von einem Bekannten hörte ich, dass man seinen gesetzlichen Erbanteil vorzeitig in Anspruch nehmen kann, bzw. einklagen kann, insbesondere wenn nachweislich kriminelle Machenschaften der Eltern vorliegen ( in meinem Falle, kriminelle Machenschaften wie z.B. Rufmordkampagnen gegen mich mit indirekter Kündigungsfolge oder Veranlassung eines Finanzmobbings bzgl. meiner Person.). Ist dies richtig und wenn ja, wie sollte man Ihrer Empfehlung nach vorgehen? In meinem Falle ist ein juristisches Einklagen der unmittelbar quantifizierbaren finanziellen Verluste zwar möglich, dennoch sträuben sich alle Anwälte die ich kontaktiert habe, mich zu vertreten, aus dem Grund, dass ich erhebliche finanzielle Schwierigkeiten habe die Anwaltskosten step by step zu bezahlen (als Folge des Finanzmobbimgs meiner Eltern), so dass sich die Anwälte hier weigern für mich aktiv zu werden. Kann ich mich in diesem Falle auch selbst direkt vertreten (zur Anmerkung: ich bin juristisch sehr bewandert) und ohne Anwalt vor Gericht ziehen, zumal die Beweislage eindeutig ist? Kann man dies auch kurzfritig tun, z.B. über ein gerichtliches Schnellverfahren?
Besten Dank für Ihre Informationen.
Mit freundlichen Grüssen, hochachtungsvoll
Antwort geschrieben am 26.01.2011 19:05:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ist dies richtig und wenn ja, wie sollte man Ihrer Empfehlung nach vorgehen?
Einen Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich gibt es nach der seit 1998 geltenden Rechtslage leider nicht mehr. Aber auch bis 1998 bestand diese Möglichkeit nur für uneheliche Kinder (§ 1934d BGB in der Fassung bis 1998).
Auch der Pflichtteil kann nicht vorzeitig eingefordert werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche ist stets der Tod des Erblassers.
Eine denkbare Variante wäre allenfalls einen Erbverzichtsvertrag gegen eine Ihnen zufließende Abfindung zu vereinbaren – dazu wäre jedoch die Zustimmung der Erblasser erforderlich.
2. Kann ich mich in diesem Falle auch selbst direkt vertreten (zur Anmerkung: ich bin juristisch sehr bewandert) und ohne Anwalt vor Gericht ziehen, zumal die Beweislage eindeutig ist?
Eine Eigenvertretung ist nur vor den Amtsgerichten möglich.
Die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte ist auf Streitwerte bis 5000 € begrenzt (§ 23 GVG). Sie könnten aber ggf. eine Teilklage oder mehrere, jeweils beschränkt auf diesen Betrag, erheben und sich in dem Verfahren selbst vertreten.
Vor den Landgerichten dagegen besteht Anwaltszwang.
3. Kann man dies auch kurzfristig tun, z.B. über ein gerichtliches Schnellverfahren?
Als Eilverfahren besteht grundsätzlich die Möglichkeit im Wege einer einstweiligen Verfügung nach §§ 932 ff. ZPO vorzugehen.
Der Unterschied zum Klageverfahren besteht – abgesehen von der kürzeren Dauer bis zum Abschluss des Verfahrens – darin, dass hier als Beweismittel auch die eidesstattliche Versicherung der Parteien als vorläufige Beweismittel zugelassen sind, andererseits kann hier nur eine vorläufige Regelung ergehen. Diese darf dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) jedoch nicht vorgreifen, also keine endgültigen Zustände schaffen, da ansonsten das Hauptsacheverfahren (mit vollständiger Beweiserhebung) überflüssig wäre.
Daher eignet es sich zwar insbesondere für Ansprüche auf Unterlassung falscher und ehrrühriger Behauptungen, grundsätzlich aber nicht für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen. Den die gerichtliche Anordung von Zahlungspflichten würde einen endgültigen Zustand schaffen.
Zuständig für das einstweilige Verfügungsverfahren – wie auch für das Hauptsacheverfahren – ist das Gericht am Wohnort des Verfügungsbeklagten(§§ 937 Abs. 1, 943, 12 ZPO).
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
www.legal-webhosting.com
info@legal-webhosting.com
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Driftmeyer direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

