Dies sind vor allem die Kosten der theoretischen und der praktischen Schulung sowie das für die Dauer der theoretischen und praktischen Schulung gezahlte Gehalt des Arbeitnehmers zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Für jeden Monat, den das Arbeitsverhältnis aus den vorgenannten Gründen vorzeitig beendet wird, hat der Arbeitnehmer ein zwölftel seiner Ausbildungskosten zu erstatten.

Meine Frage: Ist diese Klausel zulässig? Bei dem in der Schulung erworbenen Wissen handelt es sich ausschließlich um Wissen, das für die Ausübung des Call Center Jobs nötig ist und z.B. nicht bei einem anderen Arbeitgeber von Vorteil sein kann. Widerspricht diese Klausel nicht dem Sinn der "Probezeit" die ja beiden Seiten ermöglichen soll zu prüfen ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen passen?


Antwort geschrieben am 12.02.2011 12:32:52
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Rückzahlungsklauseln können in Arbeitsverträgen grundsätzlich wirksam sein.

Die von Ihnen geschilderten Aspekte sind für die Wirksamkeit nicht maßgebend. Die Vereinbarung einer Probezeit steht einer Rückzahlung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass mit der Fortbildung erst die Kenntnisse zur Ausführung der vertraglichen Tätigkeit erworben wurden, macht die Klausel nicht unwirksam. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer mit der Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt. Dies ist der Fall, wenn er mit der Fortbildung bessere oder weitere berufliche Möglichkeiten hat. Es müssen Ihnen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder beim bisherigen Arbeitgeber berufliche Möglichkeiten eröffnet werden, die bislang verschlossen waren. Handelt es sich hingegen nur um eine Fortbildung, mit der ausschließlich innerbetriebliche Fähigkeiten weitervermittelt werden, die außerhalb des Betriebes nicht angewandt werden können, ist eine Rückzahlung der Fortbildungskosten nicht geschuldet. Insofern müsste der Ausbildungsinhalt im Einzelnen im Streitfall bewertet werden.

Ich gehe davon aus, dass die Klausel nicht individuell mit Ihnen ausgehandelt wurde, sondern als Allgemeine Geschäftsbedingungen dauerhaft verwendet wird. In dem Fall ist die Klausel insbesondere anhand der §§ 305 ff BGB kritisch zu überprüfen.

Die Klausel bindet Sie im vorliegenden Fall für die Dauer von zwölf Monaten. Dies setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Fortbildung mindestens eine Dauer von mindestens einem bis zu zwei Monaten gehabt hat. War die Fortbildung kürzer als ein Monat, ist die Klausel unwirksam.

Die Klausel ist m.E. zudem kritisch zu bewerten, da Sie zwar ausführt, welche Art von Kosten zurück zu zahlen sind, aber keine Angaben dazu macht, in welcher Höhe diese Kosten anfallen. Bezüglich der Kosten für die theoretische und praktische Schulung können Sie diese Kosten (anders als bei anteiligen Gehalt) auch nicht selbst berechnen. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie einen Betrag zurückzahlen müssten, den Sie bei Kenntnis der konkreten Höhe ggf. gar nicht bereit gewesen wären, für die Fortbildung zu investieren. Darin liegt m.E. ein Verstoss gegen das Transparenzgebot, der zur Unwirksamkeit führen kann, wenn die Kosten nicht anderweitig bekannt sind und vor Abschluss der Vereinbarung bekannt waren.

Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer Eigenkündigung eine Rückzahlung dann nicht zu leisten ist, wenn die Kündigung durch ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst ist.

Alles in Allem gibt es in Ihrem Fall Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Klausel, die weiter geprüft werden sollten, wenn der Arbeitgeber die Rückzahlung fordert. In dem Fall halte ich es für sinnvoll, die Sache dann einem Rechtsanwalt zur weiteren Bearbeitung zu übergeben.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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