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Frage geschrieben am 29.07.2010 12:27:11

Vorzeitige Ablöse eines Immobilien-Darlehensvertrags

Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1600
Sehr geehrte Damen und Herren,

1997 kaufte ich zusammen mit meinem Ehemann eine Immobilie.
Diese wollte ich jetzt mit eigenem Kapital vorzeit ablösen, da meine Ehemann einen Herzinfakt erlitt und andere diverse Krankheiten bestehen.

Dadrauf hin setzte ich mich mit meiner Bank in Verbindung, in wie weit eine vorzeitig Ablöse möglich wäre. Die vorzeitige Ablöse wurde gewährt aber nur in Verbindung mit einer (für mich sehr hohen) Vorfälligkeitszahlung in Höhe von ca. 20.000,00 Euro. So das sich die Rückzahlung laut Bankbetreuer auf ca. 200.000,00 Euro belaufen würde (aktuelle Kapitalschuld 178.297,08 Euro normaler Ablauf 2018).

Meine Frage, ist das Rechtens?


Antwort geschrieben am 29.07.2010 12:41:02
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich ist es bei laufzeitgebundenen Kreditverträgen rechtlich zulässig bei vorzeitiger Ablöse eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.

Ist also ein Kredit mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen und will der Kreditnehmer bereits nach 15 Jahren den Kredit ablösen so kann der Kreditgeber für die fehlenden 5 Jahre die Zinsen als Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

In Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob der geforderte Betrag von 20.000 € für die letzten fast 8 Jahre der Höhe nach den Zinsen entspricht oder von der Bank willkürlich festgesetzt ist.

Für den Fall, dass der Betrag in etwa den Zinsen entspricht, ist das Vorgehen der Bank rechtmäßig und Sie werden sich darauf einlassen müssen.

Hat die Bank den Betrag willkürlich festgesetzt und liegen die 20.000 € deutlich über den tatsächlichen Zinsen für diese fast 8 Jahre wäre das Vorgehen nicht rechtmäßig und Sie könnten dies verweigern.

Sie sollten ggf. im Internet nach einem Vorfälligkeitsrechner suchen und durchrechnen , ob die 20.000 € angemessen sind oder nicht und danach Ihr weiteres Vorgehen ausrichten.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen



Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de



Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
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