Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Vorwurf.
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgendes Problem. Ich war im letzten Jahr Bandscheibenmäßig Krank geschrieben. Das Arbeitsverhältniss wurde im beidseitigen Einverständniss im März Aufgelöst.Ich bin dann in Arbeitslosigkeit incl Harz 4 rüber.Erhebliche Finanziele Probleme waren die folge.Im Oktober habe ich dann eine neue Arbeitstelle gefunden. Einstellungstermin 1 . Dezember 2010.
Dann der Fehler. Ich habe über die Postbank versucht einen Kredit aufzunehmen Online über 50.000 . Damit sollte ein bestehender Kredit und überzogene kREDITKARTEN incl Girokonto abgelöst werden.Die Rate wäre kleiner und im Januar wäre mein erster Lohn auf dem Konto. Da ich schon vorher bei einem anderen Unternehmen den Kredit Beantragt habe und dieser Abgelehnt wurde aufgrund der Arbeitslosigkeit habe ich nun den Fehler gemacht:
Ich habe als Arbeitsverhälniss ungekündigt angegeben und habe meine Abrechnung dementsprechend angepaßt. Meiner Frau habe ich davon nichts erzählt . Sie hat einfach unterschrieben ohne den Vertrag durchzulesen.
Der Kredit wurde abgelehnt. Ich habe dann Planmäßig im Dezember bei meinem neuen Arbeitgber angefangen. Die Probezeit endet im Mai. Jetzt haben wir Post (Kein Einschreiben) von der Kripo bekommen. Für morgen schon 7 April.
Ich und meine Frau sollen zu den Vorwurf des Betruges eine Aussage machen. Meine Frage : Wie soll ich vorgehen?Soll ich morgen dahin gehen?Was kommt auf mich / uns zu.Ich möchte meine Frau da raus halten.
Steht womöglich eine Hausdurchsuchung ect. bevor.
Vielen Dank
Mit freundlichen Gruß
Antwort geschrieben am 06.04.2011 15:11:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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Betrug wird nach § 263 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Als Beschuldigter müssen Sie sich gegenüber der Polizei nicht äußern, und sollten dies idR auch nicht tun, zumindest solange keine Akteneinsicht genommen werden konnte. Gegenüber der Polizei müssen Sie als Beschuldigter weder einer Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahme noch einer Vorladung Folge leisten. Sie müssen auch nicht den Termin gegenüber der Polizei absagen.
Sie sollten aber unbedingt einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen Akteneinsicht zu nehmen um in Erfahrung zu bringen, welche konkreten Kenntnisse die Strafverfolgungsbehörden haben um eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Nach der Akteneinsicht kann der beauftragte Rechtsanwalt die notwendigen Schritte einleiten um gegebenenfalls eine Verurteilung zu vermeiden.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Ich rate Ihnen Ihrer Frau die Situation schildern, da Ihre Frau selbst entscheiden muss, wie sie mit dem Vorwurf umgeht.
Mit einer Hausdurchsuchung würde ich an Ihre Stelle nicht rechnen.
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sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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